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V vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)

Liechtenstein · 961.011 · ordinance

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Begriffe
  2. Art. 2 Leitlinien zur Governance
  3. Art. 4 b) Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität
  4. Art. 5 c) Nachweis der persönlichen Integrität bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten
  5. Art. 6 Berücksichtigung von Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung
  6. Art. 7 Versicherungsmathematische Funktion
  7. Art. 8 Verantwortlicher Aktuar
  8. Art. 9 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
  9. Art. 10 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")
  10. Art. 11 Einstufung spezifischer Eigenmittelbestandteile
  11. Art. 12 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
  12. Art. 13 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  13. Art. 14 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul
  14. Art. 15 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul
  15. Art. 16 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul
  16. Art. 17 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul
  17. Art. 18 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko
  18. Art. 19 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls (symmetrischer Anpassungsmechanismus)
  19. Art. 20 Statistische Qualitätsstandards
  20. Art. 21 Kalibrierungsstandards
  21. Art. 22 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
  22. Art. 23 Validierungsstandards
  23. Art. 24 Dokumentationsstandards
  24. Art. 25 Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinskurve
  25. Art. 26 Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve
  26. Art. 27 Berechnung der Matching-Anpassung
  27. Art. 28 Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve
  28. Art. 29 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
  29. Art. 30 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen
  30. Art. 31 Segmentierung
  31. Art. 32 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
  32. Art. 33 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten
  33. Art. 34 Vergleich mit Erfahrungswerten
  34. Art. 35 Anlage der Vermögenswerte für bestimmte Lebensversicherungsverträge
  35. Art. 36 Zusätzliche Bestimmungen bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen
  36. Art. 37 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen
  37. Art. 38 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  38. Art. 39 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
  39. Art. 40 Berichterstattung und für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
  40. Art. 41 Erleichterungen bei der Berichterstattung
  41. Art. 42 Meldung über Auslandsgeschäfte
  42. Art. 43 Rechnungslegung und Berichterstattung durch Drittland-Versicherungsunternehmen
  43. Art. 44 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  44. Art. 45 Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen
  45. Art. 46 Leitlinien und Genehmigung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage
  46. Art. 47 Informationen zuhanden der EIOPA
  47. Art. 48 Externe Revision
  48. Art. 49 Anerkennung von Revisionsstellen
  49. Art. 50 Anerkennungsvoraussetzungen
  50. Art. 51 Unabhängigkeit
  51. Art. 52 Besondere Pflichten der Revisionsstelle
  52. Art. 53 Pflichten der Versicherungsunternehmen
  53. Art. 54 Revisionsbericht
  54. Art. 55 Vertreter für die Abwicklung von Schadenfällen
  55. Art. 56 Besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte
  56. Art. 57 Transparenz
  57. Art. 58 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften
  58. Art. 59 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen
  59. Art. 60 Erteilung einer Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
  60. Art. 61 Selbständige Entscheidung der FMA über den Antrag
  61. Art. 62 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung für ein Tochterunternehmen
  62. Art. 63 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  63. Art. 64 Allgemeine Zusammenarbeit im Kollegium der Aufsichtsbehörden
  64. Art. 65 Berichterstattung
  65. Art. 66 Berichterstattung an die FMA
  66. Art. 67 Mindestkapital
  67. Art. 68 Kapitalanforderung und Eigenmittel
  68. Art. 69 Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne
  69. Art. 70 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung
  70. Art. 71 Beitragsindex
  71. Art. 72 Schadenindex
  72. Art. 73 Krankenversicherung
  73. Art. 74 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds
  74. Art. 75 Organisationsfonds
  75. Art. 76 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb
  76. Art. 77 Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 (ohne Zusatzversicherungen) und 2 in der Lebensversicherung
  77. Art. 78 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 (ohne Zusatzversicherungen) in der Lebensversicherung
  78. Art. 79 Berechnung der Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen in der Lebensversicherung
  79. Art. 80 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4 in der Lebensversicherung
  80. Art. 81 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 5 in der Lebensversicherung
  81. Art. 82 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 6 in der Lebensversicherung
  82. Art. 83 Versicherungstechnische Rückstellungen
  83. Art. 84 Bedeckung und Kongruenz
  84. Art. 85 Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht
  85. Art. 86 Zulässige Vermögenswerte
  86. Art. 87 Begrenzungen
  87. Art. 88 Ausnahmen
  88. Art. 89 Verwahrung der Vermögenswerte
  89. Art. 90 Bewertung der Vermögenswerte
  90. Art. 91 Allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung
  91. Art. 92 Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung
  92. Art. 93 Massgebliche risikofreie Zinskurve
  93. Art. 94 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul
  94. Art. 95 Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen
  95. Art. 96 Plan zur schrittweisen Einführung von Übergangsmassnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
  96. Art. 97 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  97. Art. 98 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  98. Art. 99 Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht
  99. Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
  100. Art. 101 Inkrafttreten

100 provisions

Art. 82 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 6 in der Lebensversicherung

Bei den Kapitalisationsgeschäften entspricht die Solvabilitätsspanne 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für diese Geschäfte, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Geschäfte für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen.

Art. 83 Versicherungstechnische Rückstellungen

1) Kleine Direktversicherungsunternehmen sind verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese müssen gewährleisten, dass die Versicherungsunternehmen alle ihre aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen können. 2) Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen gelten im Weiteren die Bestimmungen des PGR und die in Anhang 1 enthaltenen Vorschriften. 3) Die FMA kann jederzeit eine Schätzung der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.

Art. 84 Bedeckung und Kongruenz

Kleine Direktversicherungsunternehmen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen für die gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte nach Anhang 4 zu bedecken. Diese Vermögenswerte müssen in einem oder in mehreren EWRA-Vertragsstaaten belegen sein. Die FMA kann Ausnahmen von diesen Kongruenz- oder Belegenheitskriterien bewilligen.

Art. 85 Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht

1) Bei Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur dahingehend Rechnung zu tragen, dass möglichst grosse Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des kleinen Direktversicherungsunternehmens erreicht wird, unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Vermögenswerte. 2) Kleine Direktversicherungsunternehmen melden im Rahmen der Berichterstattung an die FMA die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellung und die zu ihrer Bedeckung dienenden Vermögenswerte. Die FMA kann das Nähere über die Berichterstattung festlegen, wobei die Vorschriften des Art. 40 und 41 sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 86 Zulässige Vermögenswerte

1) Für ein kleines Direktversicherungsunternehmen wird es als angemessen erachtet, wenn es für die vollständige Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur solche aus den folgenden in Anhang 1 Ziff. 2 unter den Aktiven angeführten Vermögenswerten zulässt: a) Kapitalanlagen (Bst. B) mit Ausnahme der Anderen Kapitalanlagen (Bst. B Ziff. III Punkt 7); Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, jedoch nur insoweit, als sie kurzfristig veräussert werden können; b) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. I), Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. II) sowie Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften; nicht jedoch solche Forderungen, deren Fälligkeitstermin drei Monate oder länger zurückliegt; c) laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand (Bst. E Ziff. II); d) abgegrenzte Zinsen und Mieten (Bst. F Ziff. I); e) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden. 2) Hinsichtlich versicherungstechnischer Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Anhang 1 Ziff. 2, Bst. E der Passiven), gilt Folgendes: a) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen eines Anlagefonds oder eines anderen Sondervermögens gebunden, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden. b) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Bst. a genannten Bezugswert gebunden, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile, die den Bezugswert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht.

Art. 87 Begrenzungen

1) Für kleine Direktversicherungsunternehmen wird es als angemessen erachtet, wenn es für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 86 zugelassenen Vermögenswerte folgende Begrenzungen einhält: a) 30 % für Grundstücke und Bauten (Anhang 1 Ziff. 3 Bst. a) sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften (Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Grundstücke ist), aber höchstens 10 % für ein einzelnes Grundstück; dabei werden mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden; b) 40 % für Beteiligungen, Anteile an Anlagefonds und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere; c) vorbehaltlich Bst. d 5 % für Kapitalanlagen nach Bst. b sowie andere Wertpapiere und Ausleihungen aller Art, die dasselbe Unternehmen oder denselben Schuldner betreffen; diese Grenze erhöht sich auf 10 %, wenn von der Erhöhung insgesamt nicht mehr als 40 % der versicherungstechnischen Rückstellungen betroffen sind; d) 5 % für nicht gesicherte Ausleihungen an andere Schuldner als Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat, aber höchstens 1 % für solche Ausleihungen an einen einzelnen Schuldner; e) 10 % für Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden; f) 3 % für den Kassenbestand. 2) Im Fall von Abs. 1 Bst. c liegt die Höchstgrenze je Unternehmen bei 40 %, sofern es sich um Anleihen handelt, die von einer Bank ausgegeben werden, welche ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen staatlichen Aufsicht untersteht. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Geldbeträge in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden. 3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit Art. 86 Abs. 2 anzuwenden ist.

Art. 88 Ausnahmen

1) Die FMA kann auch andere Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen als die in Art. 86 aufgeführten, sofern sie in Bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität gleichwertig sind. 2) Sie kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 87 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert. 3) Die FMA kann ihre Entscheide an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die in einem kleinen Direktversicherungsunternehmen vorhandenen Sachkenntnisse und dessen Organisation.

Art. 89 Verwahrung der Vermögenswerte

Die FMA kann im Einzelfall einem kleinen Direktversicherungsunternehmen die gesonderte Verwahrung der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmten Vermögenswerte vorschreiben.

Art. 90 Bewertung der Vermögenswerte

1) Die Anrechenbarkeit der für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte richtet sich vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach ihrer Bewertung für Zwecke der Jahresrechnung gemäss den Vorschriften des PGR und des Anhangs 1. 2) Schulden, die beim Erwerb von Vermögenswerten entstanden sind, sind bei deren Bewertung in Abzug zu bringen. 3) Bei der Bewertung von Forderungen sind verrechenbare Gegenforderungen abzuziehen.

Art. 91 Allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung

1) Kleine Direktversicherungsunternehmen haben eine allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung zu bilden, die sich an der Gesamtheit der Aktivitäten des Unternehmens orientieren muss. Art. 37 Abs. 2 und 3 ist sinngemäss anzuwenden. 2) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist nach den Vorschriften in Anhang 2 zu berechnen. 3) Bei der Bildung dieser Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist eine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung nach Art. 92 anzurechnen.

Art. 92 Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung

1) Kleine Direktversicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben (Versicherungszweig 14), haben eine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden versicherungstechnischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr resultierenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist. 2) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung ist nach einer der vier gleichwertigen Methoden nach Anhang 3 zu berechnen. 3) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe des nach einer in Abs. 2 genannten Methode errechneten Betrages nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet. 4) Kleine Direktversicherungsunternehmen müssen keine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung bilden, wenn die gebuchten Bruttoprämien aus der Kreditversicherung: a) weniger als 4 % der gesamten gebuchten Bruttoprämien ausmachen und b) weniger als 4 Millionen Franken betragen.

Art. 93 Massgebliche risikofreie Zinskurve

1) Eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 262 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen: a) dem Zinssatz, der von Lebensversicherungsunternehmen im Einklang mit den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften festgelegt wurde; b) dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Fall einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 77 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berücksichtigt wird. 2) Der in Abs. 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032. 3) Bei Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Art. 28 wird die massgebliche risikofreie Zinskurve nach Abs. 1 Bst. b an die massgebliche risikofreie Zinskurve nach Art. 28 angepasst. 4) Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen: a) die Verträge, aus denen sich die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Januar 2016 geschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt; b) die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen wurden gemäss den Vorschriften festgelegt, die vor dem 1. Januar 2016 galten; c) Art. 26 kommt bei Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht zur Anwendung. 5) Wenn Versicherungsunternehmen eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 262 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Anspruch nehmen, gilt, dass sie: a) die zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Art. 28 einfliessen lassen dürfen; b) Art. 263 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zur Anwendung bringen dürfen; c) im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes offenlegen müssen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmassnahme für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Art. 94 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul

1) Ungeachtet Art. 42 und 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden die Standardparameter, die Aktien betreffen, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäss der Standardformel, ohne die Option nach Art. 18, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus: a) dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko nach Art. 18 zu verwenden ist; und b) dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko gemäss der Standardformel ohne die Option nach Art. 18 zu verwenden ist. 2) Das Gewicht des in Abs. 1 Bst. b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.

Art. 95 Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen

1) Ein vorübergehender Abzug nach Art. 263 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Art. 31 dieser Verordnung zur Anwendung kommen. 2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen: a) die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Art. 75 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet wurden; b) die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die gestützt auf Vorschriften berechnet wurden, die vor dem 1. Januar 2016 galten. 3) Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032. 4) Wenn ein Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Art. 28 am 1. Januar 2016 anwendet, wird der in Abs. 2 Bst. a genannte Betrag mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Volatilitätsanpassung berechnet. 5) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach Abs. 2 Bst. a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der FMA alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens wesentlich verändert. 6) Der Abzug nach Abs. 2 kann von der FMA begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäss den Vorschriften berechnet wurden, die vor dem 1. Januar 2016 galten. 7) Bei Geltendmachung eines Abzugs haben Versicherungsunternehmen dafür zu sorgen, dass sie: a) keine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve in Anspruch nehmen; b) wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der FMA jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Massnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind; c) im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Art. 100 des Versicherungsaufsichtsgesetzes offenlegen müssen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Art. 96 Plan zur schrittweisen Einführung von Übergangsmassnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen

1) Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmassnahmen nach Art. 262 oder 263 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Anwendung bringen, haben die FMA zu unterrichten, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmassnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die FMA verpflichtet das betroffene Versicherungsunternehmen, die Massnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind. 2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmassnahmen legt das betroffene Versicherungsunternehmen der FMA einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Massnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren. 3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt der FMA jährlich einen Bericht vor, in dem die Massnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entzieht die FMA die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmassnahme.

Art. 97 Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Im Rahmen einer gesonderten Berichterstattung nach Art. 44 Abs. 3 können Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 2020 darauf verzichten, einen etwaigen Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter separat offenzulegen.

Art. 98 Einstellung des Geschäftsbetriebs

1) Für Versicherungsunternehmen, welche die Übergangsbestimmung von Art. 265 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Anspruch nehmen, sind die Bestimmungen, die auf kleine Direktversicherungsunternehmen anwendbar sind, vorbehaltlich Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden. 2) Der Mindestgarantiefonds der Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 beträgt: a) bei einem Schadenversicherungsunternehmen mindestens 2.5 Millionen Euro. Versichert das Unternehmen die Risiken oder einen Teil der Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 10 bis 15 gehören, so beträgt der Mindestgarantiefonds mindestens 3.7 Millionen Euro. Sofern gleichzeitig auch die Rückversicherung betrieben wird, kann die FMA einen höheren Betrag festlegen; b) bei einem Lebensversicherungsunternehmen 3.7 Millionen Euro; c) bei einem Rückversichersicherungsunternehmen 3.6 Millionen Euro. Bei einem firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen kann die FMA eine Reduktion des Mindestgarantiefonds bis zu einem Betrag von 1.2 Millionen Euro gestatten. 3) Betreiben Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 die Rückversicherung, kann die FMA auf Antrag weitere Erleichterungen insbesondere betreffend die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehenen Vermögenswerte (Zulässigkeit und Begrenzung) zulassen. Überdies kann die FMA zusätzliche Vorschriften für die Berechnung und Berücksichtigung der Solvabilitätsspanne aus der aktiven Rückversicherung erlassen.

Art. 99 Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht

Die Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG im Sinne von Art. 274 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind im Anhang 5 aufgeführt.

Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV), LGBl. 1997 Nr. 41; b) Verordnung vom 14. Dezember 1999 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 1999 Nr. 250; c) Verordnung vom 25. März 2003 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2003 Nr. 95; d) Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2004 Nr. 302; e) Verordnung vom 10. Mai 2005 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2005 Nr. 92; f) Verordnung vom 3. Februar 2009 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2009 Nr. 66; g) Verordnung vom 1. Dezember 2009 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2009 Nr. 333; h) Verordnung vom 5. Juli 2011 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2011 Nr. 318; i) Verordnung vom 4. Dezember 2012 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2012 Nr. 391; k) Verordnung vom 29. Januar 2013 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2013 Nr. 85; l) Verordnung vom 2. Juli 2013 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2013 Nr. 261; m) Verordnung vom 25. November 2014 über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung, LGBl. 2014 Nr. 299.

Art. 101 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2) Art. 6, 13 bis 29, 34, 44, 47, 59 bis 64, 93 bis 96 und 99 sowie Anhang 5 treten am 1. September 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter

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