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V vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)

Liechtenstein · 961.011 · ordinance

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Begriffe
  2. Art. 2 Leitlinien zur Governance
  3. Art. 4 b) Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität
  4. Art. 5 c) Nachweis der persönlichen Integrität bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten
  5. Art. 6 Berücksichtigung von Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung
  6. Art. 7 Versicherungsmathematische Funktion
  7. Art. 8 Verantwortlicher Aktuar
  8. Art. 9 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
  9. Art. 10 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")
  10. Art. 11 Einstufung spezifischer Eigenmittelbestandteile
  11. Art. 12 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
  12. Art. 13 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  13. Art. 14 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul
  14. Art. 15 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul
  15. Art. 16 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul
  16. Art. 17 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul
  17. Art. 18 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko
  18. Art. 19 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls (symmetrischer Anpassungsmechanismus)
  19. Art. 20 Statistische Qualitätsstandards
  20. Art. 21 Kalibrierungsstandards
  21. Art. 22 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
  22. Art. 23 Validierungsstandards
  23. Art. 24 Dokumentationsstandards
  24. Art. 25 Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinskurve
  25. Art. 26 Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve
  26. Art. 27 Berechnung der Matching-Anpassung
  27. Art. 28 Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve
  28. Art. 29 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
  29. Art. 30 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen
  30. Art. 31 Segmentierung
  31. Art. 32 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
  32. Art. 33 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten
  33. Art. 34 Vergleich mit Erfahrungswerten
  34. Art. 35 Anlage der Vermögenswerte für bestimmte Lebensversicherungsverträge
  35. Art. 36 Zusätzliche Bestimmungen bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen
  36. Art. 37 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen
  37. Art. 38 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  38. Art. 39 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
  39. Art. 40 Berichterstattung und für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
  40. Art. 41 Erleichterungen bei der Berichterstattung
  41. Art. 42 Meldung über Auslandsgeschäfte
  42. Art. 43 Rechnungslegung und Berichterstattung durch Drittland-Versicherungsunternehmen
  43. Art. 44 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  44. Art. 45 Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen
  45. Art. 46 Leitlinien und Genehmigung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage
  46. Art. 47 Informationen zuhanden der EIOPA
  47. Art. 48 Externe Revision
  48. Art. 49 Anerkennung von Revisionsstellen
  49. Art. 50 Anerkennungsvoraussetzungen
  50. Art. 51 Unabhängigkeit
  51. Art. 52 Besondere Pflichten der Revisionsstelle
  52. Art. 53 Pflichten der Versicherungsunternehmen
  53. Art. 54 Revisionsbericht
  54. Art. 55 Vertreter für die Abwicklung von Schadenfällen
  55. Art. 56 Besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte
  56. Art. 57 Transparenz
  57. Art. 58 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften
  58. Art. 59 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen
  59. Art. 60 Erteilung einer Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
  60. Art. 61 Selbständige Entscheidung der FMA über den Antrag
  61. Art. 62 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung für ein Tochterunternehmen
  62. Art. 63 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  63. Art. 64 Allgemeine Zusammenarbeit im Kollegium der Aufsichtsbehörden
  64. Art. 65 Berichterstattung
  65. Art. 66 Berichterstattung an die FMA
  66. Art. 67 Mindestkapital
  67. Art. 68 Kapitalanforderung und Eigenmittel
  68. Art. 69 Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne
  69. Art. 70 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung
  70. Art. 71 Beitragsindex
  71. Art. 72 Schadenindex
  72. Art. 73 Krankenversicherung
  73. Art. 74 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds
  74. Art. 75 Organisationsfonds
  75. Art. 76 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb
  76. Art. 77 Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 (ohne Zusatzversicherungen) und 2 in der Lebensversicherung
  77. Art. 78 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 (ohne Zusatzversicherungen) in der Lebensversicherung
  78. Art. 79 Berechnung der Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen in der Lebensversicherung
  79. Art. 80 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4 in der Lebensversicherung
  80. Art. 81 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 5 in der Lebensversicherung
  81. Art. 82 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 6 in der Lebensversicherung
  82. Art. 83 Versicherungstechnische Rückstellungen
  83. Art. 84 Bedeckung und Kongruenz
  84. Art. 85 Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht
  85. Art. 86 Zulässige Vermögenswerte
  86. Art. 87 Begrenzungen
  87. Art. 88 Ausnahmen
  88. Art. 89 Verwahrung der Vermögenswerte
  89. Art. 90 Bewertung der Vermögenswerte
  90. Art. 91 Allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung
  91. Art. 92 Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung
  92. Art. 93 Massgebliche risikofreie Zinskurve
  93. Art. 94 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul
  94. Art. 95 Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen
  95. Art. 96 Plan zur schrittweisen Einführung von Übergangsmassnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
  96. Art. 97 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  97. Art. 98 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  98. Art. 99 Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht
  99. Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
  100. Art. 101 Inkrafttreten

100 provisions

Art. 42 Meldung über Auslandsgeschäfte

1) Jedes inländische Versicherungsunternehmen muss in der regelmässigen Berichterstattung an die FMA für im Rahmen des Niederlassungsverkehrs getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Bruttoprämien pro EWRA-Vertragsstaat und pro Versicherungszweig mitteilen. 2) In der Schadenversicherung sind zusätzlich die Schadenszahlungen und die Provisionen, ohne Abzug der Rückversicherung, pro EWRA-Vertragsstaat und pro Versicherungszweig sowie in Bezug auf den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, unter Ausschluss der Haftung des Frachtführers, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Schadenszahlungen mitzuteilen. 3) Die FMA teilt den zuständigen Behörden der EWRA-Vertragsstaaten diese Angaben ihrerseits mit. 4) Die Angaben nach Abs. 1 und 2 sind auch für in Drittstaaten getätigte Geschäfte mitzuteilen.

Art. 43 Rechnungslegung und Berichterstattung durch Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Drittland-Versicherungsunternehmen haben über die inländische Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Der gesonderte Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) ist zu veröffentlichen. 2) Auf Verlangen sind jedem Versicherungsnehmer Jahresrechnung und Jahresbericht der Hauptniederlassung des Drittland-Versicherungsunternehmens in deutscher Sprache zuzustellen. 3) Der FMA sind alle im Herkunftsstaat des Drittland-Versicherungsunternehmens erstellten Abschlüsse und Berichte vorzulegen, namentlich Jahresrechnung, Jahresbericht, Bericht an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates, Stellungnahmen und Berichte der Revisionsstelle; diese Dokumente sind in der Originalsprache und in deutscher Sprache vorzulegen.

Art. 44 Bericht über Solvabilität und Finanzlage

1) Kommt die in Art. 26 genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Art. 100 Abs. 2 Bst. d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens. Die genannte Beschreibung hat auch eine Erklärung darüber zu enthalten, ob die in Art. 28 genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens. 2) Die in Art. 100 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Beschreibung der Struktur und des Betrags der Eigenmittel sowie ihrer Qualität hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten. 3) Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss den Betrag gesondert ausweisen, der nach Art. 53 bis 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet wird, sowie jeglichen nach Art. 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungsunternehmen nach Art. 59 und 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information, wie sie durch die FMA gerechtfertigt werden. 4) Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird. 5) Die FMA gestattet Versicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden oder sich auf sie zu beziehen, sofern diese Veröffentlichungen den gemäss Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind. 6) Der vom Versicherungsunternehmen veröffentlichte Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist Teil der regelmässigen Berichterstattung an die FMA. Die FMA kann das Nähere betreffend den Bericht über Solvabilität und Finanzlage festlegen.

Art. 45 Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen

1) Bei Eintreten einer wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der nach Art. 44 dieser Verordnung und Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes veröffentlichten Informationen im Bericht über Solvabilität und Finanzlage erheblich verändert, legen die Versicherungsunternehmen zweckmässige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen: a) falls eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die FMA der Ansicht ist, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen, oder sie innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen derartigen Plan erhält; b) falls eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und die FMA innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen realistischen Sanierungsplan erhält. 3) In den in Abs. 2 Bst. a genannten Fällen fordert die FMA das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemassnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemassnahmen veröffentlicht. 4) In den in Abs. 2 Bst. b genannten Fällen fordert die FMA das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemassnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemassnahmen veröffentlicht. 5) Die Versicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits nach Abs. 1 bis 4 und Art. 44 dieser Verordnung sowie Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verlangt wurde.

Art. 46 Leitlinien und Genehmigung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage

1) Versicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in Art. 44 und 45 dieser Verordnung sowie Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der nach diesen Bestimmungen veröffentlichten Informationen zu schaffen. 2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.

Art. 47 Informationen zuhanden der EIOPA

1) Die FMA hat jährlich folgende Angaben an die EIOPA zu übermitteln: a) den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und gesondert ausgewiesen für: 1. Versicherungsunternehmen; 2. Lebensversicherungsunternehmen; 3. Nichtlebensversicherungsunternehmen; 4. Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; 5. Rückversicherungsunternehmen; b) für jede Offenlegung im Sinne von Bst. a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Bst. a, b und c von Art. 72 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzt wurden; c) die Zahl der Versicherungsunternehmen, denen die Beschränkung der regelmässigen Berichterstattung an die FMA zugutekommt, und die Zahl der Versicherungsunternehmen, denen die in Art. 41 vorgesehene Befreiung von der Berichterstattung zu einzelnen Posten zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen; d) die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmässigen Berichterstattung an die FMA zugutekommt, und die Zahl der Gruppen, denen die in Art. 65 vorgesehene Befreiung von der Berichterstattung zu einzelnen Posten zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen. 2) Zur Überprüfung der langfristigen Garantien und der Massnahmen gegen Aktienrisiken informiert die FMA die EIOPA bis zum 1. Januar 2021 jährlich über Folgendes: a) die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten auf dem inländischen Markt und das Verhalten von Versicherungsunternehmen als langfristige Investoren; b) die Zahl der Versicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, das durationsbasierte Untermodul "Aktienrisiko" und die Übergangsmassnahmen nach Art. 93 bis 96 anwenden; c) die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls "Aktienrisiko" und der Übergangsmassnahmen nach Art. 93 bis 96 auf die Finanzlage der Versicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen; d) die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls "Aktienrisiko" auf das Investitionsverhalten von Versicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt; e) die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse auf die Bemühungen der Versicherungsunternehmen, die anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken; f) die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung nach Art. 96 durch Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmassnahmen nach Art. 93 bis 95 anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmassnahmen, einschliesslich Massnahmen, die von den Unternehmen und der FMA ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem nationalen Regelungsumfeld Rechnung zu tragen ist.

Art. 48 Externe Revision

Die gesetzlich vorgeschriebene externe Revision kann auch durch die Revisionsstelle gemäss PGR erfolgen, sofern diese den in den folgenden Artikeln umschriebenen besonderen Anforderungen genügt.

Art. 49 Anerkennung von Revisionsstellen

1) Die Tätigkeit als Revisionsstelle eines Versicherungsunternehmens setzt eine Anerkennung der FMA voraus; diese wird erteilt, wenn die in dieser Verordnung umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 2) Die FMA entzieht der Revisionsstelle die Anerkennung, wenn: a) die Voraussetzungen für die Ausübung der Revisionstätigkeit nicht mehr gegeben sind; oder b) die Revisionsstelle ihre Pflichten schwerwiegend verletzt.

Art. 50 Anerkennungsvoraussetzungen

1) Die Anerkennung wird Revisionsstellen erteilt, wenn: a) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 200 000 Schweizer Franken verfügen; b) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation ihres Betriebs gewährleisten, dass sie die Revisionsaufgaben fachkundig, sachgemäss und dauernd erfüllen; c) sie über eine Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen; d) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen; e) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen sowie gründliche Kenntnisse der Versicherungsrevision nachweisen; und f) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt. 2) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der anerkannten Revisionsstellen.

Art. 51 Unabhängigkeit

1) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Sie dürfen weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. 2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die Revisionsmandate bei einem Versicherungskonzern gelten als ein einziges Revisionsmandat. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 52 Besondere Pflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet: a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren zu melden; b) die Leitung von Versicherungsrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet worden sind und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn zu melden; und d) der FMA jährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen. 2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.

Art. 53 Pflichten der Versicherungsunternehmen

1) Ein Versicherungsunternehmen hat die Zustimmung der FMA einzuholen, bevor es erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet. 2) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, die Revisionsstelle zu wechseln, so hat es der FMA die Gründe mitzuteilen. 3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Versicherungsunternehmens nicht ordnungsgemäss wahr, so kann die FMA vom Versicherungsunternehmen verlangen, dass es eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung des Geschäftsberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts beauftragt. 4) Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat ein Versicherungsunternehmen der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen. Der Auftrag an die neu gewählte Revisionsstelle bedarf ebenfalls der Zustimmung der FMA.

Art. 54 Revisionsbericht

1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen eingehalten wurden und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd und weiterhin erfüllt sind (Aufsichtsprüfung). Der Revisionsbericht hat ausserdem Aufschluss darüber zu geben, ob das Versicherungsunternehmen die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dieser Verordnung sowie die anwendbaren Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG und die massgeblichen Leitlinien der EIOPA beachtet. Dabei hat die Revisionsstelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Risikoanalyse durchzuführen und eine Prüfstrategie festzulegen, in der die Prüftiefe und Prüfperiodizität zu den einzelnen Prüffeldern anhand der Risikoanalyse bestimmt wird. Die Revisionsstelle hat überdies zu erklären, ob sie von dem Versicherungsunternehmen alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen erhalten hat. Dies gilt ebenso für den konsolidierten Geschäftsbericht, wenn ein solcher erstellt worden ist; wenn kein solcher erstellt worden ist, muss die Revisionsstelle erklären, ob ein konsolidierter Geschäftsbericht hätte erstellt werden müssen. 2) Die Revisionsstelle hat den Geschäftsbericht, die Berichterstattung an die FMA und, wenn ein solcher erstellt worden ist, den konsolidierten Geschäftsbericht selbständig zu beurteilen, wobei ihr durch das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Berichte der internen Revision sind zu berücksichtigen. 3) Die Revisionsstelle muss erklären, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen. 4) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen. 5) Die FMA legt das Nähere in einer Richtlinie fest, insbesondere über: a) die Berichterstattung, einschliesslich der Grundsätze der Prüfung und des Prüfungsgegenstandes; b) die Gliederung des Revisionsberichts; c) die Frist zur Einreichung des Revisionsberichts sowie dessen Verteilung.

Art. 55 Vertreter für die Abwicklung von Schadenfällen

1) Dem nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ernennenden inländischen Vertreter eines Direktversicherungsunternehmens obliegen folgende Aufgaben: a) Sammlung aller erforderlichen Informationen über Schadenfälle; b) Vertretung des Versicherungsunternehmens gegenüber geschädigten Personen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, wobei der Vertreter mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten ist, einschliesslich der Befugnis zur Auszahlung entsprechender Geldbeträge; c) Vertretung des Versicherungsunternehmens, unter Einschluss des Rechts auf Substituierung, vor den inländischen Gerichten und Behörden in Bezug auf Ansprüche geschädigter Personen; d) Vertretung des Versicherungsunternehmens vor den inländischen Behörden hinsichtlich des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. 2) Die Ernennung eines solchen Vertreters bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder Agentur des Versicherungsunternehmens.

Art. 56 Besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte

1) Ein Direktversicherungsunternehmen, über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat nach Art. 162 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen. 2) Ist ein Direktversicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis. 3) Die Summe der eingetragenen Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten. 4) Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswertes nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Abs. 3 genannten Summe unberücksichtigt. 5) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so haben die Masseverwalter dies gegenüber der FMA zu rechtfertigen.

Art. 57 Transparenz

1) Neben der Veröffentlichung ihrer Aufsichtspraxis macht die FMA namentlich folgende Angaben und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich: a) Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von Richtlinien und Empfehlungen auf dem Gebiet des liechtensteinischen Versicherungsrechts; b) allgemeine Kriterien und Methoden der von der FMA gehandhabten Überprüfungsverfahren und Instrumente; c) aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens; d) die Ziele der Versicherungsaufsicht und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten; e) die Handhabung des im Rahmen des EWR-Abkommens vorgegebenen Versicherungsrechts und der darin enthaltenen Optionen. 2) Die nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich mit den von anderen Aufsichtsbehörden in den verschiedenen EWRA-Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätzen zu ermöglichen. 3) Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmässig zu aktualisieren. Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen auf der Internetseite der FMA abrufbar sein.

Art. 58 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften

1) Für die Zwecke von Art. 212 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird die zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die betreffenden Vorschriften gelten, und als unterläge sie in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den vorgeschriebenen Bedingungen. 2) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Art. 43 Abs. 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zur Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn man die in Art. 43 Abs. 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt. 3) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die, würden sie von einem Versicherungsunternehmen gehalten, vorab von einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäss von der FMA zugelassen wurden, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist.

Art. 59 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Bevor die FMA im Rahmen von Art. 213 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Gleichwertigkeit von Vorschriften eines Drittlandes entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die betreffende Entscheidung ist anhand der durch die EIOPA festgelegten Kriterien zu treffen. Die FMA erlässt keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen der Aufsichtssysteme Rechnung zu tragen. 2) Ist die FMA mit einer durch eine andere Aufsichtsbehörde getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

Art. 60 Erteilung einer Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

1) Im Rahmen von Art. 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann die FMA bei unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Genehmigung eines Antrags die EIOPA konsultieren. In einem solchen Fall wird die in Art. 218 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Frist um einen Monat verlängert. 2) Wird die EIOPA konsultiert, so berücksichtigt die FMA deren Empfehlungen vor einer Entscheidung gebührend. 3) Falls die FMA dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, übermittelt sie dem Antragsteller die gemeinsame Entscheidung des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, welche als verbindlich anerkannt und umgesetzt wird. Falls die EIOPA konsultiert wurde, sind etwaige erhebliche Abweichungen vom Standpunkt der EIOPA zu erläutern.

Art. 61 Selbständige Entscheidung der FMA über den Antrag

1) Bei einer Entscheidung im Rahmen von Art. 218 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berücksichtigt die FMA Folgendes: a) alle Standpunkte und Vorbehalte, welche die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Frist nach Art. 218 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geäussert haben; b) alle Vorbehalte, welche die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden während der Frist nach Bst. a geäussert haben; c) die Empfehlung der EIOPA, falls diese konsultiert wurde. 2) Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und von der Empfehlung der EIOPA enthält. Die FMA übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung.

Art. 62 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung für ein Tochterunternehmen

1) Im Rahmen von Art. 219 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erörtert die FMA ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet den Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch gegenüber dem Kollegium der Aufsichtsbehörden. 2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der FMA oder über andere mögliche Massnahmen zu erreichen. Eine so erzielte Entscheidung wird als verbindlich anerkannt und umgesetzt. 3) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörden auseinander, wird die Angelegenheit innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der FMA zur Konsultation an die EIOPA weitergeleitet. 4) Die FMA berücksichtigt die Empfehlung der EIOPA vor ihrer endgültigen Entscheidung. 5) Die Entscheidung wird mit einer umfassenden Begründung versehen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten, welche die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäussert haben, und der Empfehlung der EIOPA Rechnung. Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt. Sie wird als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Art. 63 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

1) Besteht im Rahmen von Art. 222 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Uneinigkeit zwischen der FMA und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden bezüglich des kurzfristigen Finanzierungsplans oder der zu treffenden Massnahmen, so kann die EIOPA mit dieser Angelegenheit befasst und um Erlass einer Entscheidung ersucht werden. 2) Die EIOPA kann nicht mit der Angelegenheit befasst werden, wenn: a) die Frist von einem beziehungsweise vier Monaten bereits verstrichen ist; b) das Kollegium der Aufsichtsbehörden eine einvernehmliche Lösung erzielt hat; oder c) ein Fall nach Art. 220 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegt. 3) Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, setzt die FMA das Verfahren aus und wartet die Entscheidung der EIOPA ab. Die FMA trägt der Entscheidung der EIOPA Rechnung und teilt ihre Entscheidung, welche als verbindlich anerkannt und umgesetzt wird, dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden mit.

Art. 64 Allgemeine Zusammenarbeit im Kollegium der Aufsichtsbehörden

1) Die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden beruhen auf Vereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen werden. 2) Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Vereinbarungen nach Abs. 1 kann die FMA die EIOPA mit der Angelegenheit befassen. 3) Falls die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, berücksichtigt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden etwaige Empfehlungen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen der EIOPA abweicht. Die FMA teilt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA ihre Entscheidung mit. 4) Kommt die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den Pflichten nach Art. 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht nach oder lässt es das Kollegium der Aufsichtsbehörden an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft fehlen, so kann die EIOPA mit der Angelegenheit befasst werden. Gleiches gilt, wenn die FMA ihren Informationspflichten innerhalb von zwei Wochen gegenüber anderen zuständigen Aufsichtsbehörden nicht nachkommt.

Art. 65 Berichterstattung

1) Sind die Intervalle für die regelmässige Berichterstattung an die FMA kürzer als ein Jahr, kann die FMA, falls sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung nach Art. 41 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist. 2) Abs. 1 gilt sinngemäss auch für eine Befreiung von der Berichterstattung zu einzelnen Posten.

Art. 66 Berichterstattung an die FMA

1) In Bezug auf den Geschäftsbericht von kleinen Direktversicherungsunternehmen findet Art. 39 Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung. 2) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben jährlich als Teil der regelmässigen Berichterstattung an die FMA einen hinsichtlich Wesensart, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Unternehmens angemessenen Bericht einzureichen. Die FMA kann das Nähere über die Berichterstattung festlegen, wobei die Vorschriften des Art. 40 und 41 sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 67 Mindestkapital

1) Ein kleines Direktversicherungsunternehmen muss über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens gewährleistet. 2) Die FMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital, welches voll einbezahlt werden muss und welches sie namentlich mit Rücksicht auf die zu betreibenden Versicherungszweige und in angemessenem Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken sowie in Beachtung von deren Management festlegt.

Art. 68 Kapitalanforderung und Eigenmittel

1) Die Kapitalanforderung für kleine Direktversicherungsunternehmen ergibt sich aus dem Erfordernis der dauernden Erfüllbarkeit der Bedeckung der Solvabilitätsspanne. 2) Kleine Direktversicherungsunternehmen müssen stets über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfang einer Solvabilitätsspanne verfügen. 3) Vermögenswerte, die zur Bedeckung der Eigenmittel nach Abs. 2 und des Mindestgarantiefonds herangezogen werden, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Ausserdem hat die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherzustellen.

Art. 69 Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne

1) Die verfügbaren Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne sind die für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbaren Eigenmittel, vermindert um: a) die Kapitalbestandteile nach Abs. 6; und b) die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Anlagewerte. 2) Für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel sind insbesondere: a) das eingezahlte Kapital; b) die Reserven mit Ausnahme der Reserve für eigene Aktien oder Anteile; ein allfälliger Verlustvortrag oder Bilanzverlust ist abzuziehen; c) ein nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden verbleibender Gewinn- oder Verlustvortrag; d) allfällige Rückstellungen für die zukünftige Überschussbeteiligung, soweit sie den Versicherungsnehmern noch nicht zugeteilt sind; e) ein allfälliger Fonds für spätere Zuweisungen. 3) In Zweifelsfällen entscheidet die FMA über die Anrechenbarkeit der Eigenmittel nach Abs. 2. 4) Im Weiteren sind unter Vorlage entsprechender Nachweise auf Antrag des kleinen Direktversicherungsunternehmens und mit Zustimmung der FMA für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne als Eigenmittel anrechenbar: a) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiven ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben; b) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des gezeichneten Kapitals, sobald der eingezahlte Teil 25 % des gezeichneten Kapitals erreicht, im Ausmass von höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne und höchstens 50 % der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel; c) bei Genossenschaften die Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Nachschüssen, zu denen die Genossenschafter für das jeweilige Geschäftsjahr verpflichtet werden können, und den tatsächlich geforderten Nachschüssen im Ausmass von höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne und höchstens 50 % der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel; d) wenn die Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung nicht oder geringer als mit dem in die Prämien eingerechneten Abschlusskostensatz gezillmert worden ist, die Differenz zwischen der Deckungsrückstellung und der mit dem in die Prämie eingerechneten Abschlusskostensatz gezillmerten Deckungsrückstellung; dieser Differenzbetrag darf jedoch für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, die nach Anhang 1 Ziff. 8 Bst. c ermittelten abgegrenzten noch nicht fälligen Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nicht überschreiten; e) Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen, sofern sie die Höchstbeträge nach Art. 37 Abs. 4 übersteigen. 5) Kapital, das aufgrund nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt worden ist, darf im Ausmass von höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne und höchstens 25 % der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel nach Abs. 2 und 4 zusätzlich für die Bedeckung der Solvabilitätsspanne als Eigenmittel angerechnet werden, wenn: a) es im Fall der Liquidation oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückzuzahlen ist; b) es dem Versicherungsunternehmen für mindestens fünf Jahre, deren Letztes noch nicht begonnen hat, oder mit einer fünfjährigen Kündigungsfrist zur Verfügung gestellt worden ist; c) es vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin nur bei einer Auflösung des Versicherungsunternehmens fällig werden kann; und d) der zugrunde liegende Vertrag nicht ohne Einwilligung der FMA geändert werden kann. 6) Die nachfolgend aufgeführten Kapitalbestandteile stehen nicht zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne zur Verfügung und vermindern die anrechenbaren Eigenmittel nach Abs. 2 bis 5: a) Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates, an Versicherungs-Holdinggesellschaften oder an Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen; b) nachrangige Forderungen, kumulative Vorzugsaktien oder Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit gegenüber in Bst. a genannten Unternehmen. 7) Werden vorübergehend Anteile einer anderen Bank, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung finanziell zu stützen, so kann die FMA von einer Anwendung des Abs. 6 absehen. 8) Zur Bedeckung des Garantiefonds anrechenbar sind die Eigenmittel nach Abs. 2 und 5, mit Zustimmung der FMA auch solche nach Abs. 4 Bst. a.

Art. 70 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung

1) Die Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämieneinnahmen (Beitragsindex) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). Massgebend ist das höhere der beiden Rechnungsergebnisse. 2) Bei einem kleinen Direktversicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken deckt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren. 3) Ist die berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als jene des Vorjahres, so muss die Solvabilitätsspanne mindestens so hoch sein wie das Ergebnis der Multiplikation der Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus dem Bruttobetrag der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Bruttobetrag dieser Rückstellung am Beginn des letzten Geschäftsjahres; dieser Quotient darf höchstens 1.0 betragen.

Art. 71 Beitragsindex

1) Für die Berechnung des Beitragsindexes ist von den gebuchten Bruttoprämien des letzten Geschäftsjahres auszugehen. Sind die verdienten Bruttoprämien höher, bilden diese den Ausgangsbetrag. Bei der Bestimmung des Ausgangsbetrages sind die Prämien für Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 11 bis 13 gehören, um 50 % zu erhöhen. Für andere Versicherungszweige kann die FMA eine Erhöhung um bis zu 50 % anordnen, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen. 2) Von den ersten 61.3 Millionen Euro dieses Ausgangsbetrages werden 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % gerechnet und addiert. 3) Der Beitragsindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende kleine Direktversicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der FMA dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

Art. 72 Schadenindex

1) Für die Berechnung des Schadenindexes ist von den Bruttobeträgen der Aufwendungen für Versicherungsfälle während der in Art. 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeiträumen auszugehen. Bei der Bestimmung des Ausgangsbetrages sind die Bruttobeträge der Aufwendungen für Versicherungsfälle für Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 11 bis 13 gehören, um 50 % zu erhöhen. Für andere Versicherungszweige kann die FMA eine Erhöhung um bis zu 50 % anordnen, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen. 2) Von den ersten 42.9 Millionen Euro des sich ergebenden Jahresdurchschnittes werden 26 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 % gerechnet und addiert. 3) Der Schadenindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende kleine Direktversicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der FMA dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

Art. 73 Krankenversicherung

Die Prozentsätze nach Art. 71 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn: a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden; b) eine Altersrückstellung gebildet wird; c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird; d) das kleine Direktversicherungsunternehmen spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann; und e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

Art. 74 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

1) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds, wobei der Garantiefonds den Mindestgarantiefonds nicht unterschreiten darf. 2) Die FMA bestimmt im Einzelfall die Höhe des Mindestgarantiefonds und berücksichtigt dabei die betriebenen Versicherungszweige.

Art. 75 Organisationsfonds

1) Neben dem Mindestkapital nach Art. 67 muss ein kleines Direktversicherungsunternehmen für die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung über einen Organisationsfonds verfügen. 2) Die FMA setzt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. Der Organisationsfonds beträgt bei der Geschäftsaufnahme eines Versicherungsunternehmens in der Regel zwischen 20 % und 50 % des Mindestkapitals. 3) Der Organisationsfonds ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen. 4) Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit schriftlicher Zustimmung der FMA für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden. 5) Die FMA kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.

Art. 76 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb

Die Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb eines kleinen Direktversicherungsunternehmens ergibt sich durch Addition der Solvabilitätsspannen für die einzelnen Versicherungszweige und für die Zusatzversicherungen.

Art. 77 Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 (ohne Zusatzversicherungen) und 2 in der Lebensversicherung

1) Die Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3). 2) Das erste Ergebnis berechnet sich aus 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen. 3) Das zweite Ergebnis berechnet sich wie folgt: a) Das jeweilige Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer wird für das letzte Geschäftsjahr durch den Bruttobetrag des jeweiligen Risikokapitals dividiert. Der so ermittelte Quotient ergibt den Rückversicherungsfaktor. Dieser muss mindestens 0.5 betragen. Als Risikokapital gilt das gesamte im Todesfall zahlbare Kapital abzüglich der mathematischen Rückstellungen des Hauptrisikos. Verträge mit negativem Risikokapital werden, auch bei den folgenden Berechnungen, nicht berücksichtigt. b) Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit bis zu drei Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0.1 % und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Bst. a multipliziert. c) Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit von über drei bis zu fünf Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0.15 % und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Bst. a multipliziert. d) Bei den übrigen Versicherungen wird das Risikokapital nacheinander mit dem Satz von 0.3 % und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Bst. a multipliziert. e) Die Summe der nach den Bst. b, c und d berechneten Beträge ergibt das zweite Ergebnis.

Art. 78 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 (ohne Zusatzversicherungen) in der Lebensversicherung

1) Die Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3). 2) Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt: a) 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Versicherungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden. b) 1 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für kleine Direktversicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt und bei denen die Zuweisungen zur Deckung der Verwaltungskosten für über fünf Jahre vertraglich festgelegt sind, wird multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Versicherungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen. c) Für Versicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt und bei denen die Zuweisungen zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für über fünf Jahre vertraglich festgelegt sind, werden die ihnen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr ermittelt; von diesem Betrag werden 25 % gerechnet. d) Die Summe der nach den Bst. a bis c berechneten Beträge ergibt das erste Ergebnis. 3) Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0.3 % des Risikokapitals, soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag des Risikokapitals für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Art. 77 Abs. 3 Bst. a Satz 4 gilt sinngemäss. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

Art. 79 Berechnung der Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen in der Lebensversicherung

Die Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen der Versicherungszweige 1 und 3 berechnet sich nach Art. 70 bis 72.

Art. 80 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4 in der Lebensversicherung

Die Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach Art. 73.

Art. 81 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 5 in der Lebensversicherung

Bei den Tontinengeschäften entspricht die Solvabilitätsspanne 1 % des Vermögens der Gemeinschaften.

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V vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)