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V vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)

Liechtenstein · 961.011 · ordinance

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Begriffe
  2. Art. 2 Leitlinien zur Governance
  3. Art. 4 b) Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität
  4. Art. 5 c) Nachweis der persönlichen Integrität bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten
  5. Art. 6 Berücksichtigung von Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung
  6. Art. 7 Versicherungsmathematische Funktion
  7. Art. 8 Verantwortlicher Aktuar
  8. Art. 9 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
  9. Art. 10 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")
  10. Art. 11 Einstufung spezifischer Eigenmittelbestandteile
  11. Art. 12 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
  12. Art. 13 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  13. Art. 14 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul
  14. Art. 15 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul
  15. Art. 16 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul
  16. Art. 17 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul
  17. Art. 18 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko
  18. Art. 19 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls (symmetrischer Anpassungsmechanismus)
  19. Art. 20 Statistische Qualitätsstandards
  20. Art. 21 Kalibrierungsstandards
  21. Art. 22 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
  22. Art. 23 Validierungsstandards
  23. Art. 24 Dokumentationsstandards
  24. Art. 25 Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinskurve
  25. Art. 26 Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve
  26. Art. 27 Berechnung der Matching-Anpassung
  27. Art. 28 Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve
  28. Art. 29 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
  29. Art. 30 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen
  30. Art. 31 Segmentierung
  31. Art. 32 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
  32. Art. 33 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten
  33. Art. 34 Vergleich mit Erfahrungswerten
  34. Art. 35 Anlage der Vermögenswerte für bestimmte Lebensversicherungsverträge
  35. Art. 36 Zusätzliche Bestimmungen bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen
  36. Art. 37 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen
  37. Art. 38 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  38. Art. 39 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
  39. Art. 40 Berichterstattung und für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
  40. Art. 41 Erleichterungen bei der Berichterstattung
  41. Art. 42 Meldung über Auslandsgeschäfte
  42. Art. 43 Rechnungslegung und Berichterstattung durch Drittland-Versicherungsunternehmen
  43. Art. 44 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  44. Art. 45 Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen
  45. Art. 46 Leitlinien und Genehmigung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage
  46. Art. 47 Informationen zuhanden der EIOPA
  47. Art. 48 Externe Revision
  48. Art. 49 Anerkennung von Revisionsstellen
  49. Art. 50 Anerkennungsvoraussetzungen
  50. Art. 51 Unabhängigkeit
  51. Art. 52 Besondere Pflichten der Revisionsstelle
  52. Art. 53 Pflichten der Versicherungsunternehmen
  53. Art. 54 Revisionsbericht
  54. Art. 55 Vertreter für die Abwicklung von Schadenfällen
  55. Art. 56 Besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte
  56. Art. 57 Transparenz
  57. Art. 58 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften
  58. Art. 59 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen
  59. Art. 60 Erteilung einer Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
  60. Art. 61 Selbständige Entscheidung der FMA über den Antrag
  61. Art. 62 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung für ein Tochterunternehmen
  62. Art. 63 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  63. Art. 64 Allgemeine Zusammenarbeit im Kollegium der Aufsichtsbehörden
  64. Art. 65 Berichterstattung
  65. Art. 66 Berichterstattung an die FMA
  66. Art. 67 Mindestkapital
  67. Art. 68 Kapitalanforderung und Eigenmittel
  68. Art. 69 Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne
  69. Art. 70 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Nichtlebensversicherung
  70. Art. 71 Beitragsindex
  71. Art. 72 Schadenindex
  72. Art. 73 Krankenversicherung
  73. Art. 74 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds
  74. Art. 75 Organisationsfonds
  75. Art. 76 Berechnung der Solvabilitätsspanne in der Lebensversicherung für den gesamten Geschäftsbetrieb
  76. Art. 77 Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige 1 (ohne Zusatzversicherungen) und 2 in der Lebensversicherung
  77. Art. 78 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3 (ohne Zusatzversicherungen) in der Lebensversicherung
  78. Art. 79 Berechnung der Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen in der Lebensversicherung
  79. Art. 80 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4 in der Lebensversicherung
  80. Art. 81 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 5 in der Lebensversicherung
  81. Art. 82 Berechnung der Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 6 in der Lebensversicherung
  82. Art. 83 Versicherungstechnische Rückstellungen
  83. Art. 84 Bedeckung und Kongruenz
  84. Art. 85 Grundsätze der Kapitalanlage und Meldepflicht
  85. Art. 86 Zulässige Vermögenswerte
  86. Art. 87 Begrenzungen
  87. Art. 88 Ausnahmen
  88. Art. 89 Verwahrung der Vermögenswerte
  89. Art. 90 Bewertung der Vermögenswerte
  90. Art. 91 Allgemeine Sicherheits- und Schwankungsrückstellung
  91. Art. 92 Sicherheits- und Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung
  92. Art. 93 Massgebliche risikofreie Zinskurve
  93. Art. 94 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul
  94. Art. 95 Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen
  95. Art. 96 Plan zur schrittweisen Einführung von Übergangsmassnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
  96. Art. 97 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  97. Art. 98 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  98. Art. 99 Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht
  99. Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
  100. Art. 101 Inkrafttreten

100 provisions

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Begriffe

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Einzelheiten betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, insbesondere: a) die Anforderungen an die Governance; b) die finanzielle Ausstattung; c) die Rechnungslegung, Berichterstattung und Revision; d) die Inlandstätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen; e) die Sanierung und Liquidation; f) die Veröffentlichungen der FMA; g) die Gruppenaufsicht; h) die kleinen Direktversicherungsunternehmen. 2) Sie dient der Umsetzung: a) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 1.01); b) der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22. 5. 2014, S. 1). 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Leitlinien zur Governance

1) Versicherungsunternehmen haben in den schriftlich festzulegenden Leitlinien zumindest Regelungen zu treffen, die sich beziehen auf: a) das Risikomanagement; b) die interne Kontrolle; c) die interne Revision; und d) gegebenenfalls die Funktionsausgliederung. 2) Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

Art. 4 b) Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität

1) Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung und ein Mitglied des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates des Unternehmens müssen in ausreichendem Masse über theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsangelegenheiten sowie über Leitungserfahrung verfügen. Das ist regelmässig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Soll ausschliesslich die Eigenversicherung als Rückversicherung betrieben werden, kann die FMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gestatten. 2) Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen müssen persönlich integer sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn: a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind; b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen; c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten; d) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder e) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen. 3) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein Disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 2 genannten Person anhängig, kann die FMA das Bewilligungsverfahren im Sinne von Art. 74 LVG unterbrechen.

Art. 5 c) Nachweis der persönlichen Integrität bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten

1) Bei Staatsangehörigen anderer EWRA-Vertragsstaaten wird vermutet, dass die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a erfüllt sind, wenn ein Strafregisterauszug oder, in Ermangelung eines solchen, eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatstaates ausgestellte gleichwertige Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2) Wird die in Abs. 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatstaates abgegeben hat. Eine Erklärung, wonach keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch von einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Herkunfts- oder Heimatstaates abgegeben werden. 3) Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Art. 6 Berücksichtigung von Matching-Anpassung und Volatilitätsanpassung

Wenn ein Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach Art. 26, die Volatilitätsanpassung nach Art. 28 oder die Übergangsmassnahmen nach Art. 93 und 96 anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderung nach Art. 37 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmassnahmen zu bewerten.

Art. 7 Versicherungsmathematische Funktion

1) Die Ausübung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar ist, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig. In einem solchen Fall ist der FMA darzulegen, wie etwaige Interessenskonflikte vermieden werden. 2) Stellungnahmen nach Art. 40 Abs. 1 Bst. g und h des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, schriftlich abzufassen. 3) Personen, die die versicherungsmathematische Funktion wahrnehmen, haben in der Regel den Anforderungen zu entsprechen, die an den verantwortlichen Aktuar gestellt werden.

Art. 8 Verantwortlicher Aktuar

1) Der vom Versicherungsunternehmen bestellte verantwortliche Aktuar ist für versicherungsmathematische Belange im Zusammenhang mit der Erstellung der handelsrechtlichen Bilanz zuständig. 2) Die fachliche Qualifikation des verantwortlichen Aktuars setzt voraus: a) ausreichende Kenntnisse in der Versicherungs- und Finanzmathematik. Diese sind in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person über den Aktuartitel eines vollständig qualifizierten Aktuars einer anerkannten Aktuarvereinigung verfügt; und b) ausreichende Berufserfahrung. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. 3) Der in Aussicht genommene verantwortliche Aktuar muss vor seiner Bestellung der FMA unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation wesentlich sind, gemeldet werden. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Bestellung, so kann die FMA verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder ergeben sich begründete Zweifel an der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen auch für diese andere Person, so kann die FMA den verantwortlichen Aktuar selbst bestellen. 4) Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der verantwortliche Aktuar die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäss, kann die FMA verlangen, dass ein anderer verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Abs. 3 Satz 3 gilt sinngemäss. 5) Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars ist der FMA unverzüglich zu melden. Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, ist dies der FMA vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. 6) Die Bestellung eines verantwortlichen Aktuars kann durch Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Funktionsausgliederung erfolgen. 7) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist verpflichtet, dem verantwortlichen Aktuar alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Sobald der verantwortliche Aktuar bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die versicherungsmathematische Bestätigung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die FMA zu unterrichten. 8) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist ferner verpflichtet, der FMA die versicherungsmathematische Bestätigung und den zugehörigen Bericht nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den Bericht zur Angemessenheit seines Vorschlags zur Überschussbeteiligung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzulegen. Beabsichtigt die Geschäftsleitung eine vom Vorschlag des verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen, sind der FMA unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen.

Art. 9 Einstufung der Eigenmittelbestandteile

1) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit). 2) Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind: a) der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags (keine Rückzahlungsanreize); b) der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden Kosten); c) der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).

Art. 10 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")

1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 1" eingestuft, wenn sie die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden. 2) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie das in Art. 43 Abs. 3 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden. 3) Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie die in Art. 43 Abs. 3 Bst. a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Art. 9 aufgeführten Eigenschaften berücksichtigt werden. 4) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, werden in "Tier 3" eingestuft.

Art. 11 Einstufung spezifischer Eigenmittelbestandteile

Für Zwecke der Kapitalanforderungen gelten grundsätzlich folgende besondere Einstufungen: a) Überschussfonds nach Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden in "Tier 1" eingestuft; b) Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von zugelassenen Banken bereitgestellt werden, werden in "Tier 2" eingestuft.

Art. 12 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel

1) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen nach Art. 46 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt. 2) Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründet die FMA bei der Genehmigung nach Art. 46 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihre Beurteilung auf Folgendes: a) den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft; b) die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern; c) etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.

Art. 13 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

1) Im Rahmen von Art. 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätige Direktversicherungsunternehmen haben zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen zu unterlegen: a) die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit; b) die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungstätigkeit. 2) Die in Abs. 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden. 3) Solange die in Abs. 1 und 2 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Versicherungsunternehmen, sofern die FMA informiert wird, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen. 4) Die Datenerhebung ist so vorzunehmen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel, der der Genehmigung durch die FMA bedarf, umgelegt. 5) Versicherungsunternehmen haben anhand der Datenerhebung eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Art. 52 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar aufgeführt sind. 6) Bei Unzulänglichkeit der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten und hinsichtlich der finanziellen Mindestverpflichtungen nach Abs. 1 und 2 wendet die FMA unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Massnahmen an. Abweichend von Abs. 2 können diese Massnahmen eine Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen; diese bedarf der Genehmigung durch die FMA.

Art. 14 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul

Nach Anhang 3 Ziff. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet: a) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Schadenabwicklung ergibt (Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko); b) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder aussergewöhnliche Ereignisse ergibt (Nichtlebenskatastrophenrisiko).

Art. 15 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risikomodul

Nach Anhang 3 Ziff. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das lebensversicherungstechnische Risikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet: a) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblichkeitsrisiko); b) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Langlebigkeitsrisiko); c) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten ergibt (Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko); d) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei den Verwaltungskosten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt (Lebensversicherungskostenrisiko); e) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherungen ergibt, die wiederum eine Folge von Änderungen im Rechtsumfeld oder in der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten sind (Revisionsrisiko); f) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rückkaufsraten von Versicherungspolicen ergibt (Stornorisiko); g) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder aussergewöhnliche Ereignisse ergibt (Lebensversicherungskatastrophenrisiko).

Art. 16 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul

Das krankenversicherungstechnische Risikomodul deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab: a) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei der Bedienung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt; b) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Leistungsregulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellungen ergibt; c) Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung im Hinblick auf den Ausbruch grösserer Epidemien sowie die ungewöhnliche Häufung der unter diesen extremen Umständen auftretenden Risiken ergibt.

Art. 17 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung für das Marktrisikomodul

Nach Anhang 3 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird das Marktrisikomodul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet: a) die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Zinskurve oder in Bezug auf die Volatilität der Zinssätze (Zinsrisiko); b) die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko); c) die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko); d) die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Kredit-Spreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko); e) die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko); f) zusätzliche Risiken für ein Versicherungsunternehmen, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Assetportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen).

Art. 18 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

1) Versicherungsunternehmen, die Altersversorgungsleistungen nach Abs. 2 anbieten, kann die FMA ermächtigen, ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Value-at-Risk-Massnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt. 2) Die in Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen haben Folgendes anzubieten: a) betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach Art. 4 des Pensionsfondsgesetzes; oder b) Altersversorgungsleistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, wenn die Versicherungsnehmer die Beiträge für diese Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des EWRA-Vertragsstaates, der das Unternehmen zugelassen hat, steuerlich geltend machen können. 3) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 kann nur ausgesprochen werden, wenn: a) für alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein Sonderverband eingerichtet ist und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden; b) die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Abs. 2, für die diese Methode angewandt wird, nur im Inland durchgeführt werden und dafür eine Bewilligung besteht; und c) die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Geschäften zwölf Jahre übersteigt. 4) Es ist ein Konfidenzniveau sicherzustellen, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Mass an Schutz geniessen, das dem nach Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Abs. 3 Bst. a genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen EWRA-Vertragsstaaten zu wahren. 5) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA wird die in Abs. 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. Das Unternehmen muss gegenüber der FMA nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten gleichwertig ist. 6) Die Versicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Art. 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA.

Art. 19 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls (symmetrischer Anpassungsmechanismus)

1) Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schliesst eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein. 2) Die symmetrische Anpassung der nach Art. 54 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist. 3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.

Art. 20 Statistische Qualitätsstandards

1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien nach Abs. 2 bis 9 zu genügen. 2) Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen. Die Versicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der FMA zu rechtfertigen. 3) Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein. Die Versicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich. 4) Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben. 5) Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungsunternehmen nach Art. 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in grossem Masse verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt. 6) Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Die internen Modelle decken zumindest die in Art. 42 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Risiken ab. 7) In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die FMA vergewissert hat, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist. 8) Die Versicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind. 9) Die Versicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten. 10) In ihrem internen Modell können die Versicherungsunternehmen künftigen Massnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten. 11) In dem in Abs. 10 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Massnahmen erforderlich ist. 12) In ihrem internen Modell tragen die Versicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Art. 21 Kalibrierungsstandards

1) Die Versicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomass als in Art. 42 Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten gleichwertig ist. 2) Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomass Value-at-Risk nach Art. 42 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verwenden. 3) Können Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, kann die FMA Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen der FMA nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte gewährt wird. 4) Die FMA kann von den Versicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Art. 22 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

1) Die Versicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs. 2) Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungsunternehmen widerspiegeln.

Art. 23 Validierungsstandards

1) Die Versicherungsunternehmen verfügen über einen regelmässigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst. 2) Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber der FMA die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen. 3) Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen. 4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

Art. 24 Dokumentationsstandards

1) Die Versicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells. 2) Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 20 bis 23 dieser Verordnung sowie Art. 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hervorgehen. 3) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt. 4) Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert. 5) Die Versicherungsunternehmen dokumentieren alle grösseren Veränderungen an ihrem internen Modell nach Art. 63 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Art. 25 Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinskurve

1) Bei der Festlegung der massgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Art. 77 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die massgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert. 2) Der extrapolierte Teil der massgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmässig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

Art. 26 Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve

1) Versicherungsunternehmen können vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die FMA eine Matching-Anpassung an die massgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu berechnen, einschliesslich Rentenversicherungen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Versicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus Vermögenswerten, Anleihen und sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften festgelegt, um den besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abzudecken, und behält diese Festlegung während des Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, dies erfolgt dazu, die Replikation der erwarteten Cashflows zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuerhalten, wenn sich die Cashflows wesentlich verändert haben; b) das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das zugeordnete Vermögensportfolio werden getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifiziert, organisiert und verwaltet, und die zugeordneten Vermögensportfolios können nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unternehmens abzudecken; c) die erwarteten Cashflows des zugeordneten Vermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in derselben Währung und Inkongruenzen ziehen keine Risiken nach sich, die im Vergleich zu den inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, wesentlich sind; d) die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlungen; e) die einzigen versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko; f) gehört zu den versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen das Sterblichkeitsrisiko, erhöht sich der beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen um nicht mehr als 5 % unter einem Sterblichkeitsrisikostress, der nach Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kalibriert wird; g) die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Verträge enthalten keine Optionen für den Versicherten oder nur eine Rückkaufoption, bei der der Rückkaufwert den Wert der nach Art. 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bewerteten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Ausübung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht übersteigt; h) die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögensportfolios generieren fixe Cashflows und können von den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten nicht verändert werden; i) die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Absatzes nicht in verschiedene Teile geteilt. 2) Unbeschadet des Abs. 1 Bst. h können Versicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Cashflows abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die Cashflows des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen replizieren. Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Cashflows von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Cashflow durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schliesst das Recht, Cashflows zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio nach Abs. 1 Bst. h aus. 3) Versicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. Ist ein Versicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die FMA unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Einhaltung dieser Voraussetzungen wiederherzustellen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen. 4) Die Matching-Anpassung wird nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen die massgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach Art. 28 dieser Verordnung oder eine Übergangsmassnahme zu den risikofreien Zinssätzen nach Art. 262 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umfasst.

Art. 27 Berechnung der Matching-Anpassung

1) Die Matching-Anpassung nach Art. 26 wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen: 1. dem effektiven Jahressatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert des Portfolios der nach Art. 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugeordneten Vermögenswerte entspricht; 2. dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird; b) die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die vom Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt; c) ungeachtet von Bst. a wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment-Grad liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment-Grad eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie angehören; d) die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung steht im Einklang mit anwendbaren Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes: a) er entspricht der Summe folgender Werte: 1. des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der Vermögenswerte; 2. des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit dem erwarteten Verlust, der sich aus der Herabstufung der Vermögenswerte ergibt; b) er beträgt für Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten nicht weniger als 30 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören; c) er beträgt für andere Vermögenswerte als Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten nicht weniger als 35 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören. 3) Die in Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind. 4) Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Abs. 3 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in Abs. 2 Bst. b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.

Art. 28 Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve

1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts der FMA vorgängig mitzuteilen. Im Rahmen dieser Mitteilung ist darzulegen, wie die korrekte Anwendung sichergestellt wird, für welche Währungen und Länder eine Volatilitätsanpassung genutzt werden soll und wie das Unternehmen die mit der Anpassung verbundenen Pflichten zur Einschätzung, Überwachung und Berichterstattung einzuhalten gedenkt. Die FMA kann die Beachtung weiterer Vorgaben anordnen. 2) Für jede massgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der massgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt. Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken. 3) Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Abs. 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist. Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die massgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation nach Art. 25 ermittelt wurden. Die Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen. 4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten. 5) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versicherungsverpflichtungen angewendet werden, bei denen für die massgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Art. 26 erfolgt. 6) Abweichend von Art. 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.

Art. 29 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge

1) Bei der gesonderten Bewertung von bestem Schätzwert und Risikomarge ist die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu berechnen, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist. 2) Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmässig überprüft. 3) Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Art. 30 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen

1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen haben die Versicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichtigen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind. 2) Alle Annahmen der Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschliesslich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

Art. 31 Segmentierung

Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.

Art. 32 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

1) Die Berechnung der Versicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Art. 29 bis 31 dieser Verordnung sowie den in Art. 75 bis 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes statuierten Grundsätzen genügen. 2) Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen. 3) Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).

Art. 33 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten

1) Versicherungsunternehmen haben über interne Prozesse und Verfahren zu verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten. 2) Verfügen die Versicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschliesslich Einzelfallanalysen verwendet werden.

Art. 34 Vergleich mit Erfahrungswerten

1) Versicherungsunternehmen haben über Prozesse und Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmässig mit Erfahrungswerten verglichen werden. 2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungswerten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.

Art. 35 Anlage der Vermögenswerte für bestimmte Lebensversicherungsverträge

1) Hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung. 2) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS) oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden. 3) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Abs. 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht. 4) Schliessen die in den Abs. 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Abs. 5 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung. 5) Unbeschadet von Art. 80 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten. Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermässigen Risikokonzentration aussetzen.

Art. 36 Zusätzliche Bestimmungen bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen

1) Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Rahmen der Berichterstattung an die FMA und der Solvabilitätsbilanz gelten im Weiteren die anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. 2) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in der handelsrechtlichen Bilanz für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der handelsrechtlichen Bilanz gelten im Weiteren die Bestimmungen des PGR und die in Anhang 1 enthaltenen Vorschriften. 3) Für die Bildung, Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Rahmen der Berichterstattung an die FMA durch kleine Direktversicherungsunternehmen gelten die in Kapitel IX sowie die im Anhang 1 enthaltenen Vorschriften. 4) Die FMA kann das Nähere über die Bildung, Berechnung und Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen festlegen.

Art. 37 Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen

1) Die FMA kann in der handelsrechtlichen Bilanz den Ausweis von Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bis 5 dargelegten Kriterien verlangen, sofern das Versicherungsunternehmen nicht hinreichend darlegt, dass die Berücksichtigung von Diversifikationseffekten, die Art, der Umfang und die Güte der Kapitalausstattung, die vorhandene Rückversicherung und andere Mechanismen zur Risikominimierung sowie das Kapital- und Risikomanagement des Unternehmens ausreichen, um das Parameter- und Schwankungsrisiko nach Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. 2) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen umfassen alle Beträge, die ganz oder teilweise dem Ausgleich von ungünstigen Abwicklungsergebnissen der versicherungstechnischen Rückstellungen und von Schwankungen im Schadenaufwand dienen. Sie sind erforderlich, wenn Unsicherheiten bestehen bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Sicherheits- oder Parameterrisiko) oder aufgrund der dem Schadengeschehen innewohnenden Zufallsschwankungen (Schwankungsrisiko). 3) Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen haben sich grundsätzlich an der Gesamtheit der Aktivitäten des Versicherungsunternehmens zu orientieren und beziehen sich auf das Geschäft für eigene Rechnung. Sie können sich aber auch nur auf einen bestimmten Teil der Aktivitäten des Versicherungsunternehmens beziehen, etwa nur hinsichtlich: a) der Kreditversicherung; b) der Produkthaftpflicht-Versicherung von Pharmarisiken; c) der Sach- und Haftpflicht-Versicherung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegen Kernenergieschäden; oder d) der Versicherung von Terrorrisiken mit hohem Schadenrisiko. In diesem Fall ist zu dokumentieren, auf welche Aktivitäten sich die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen beziehen. 4) Die Versicherungsunternehmen haben darzulegen, welche Grundsätze und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Sicherheits- und Schwankungsrückstellung verwendet werden, wie Höchst- oder Mindestsollbeträge festgelegt und welche Kriterien bei der Zuführung und Auflösung angewendet werden. Aus Gründen der Vereinfachung kann ein Versicherungsunternehmen auch die in Anhang 2 genannten Grundsätze zur Berechnung verwenden oder bezogen auf die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung eine der im Anhang 3 genannten Methoden wählen. 5) Die in Abs. 4 genannten Grundsätze und Berechnungsverfahren sind der FMA vorgängig zur Genehmigung einzureichen.

Art. 38 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

1) Die in Art. 83 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehene Fristverlängerung um einen weiteren angemessenen Zeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen. Sie ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher widriger Umstände zulässig. Dabei sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. 2) Aussergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird: a) ein unvorhergesehener heftiger Einbruch an den Finanzmärkten; b) ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld; c) ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen. 3) Die FMA konsultiert für Zwecke der Abs. 1 und 2 gegebenenfalls die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und kann diese um Feststellung des Vorliegens aussergewöhnlicher widriger Umstände ersuchen. Ein solches Ersuchen kann die FMA insbesondere dann an die EIOPA richten, wenn Versicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen aufweisen, aller Voraussicht nach eine der in Art. 83 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. 4) Im Fall einer Fristverlängerung legt das betroffene Versicherungsunternehmen der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Massnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. 5) Eine Fristverlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

Art. 39 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA

1) Für die Erstellung des handelsrechtlichen Geschäftsberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts gelten die Bestimmungen des PGR sowie des Anhangs 1 dieser Verordnung. 2) Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung sind zu veröffentlichen und jedermann, der es verlangt, in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. 3) Der Bericht an die FMA ist Teil der regelmässigen Berichterstattung an die FMA und umfasst insbesondere die für Aufsichtszwecke beizubringenden Informationen. Die FMA kann das Nähere über den Bericht an die FMA sowie den Fortschrittsbericht nach Art. 265 Abs. 3 Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes festlegen.

Art. 40 Berichterstattung und für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

1) Im Rahmen der Berichterstattung haben Versicherungsunternehmen der FMA alle Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen mindestens die Informationen, die bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens notwendig sind, um: a) das von den Unternehmen angewandte Governance-System, die von ihnen ausgeführte Geschäftstätigkeit, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie ihre Kapitalstruktur, ihren Kapitalbedarf und ihr Kapitalmanagement zu bewerten; b) alle angemessenen Entscheidungen in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten zu treffen. 2) Für die Zwecke des Abs. 1 verfügt die FMA über folgende Befugnisse: a) Bestimmung der Wesensart, des Anwendungsbereichs und des Formats der in Abs. 1 genannten Informationen, die sie von den Versicherungsunternehmen zu folgenden Zeitpunkten anfordern: 1. in zuvor festgelegten Intervallen; 2. bei Eintreten vorher festgelegter Geschäftsvorfälle; 3. bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines Versicherungsunternehmens; b) zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern oder Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und c) zur Anforderung von Informationen seitens externer Experten wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer und Versicherungsmathematiker. 3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes: a) qualitative oder quantitative Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; b) historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; und c) Daten aus internen oder externen Quellen oder eine geeignete Kombination daraus. 4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen: a) sie müssen der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen; b) sie müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sein; und c) sie müssen relevant, verlässlich und verständlich sein. 5) Versicherungsunternehmen haben für die Berichterstattung über zweckmässige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen an die Beibringung von Informationen zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

Art. 41 Erleichterungen bei der Berichterstattung

1) Wenn die nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA die regelmässige Berichterstattung an die FMA beschränken, wenn: a) die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu grossen Aufwand verbunden wäre; b) die Informationen mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden. 2) Die FMA schränkt eine regelmässige Berichterstattung an die FMA mit kürzeren als Jahresintervallen in Bezug auf Versicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe gehören, nicht ein, es sei denn, das Unternehmen ist in der Lage, der FMA hinreichend nachzuweisen, dass eine regelmässige Berichterstattung an die FMA mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist. 3) Eine Beschränkung der regelmässigen Berichterstattung an die FMA wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines EWRA-Vertragsstaates repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den gebuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht. Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Beschränkungen infrage kommen, räumt die FMA den kleinsten Unternehmen Vorrang ein. 4) Die FMA kann die regelmässige Berichterstattung an die FMA beschränken oder Versicherungsunternehmen von der Berichterstattung zu einzelnen Posten befreien, wenn: a) die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu grossen Aufwand verbunden wäre; b) die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist; c) die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme innerhalb des EWR zuwiderläuft; und d) das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Ad-hoc-Basis zu übermitteln. 5) Die FMA befreit Versicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe gehören, nicht von der Berichterstattung zu einzelnen Posten, es sei denn, ein Unternehmen ist in der Lage, der FMA hinreichend nachzuweisen, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist. 6) Eine Befreiung von der Berichterstattung zu einzelnen Posten im Sinne der Abs. 4 und 5 wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines EWRA-Vertragsstaates ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämieneinnahmen und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht. Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Befreiungen infrage kommen, räumt die FMA den kleinsten Unternehmen Vorrang ein. 7) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 6 bewertet die FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Unternehmens steht, und berücksichtigt dabei mindestens: a) das Volumen der Prämien, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte des Unternehmens; b) die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen; c) die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen; d) die Höhe der Risikokonzentrationen; e) die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde; f) die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität; g) die Systeme und Strukturen des Unternehmens zu Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die schriftlich festgelegten Leitlinien; h) die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens; i) die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung; und k) ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

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V vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)