Art. 1
Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Art. 24 ff. des Finanzreglements vom 13. Dezember 2002 die Gebühren für Leistungen des Polizeiinspektorats1, die nach dem Verursacherprinzip Dritten in Rechnung gestellt werden.
Propose a changeThun · 154.281.11 · ordinance
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Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Art. 24 ff. des Finanzreglements vom 13. Dezember 2002 die Gebühren für Leistungen des Polizeiinspektorats1, die nach dem Verursacherprinzip Dritten in Rechnung gestellt werden.
Propose a changeAuslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, Material- und Publikationskosten sowie kantonale und eidgenössische Gebühren etc. werden nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.
Propose a changeDas Polizeiinspektorat1 entscheidet über den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Propose a change1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung). 1 Anpassung vom 1.7.2015 (GRB 344) 2 Mit Revisionen vom 4.2.2010 (GRB Nr. 83, in Kraft seit 1.1.2010), 24.1.2014 (GRB Nr. 55, in Kraft seit 1.1.2014), 20.12.2017 (GRB Nr. 723, in Kraft seit 1.1.2018) sowie 7.6.2019 (GRB Nr. 380, in Kraft seit 1.1.2019) 3 SSG 552.01 4 SSG 620.0 5 SSG 101.1 6 Fassung vom 24.1.2014 Geltungsbereich Auslagen Erlass oder Reduktion von Gebühren Stundenansätze 2 154.281.11 2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt. 3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.
Propose a changeBis zu 5 Fotokopien werden mit Fr. 1.– je Seite verrechnet, über 5 Fotokopien mit Fr. 0.50 je Seite. Für farbige Kopien verdoppelt sich die Gebühr.
Propose a changeGebühren in Franken: Minimum Maximum a Prüfung und Bearbeitung von Gesuchen aller Art, soweit im Tarif nicht speziell aufgeführt 50.– 300.– b Amtsberichte aller Art Nach Arbeitsaufwand Mindestgebühr 100.– c Bestätigungen aller Art 25.– 100.– d Verfügungen aller Art 100.– 500.– e Verfügungen gemäss Ortspolizeireglement 100.– 1'500.– f Formelle Ermahnungen/Verwarnungen Nach Arbeitsaufwand g …2 h Adressen- und Adresslistenvermittlung aufgrund bestehender Register und Unterlagen (Gastgewerbe, Hundehalter, etc.) 75.– 500.– i Sonderbewilligungen für Helikopterflüge im Stadtgebiet 100.– 200.– j Direktinkasso von Gebühren bei ausstehenden
Propose a changeGebühren in Franken: Minimum Maximum a Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligung für Neueinrichtung und Umbauten von Gastgewerbebetrieben, Amtsbericht inkl. erste Betriebsabnahme 150.– 800.– b Bearbeitung von Gesuchen zur Übertragung von gastgewerblichen Betriebsbewilligungen 150.– 800.– c Bearbeitung von Gesuchen für Fumoirs4 150.– 800.– d Zusätzliche Betriebsabnahmen, Teilnahme an Besprechungen, Einigungsverhandlungen, Änderungen Bewilligungsumfang, Begehungen, etc. Nach Arbeitsaufwand 1 Fassung vom 24.1.2014 2 Aufgehoben am 20.12.2017 3 Eingefügt am 20.12.2017 4 Eingefügt am 24.1.2014 Fotokopien Sekretariatsgebühren, Verschiedenes Gastgewerbewesen 3 154.281.11 e Behandlung von Gesuchen für Einzelbewilligungen gemäss Gastgewerbegesetz1 25.– 500.– f Behandlung von Gesuchen für gastgewerbliche Zwischennutzungen mittels gastgewerblicher Einzelbewilligung2 100.– 800.– g Benützung von öffentlichem Boden zur Führung eines Boulevardcafés, pro m² und Jahr, je nach Lage 90.– 200.– h …3 Art. 7a4 Gebühren in Franken: Minimum Maximum a Bearbeitung von Gesuchen um Ausstellung einer Betriebsbewilligung (Neueinrichtung, Umbauten oder Übertragung) Prostitutionsgewerbe5 150.– 800.– b Zusätzliche Aufwendungen wie z.B. Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen, Begehungen Nach Arbeitsaufwand c Jährliche Kontrollgebühr gemäss Art. 12 Abs. 1
Propose a changeGebühren in Franken: Minimum Maximum a Bewilligungen gemäss Gesetz über Handel und Gewerbe7, soweit im Tarif nicht speziell aufgeführt 50.– 500.– b Gesuch um Verkaufsbewilligung für Sprengmittel bzw. pyrotechnische Gegenstände Bearbeitungsgebühr 20.– 50.– c Warenautomaten Bearbeitung von Gesuchen um Aufstellung von Waren- oder Dienstleistungsautomaten 100.– 500.– d Spielsalons und -casinos Bearbeitung Einrichtungs- und Umbaugesuche Nach Arbeitsaufwand e …3 f Temporärer Plakat- oder Reklameaushang an speziell hierfür vorgesehenen Stellen, je nach Anzahl8 30.– 300.– 1 GGG, BSG 935.11 2 Eingefügt am 20.12.2017 3 Aufgehoben am 7.6.2019 4 Eingefügt am 24.1.2014 5 Fassung vom 20.12.2017 6 PGG, BSG 935.90 7 HGG, BSG 930.1 8 Fassung vom 24.1.2014 Prostitutionsgewerbewesen Gewerbewesen 4 154.281.11 g Lebensmittelverkaufsstände aller Art anlässlich von Festen und Veranstaltungen auf öffentlichem Boden, pro Tag und Stand, sofern sonst für öffentlichen Boden keine Gebühr verrechnet wird (z.B. Thunfest, Drehorgelfestival, Fasnacht)1 20.– 150.– h Lebensmittelverkaufsstände auf öffentlichem Boden pro m² und Tag (z.B. Abendverkauf, beim Stadion)1 3.– 10.– i Benützung von öffentlichem Boden für Warenauslagen und Reklamestände pro m² und Jahr2 100.– 500.– j kInformations- und Werbeveranstaltungen auf öffentlichem Boden pro m² und Tag (kommerziell), auch anlässlich Markt 1.– 50.– k lInformations- und Verkaufsstände zu wohltätigen und schulischen Zwecken sowie für Vereine und anerkannte Landeskirchen ausserhalb des Marktes oder einer marktähnlichen Veranstaltung pro m² und Tag 1.– 10.– l mBenützung von Plätzen, je nach Veranstaltung und Platz pro Tag2 bis 50 m² gemeinnützig gewerbsmässig 50.– 100.– 150.– 200.– bis 100 m² gemeinnützig gewerbsmässig 150.– 200.– 200.– 300.– bis 200 m2 gemeinnützig gewerbsmässig 200.– 300.– 300.– 500.– bis 300 m² gemeinnützig gewerbsmässig 300.– 500.– 400.– 800.– über 300 m² gemeinnützig gewerbsmässig 400.– – 1‘000.– 2'000.– m Zweckfremde Nutzung taxpflichtiger Parkflächen (z.B. Lachenwiese) pro betroffenen Parkplatz und Tag3 2.-- 20.-- n Dauernutzung von öffentlichem Grund für private Zwecke pro m2 und Jahr3 15.-- 30.-- o nSchaustellungen pro Laufmeter und Tag 6.– 30.– p oSchaustellungen während der Schaustellerwoche von maximal 10 Tagen 60.– 300.– q Abstellen Wohnwagen Schausteller während der Schaustellerwoche pro Wagen und Tag3 5.-- 20.-- r pArbeitsrechtliche Bewilligungen aller Art Nach Arbeitsaufwand s qZusätzliche Abklärungen und Erhebungen Nach Arbeitsaufwand t rBehandlung von Lärm-, Geruchs- und Umweltschutzklagen aller Art Nach Arbeitsaufwand u sÜberprüfung von Lärmgutachten Nach Arbeitsaufwand 1 Fassung vom 4.2.2010 2 Fassung vom 24.1.2014 3 Eingefügt am 20.12.2017 5 154.281.11
Propose a change… 1
Propose a changeGebühren in Franken: Minimum Maximum a Pilzkontrolle2 Ausstellen von Kontrollscheinen für Handelspilze 6.– 15.– b Trinkwasseruntersuchungen2 Mikrobiologische Kontrolle 50.– 200.– Chemische Untersuchungen gem. Tarif externe Labors c Badewasser Mikrobiologische und chemische Kontrolle Nach Arbeitsaufwand d Lebensmittelanalysen2 pro Analyseparameter (z.B. E. Coli, Salmonella, etc.) 15.– 200.– e Aufträge Dritter, Beratungen und im Gebührentarif nicht speziell aufgeführte Tätigkeiten Nach Arbeitsaufwand f Entsorgung von tierischen Abfällen3 In Anlehnung zum Ansatz Centravo und Tarif
Propose a changeGebühren in Franken: Minimum Maximum a Jahresbewilligungen Wochenmarkt Bälliz (Wochen- und Monatsmärkte mit Jahresbewilligung, Basis 100 Markttage) Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen einer Marktbewilligung Lebensmittel pro Laufmeter Übrige Waren pro Laufmeter 50.– 150.– 200.– 200.– 600.– 1‘000.– b Tagesbewilligungen Wochenmarkt Bälliz Lebensmittel pro Laufmeter und Tag Übrige Waren pro Laufmeter und Tag 5.– 7.– 10.– 15.– c Halbtagesbewilligungen Frischproduktemarkt und Verkauf ab Waisenhausmauer Lebensmittel pro Laufmeter und Tag 3.– 8.– 1 Aufgehoben am 4.2.2010 2 Fassung vom 7.6.2019 3 Fassung vom 24.1.2014 Gesundheitswesen, Wasserlabor und Pilzkontrolle Marktpolizei 6 154.281.11 d Spezialmärkte1 Oster-, Sommer- und Adventsmarkt pro Laufmeter und Tag Flohmarkt pro Laufmeter und Tag Handwerkermarkt pro Laufmeter und Tag Tannenbaumverkauf pro m² und Tag Andere Marktveranstaltungen (nicht weiter umschriebene) pro Laufmeter und Tag 10.– 6.– 7.– 1.– 5.– 25.– 10.– 12.– 4.– 25.– e Weihnachtsmarkt 2 Weihnachtsmarkt pro Laufmeter und Tag Wechselhäuschen für Kunsthandwerker pro Tag 5.– 75.– 10.– 150.– f Vermietung Markthäuschen2 gem. Tarif externer Firma g Vermietung von Marktständen Ab Magazin ohne Transport, Aufstellen und Wegräumen pro Stand und Tag Ab Magazin mit Transport, Aufstellen und Wegräumen (nur Innenstadt) pro Stand und Tag1 25.– 35.– 100.– 200.– h Abgabe zur Steigerung der Attraktivität der Märkte Für Frischproduktestände (Lebensmittel, Blumen etc.) pro Tag Für übrige Marktstände pro Tag 2.50 5.– 2.50 5.–
Propose a changeGebühren in Franken: a Halterbewilligung (Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung) 150.– b Führerbewilligung (Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung) 150.– c Jährliche Gebühr für Taxihalterinnen und –halter pro Jahr 300.– d Theoretische Eignungsprüfung für Taxihalter oder Taxiführer 165.– e kombinierte Prüfung Taxihalter / Taxiführer 200.– f Wiederholung theoretische Eignungsprüfung 100.– g Praktische Prüfung Nach Arbeitsaufwand h Ausbildungsunterlagen 80.– i Adressänderungen 20.– j Fahrzeugkontrolle / Abnahme (Kosten pro Fahrzeug) 50.– k Nachkontrolle 50.– l Kosten Dritter Nach Arbeitsaufwand 1 Fassung vom 20.12.2017 2 Eingefügt am 20.12.2017 3 Fassung vom 24.1.2014 Taxiwesen 7 154.281.11
Propose a changeVgl. dazu Art. 5 der Verordnung über den Durchgangsplatz für Fahrende in Thun-Allmendingen vom 21. August 20081. Art. 14,2 1 Der Bezug von elektrischer Energie ab städtischen Anschlüssen ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird innerhalb des Minimum/Maximum- Rahmens nach den Verbrauchern und deren Normalbetrieb festgelegt. 2 Gebühren in Franken: Minimum Maximum a Wochenmarkt pro Stand und Tag3 1.– 10.– b Spezialmärkte, z.B. Weihnachtsmarkt pro Stand und Tag4 1.– 10.– c Informations- oder Promotionsveranstaltungen pro Tag5 5.– 30.– d Verkaufsstände aller Art pro Tag (inkl. Abendverkauf, temporäre Imbissstände, etc.) 5.– 30.– e Anlässe nach SW 1 pro Tag (vorbehältlich Grossverbraucher mit Zählereinsatz) 10.– 100.– f Boulevardcafés pro Jahr 20.– 200.– g Andere Veranstaltungen pro Tag 5.– 100.– h Versorgungsgebühren anlässlich Schaustellerwoche pro Wohnwagen4 50.– 150.– Art. 156 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung für das Gewerbeinspektorat vom 13. Dezember 2002 aufgehoben. Thun, 30. Oktober 2008 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron 1 SSG 552.10 2 Eingefügt am 4.2.2010 3 Eingefügt am 24.1.2014 4 Eingefügt am 20.12.2017 5 Fassung vom 20.12.2017
Propose a changeDurchgangsplatz für Fahrende Energiegebühren Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
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