Law

Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)

Basel-Stadt · BeE 660.100 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e5b380da99d88d1dbed899dbedcaeba1a60d720b2f842cec6df59f10aaef1561

Contents: 6 provisions
  1. § 1 A. Allgemein
  2. § 2 B. Fondsvermögen
  3. § 3 C. Zuständigkeit
  4. § 4 D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
  5. § 5
  6. § 6 E. Schlussbestimmungen

6 provisions

§ 1 A. Allgemein

Zweck 1 Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet: – Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI (Nutzungen im Öffentlichen Interesse) gemäss Totalrevision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf) – Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen – Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.

§ 2 B. Fondsvermögen

Äufnung von Fondsvermögen 1 Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.

§ 3 C. Zuständigkeit

Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.

§ 4 D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

Vermögensverwaltung 1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen. 2 Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen. 3 Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

§ 5

Rechnungsführung 1 Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001. 1) BeE 111.100. Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100

§ 6 E. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft. Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.02.2010 20.04.2010 Erlass Erstfassung KB 27.02.2010 Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.02.2010 20.04.2010 Erstfassung KB 27.02.2010

← Find another law