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6 provisions
§ 1 A. Allgemein
Zweck
1 Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:
– Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI (Nutzungen im Öffentlichen Interesse) gemäss Totalrevision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf)
– Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen
– Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.
§ 2 B. Fondsvermögen
Äufnung von Fondsvermögen
1 Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.
§ 3 C. Zuständigkeit
Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung
des Fondsvermögens.
§ 4 D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
Vermögensverwaltung
1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.
2 Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt
und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
3 Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.
§ 5
Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes
über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.
1) BeE 111.100.
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100
§ 6 E. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die
Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2010 20.04.2010 Erlass Erstfassung KB 27.02.2010
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2010 20.04.2010 Erstfassung KB 27.02.2010