Der Staat sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet:
a) zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln;
b) zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser;
c) zur Erhaltung und Förderung der Arten- und Biotopvielfalt sowie zu deren Vernetzung;
d) zur Pflege der Kulturlandschaft;
e) zum Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren.
Art. 2 Massnahmen des Staates
Der Staat trifft folgende Massnahmen:
a) Er legt die Rahmenbedingungen für die Produktion fest.
b) Er unterstützt Strukturverbesserungen.
c) Er verbessert das bäuerliche Einkommen und sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft.
d) Er gilt die gemeinwirtschaftlichen, im öffentlichen Interesse erbrachten ökologischen, landschaftspflegerischen und tiergerechten Leistungen ab.
e) Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.
f) Er unterstützt Massnahmen zur Förderung des Absatzes und der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
g) Er fördert die Beratung und Forschung sowie Eigeninitiativen der Landwirtschaft.
h) Er sorgt für einen wirkungsvollen Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen vor einer Zweckentfremdung.
Art. 3 Selbsthilfe und Koordination
1) Die Massnahmen des Staates setzen eine zumutbare Selbsthilfe der in der Landwirtschaft tätigen Personen und Organisationen voraus.
2) Der Staat koordiniert die raumwirksamen Massnahmen nach diesem Gesetz mit anderen Sachbereichen und den Gemeinden. Dabei berücksichtigt er insbesondere die räumliche Entwicklung sowie den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz.
3) Doppelförderungen sind nicht zulässig.
Die aufgrund des Zollvertrages und des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik anwendbaren Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 5 Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Landwirtschaft":
1. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Urproduktion);
2. die Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung und der Verkauf der Erzeugnisse auf einem Landwirtschaftsbetrieb;
3. die Erbringung von speziellen Dienstleistungen auf einem Landwirtschaftsbetrieb, die im direkten Zusammenhang mit der Produktion stehen;
4. die Erhaltung der Kulturlandschaft, die Landschafts- und Biotoppflege, die Bewirtschaftung der Alp- und Berggebiete sowie der Hanglagen und der Grenzertragsstandorte;
b) "Landwirtschaftsbetrieb": ein Unternehmen unter der Führung eines Bewirtschafters, das:
1. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
2. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
3. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
4. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird;
c) "Bewirtschafter": eine natürliche oder juristische Person oder eine Kommandit- oder Kollektivgesellschaft, die einen Landwirtschaftsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
d) "Verarbeitungsbetrieb": ein Unternehmen:
1. das Rohprodukte von liechtensteinischen Landwirtschaftsbetrieben zu Halbfabrikaten oder Fertigprodukten verarbeitet; und
2. dessen Geschäftssitz und Betriebsstätte sich in Liechtenstein befinden;
e) "Betriebszentrum": der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befindet;
f) "Bodenverbesserungen": Bauten und Anlagen sowie andere Massnahmen, welche:
1. die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten, wiederherstellen oder erhöhen. Dazu gehören insbesondere die Errichtung von Bewässerungsanlagen, Drainagen, Rekultivierungsmassnahmen sowie Infrastrukturverbesserungen. Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien, Rüfeschlamm und ähnlichen Materialien gelten nicht als Bodenverbesserungen;
2. die Arrondierung und Pachtbedingungen verbessern;
g) "Ökologischer Leistungsnachweis": eine gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsart, die Folgendes umfasst:
1. eine tiergerechte Haltung der Nutztiere;
2. eine ausgeglichene Nährstoffbilanz;
3. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
4. eine geregelte Fruchtfolge;
5. einen geeigneten Bodenschutz; sowie
6. eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel;
h) "Grenzertragsstandort": eine landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, bei der die Kosten für die Bewirtschaftung, bedingt durch erschwerte Nutzungs- und Bewirtschaftungsbedingungen und ein reduziertes Ertragspotenzial, grösser sind als der erwirtschaftete Ertrag;
i) "Hanglage": die Gesamtheit landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen mit erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen, verursacht durch eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 20 %;
k) "Berggebiet": die Gesamtheit landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen in den Gemeinden Triesenberg, Planken oder Schellenberg mit Ausnahme der Gebiete Plankner Äscher, Ställa und Schellenberger Riet;
l) "Bergbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb im Berggebiet;
m) "Alpengebiet": die Gesamtheit landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen, die infolge ihrer Höhenlage und der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse, ihrer Exposition und ihrer Standorteigenschaften nur während einer beschränkten Zeit der Vegetationsperiode genutzt werden können;
n) "Alpe": ein Alpbetrieb, bestehend aus Gebäuden, Einrichtungen und landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen im Alpengebiet, der vom Landwirtschaftsbetrieb örtlich getrennt ist und einer besonderen Bewirtschaftung bedarf.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere landwirtschaftliche Begriffe definieren und Kriterien zur Abgrenzung der Landwirtschaft von sonstigen Tätigkeiten festlegen.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 6 Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb
1) Der Landwirtschaftsbetrieb einer natürlichen Person wird anerkannt, wenn:
a) der Bewirtschafter liechtensteinischer Landesbürger, Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Landes ist, in dem ein Gegenrecht besteht;
b) der Bewirtschafter über eine Ausbildung als Landwirt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Berufsbildung verfügt;
c) der Bewirtschafter das ordentliche AHV-Rentenalter nicht erreicht hat und eine angemessene Alters- und Risikovorsorge nachweisen kann;
d) der Bewirtschafter tatsächlich und leitend im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist;
e) es sich um einen bodenbewirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieb mit Betriebszentrum in Liechtenstein handelt;
f) er von privater Hand geführt wird und unter der Führung eines Bewirtschafters landwirtschaftliche Güter auf eigene Rechnung und Gefahr produziert;
g) die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP) sowie die Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) eingehalten werden;
h) eine Betriebsbuchhaltung geführt wird; sowie
i) ein minimaler Arbeitsbedarf pro Jahr in der Landwirtschaft gegeben ist.
2) Der Landwirtschaftsbetrieb einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft, einer Anstalt sowie einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird anerkannt, wenn:
a) sie primär landwirtschaftlichen Zwecken dient und ihre Aktiven zu mehr als 50 % aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen;
b) sie eine natürliche Person als Geschäftsführer bestellt, welche:
1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis d erfüllt; und
2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzt; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis; und
c) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. e bis i erfüllt sind.
3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb unter seiner Führung. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.
4) Ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb kann von einem Bewirtschafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden:
a) bei Tod oder - sofern eine Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes nicht mehr möglich ist - bei Krankheit oder Unfall des bisherigen Bewirtschafters;
b) bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des bisherigen Bewirtschafters, sofern der neue Bewirtschafter spätestens im entsprechenden Jahr die erforderliche Ausbildung begonnen hat.
5) Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Abs. 1 Bst. c) gilt die Anerkennung bis zum Ende des entsprechenden Jahres.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb mit Verordnung, insbesondere über:
a) den Ausschluss bestimmter Förderungsleistungen sowie den Rückbehalt von Förderungsleistungen bis zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b;
b) die Ausnahmen von der Buchhaltungspflicht nach Abs. 1 Bst. h bei Betriebsaufgabe;
c) das Ausmass des minimalen Arbeitsbedarfes;
d) das Anerkennungsverfahren.
Art. 7 Agrarpolitischer Bericht
1) Die Regierung unterbreitet dem Landtag mindestens alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht. Sie beschreibt darin insbesondere:
a) die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik;
b) die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaftsbetriebe;
c) die Ausgabenentwicklung der Vorjahre;
d) die Finanzentwicklung der Folgejahre.
2) Der Landtag genehmigt auf der Grundlage des agrarpolitischen Berichts die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik nach Abs. 1 Bst. a und beschliesst über die von der Regierung gestellten Anträge.
Art. 8 Ziele
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
a) einen nachhaltigen Umgang der Landwirtschaft mit den natürlichen Ressourcen Boden, Luft und Wasser sicherzustellen;
b) die Glaubwürdigkeit und Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten zu steigern;
c) die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen und von anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen im Sinne der Pflanzengesundheit zu verhindern;
d) durch Schadorganismen entstandene Schäden an Pflanzen zu lindern;
e) die Pflanzen- und Tierzucht zu fördern;
f) die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion zuzulassen und zu unterstützen.
Art. 9 Gute Landwirtschaftliche Praxis
1) Die Herstellung, Aufbereitung, Lagerung, Beförderung, Verarbeitung sowie Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten haben nach der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu erfolgen.
2) Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst:
a) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Boden, Luft und Wasser;
b) die Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung; und
c) die Einhaltung der Umweltschutz-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.
3) Weitere Einzelheiten zur Guten Landwirtschaftlichen Praxis regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:
a) die Düngung und die Pflanzengesundheit;
b) die Fruchtfolge;
c) den Bodenschutz;
d) die Qualitätssicherung.
4) Um die Integration der liechtensteinischen Landwirtschaft in den gemeinsamen Markt mit der Schweiz zu erleichtern, hat die Regierung bei der Festlegung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis nach Abs. 3 die in der Schweiz geltenden Produktionsstandards zu berücksichtigen.
Art. 10 Qualitätsvorschriften
1) Die Förderung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten ist grundsätzlich Sache der Organisationen der Produzenten und der entsprechenden Branchen.
2) Die Regierung kann unabhängig davon Qualitätsvorschriften mit Verordnung festlegen.
Art. 11 Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten
1) Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung der Qualität kann die Regierung mit Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten festlegen, welche:
a) nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b) andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c) sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
d) unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.
2) Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 12 Kennzeichnungsvoraussetzungen
1) Die Regierung kann mit Verordnung regeln:
a) die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
b) die Kontrolle.
2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften über die umweltgerechte Produktion, den Ökologischen Leistungsnachweis oder die tiergerechte Betriebsführung ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechts entsprechen.
3) Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a enthalten.
Art. 13 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
1) Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial erlassen. Sie kann insbesondere:
a) festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
b) Vorschriften über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, welche solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen, erlassen;
c) diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
d) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, welches von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
e) eine Meldepflicht für besonders gefährliche und andere als besonders gefährliche Schadorganismen einführen;
f) die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten festlegen, wenn gegen die Grundsätze der Pflanzengesundheit verstossen wird;
g) den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
Art. 14a b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, kann die Regierung insbesondere:
a) die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
b) die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Böden, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von solchen Schadorgansimen befallen sind oder befallen sein könnten;
c) die Bewirtschaftung einer oder mehrerer befallenen Parzellen, bis hin zu einer mehrjährigen Schwarzbrache, einschränken.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 14b Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, können ausgerichtet werden, wenn:
a) geeignete Präventiv- und Bekämpfungsmassnahmen freiwillig ergriffen wurden; und
b) die zur Bekämpfung der Schadorganismen durchgeführten Massnahmen einen Mehraufwand oder Ertragsausfall verursacht haben.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 15a b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Entschädigungsleistungen bei für Pflanzen anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen können ausgerichtet werden, wenn:
a) durch die nach Art. 14a angeordneten Massnahmen Kosten oder Ertragsausfälle entstanden sind;
b) Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmittel und Gegenstände durch behördlich angeordnete Bekämpfungsmassnahmen oder durch Desinfektion und ähnliche Vorkehrungen in ihrem Wert verringert wurden.
2) Weitere Einzelheiten zu den Entschädigungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 16 Art und Höhe der Förderungs- und Entschädigungsleistungen
Die Regierung regelt die Art und Höhe der Förderungs- und Entschädigungsleistungen nach Art. 14b bis 15a mit Verordnung.
Art. 17 Förderungsbereiche
1) Der Staat kann im Bereich der Pflanzenzucht die Erhaltung wertvoller Landsorten fördern.
2) Der Staat kann die Tierzucht fördern.
Art. 18 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen im Bereich Pflanzen- und Tierzucht können ausgerichtet werden an:
a) anerkannte Landwirtschaftsbetriebe;
b) Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren, sofern die Bedingungen der Guten Landwirtschaftlichen Praxis erfüllt sind und sich die Tierhaltung im Inland befindet;
c) von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisationen.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung des Verfahrens und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 19 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen werden für Massnahmen nach Art. 17 in Form von Beiträgen gewährt.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 20 Grundsatz
Die Regierung kann landwirtschaftsnahe Tätigkeiten zulassen. Sie regelt die diesbezüglichen Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere:
a) die Abgrenzung von landwirtschaftsnahen zu gewerblichen oder freizeitmässig betriebenen Tätigkeiten;
b) das Bewilligungsverfahren.
Art. 21 Förderungsbereiche
Der Staat kann im Bereich der Diversifizierung Innovationen unterstützen.
Art. 22 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen im Bereich der Diversifizierung können ausgerichtet werden an:
a) anerkannte Landwirtschaftsbetriebe;
b) von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisationen.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung des Verfahrens und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 23 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen werden für Massnahmen nach Art. 21 in Form von Beiträgen gewährt.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 24 Ziele
1) Der Staat kann im Bereich der Infrastrukturen Massnahmen ergreifen, um:
a) die Wettbewerbsfähigkeit der Produktions- und Verarbeitungsstrukturen zu steigern;
b) die Produktions- und Verarbeitungskosten zu senken;
c) die Produktions- und Verarbeitungskapazitäten zu sichern;
d) eine grösstmögliche Wertschöpfung zu erzielen;
e) eine angemessene Selbstversorgung der Bevölkerung zu sichern;
f) eine Vereinfachung der landwirtschaftlichen Produktion und Verarbeitung herbeizuführen.
2) Der Staat kann im Bereich des Bodens als Produktionsgrundlage Massnahmen ergreifen, um:
a) die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erhöhen, zu erhalten oder wiederherzustellen;
b) die Bewirtschaftung zu erleichtern;
c) die Produktionskosten zu senken;
d) die Nutzungsbedingungen zu verbessern;
e) die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu sichern.
Art. 25 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten oder Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) der Gesuchsteller Eigenmittel oder Eigenleistungen zur Projektfinanzierung einbringt;
b) der Gesuchsteller sich verpflichtet, Fremdkapital in gleich bleibenden Raten zu amortisieren;
c) der Nachweis der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit erbracht ist;
d) der Landwirtschaftsbetrieb dem Bewirtschafter längerfristig, allenfalls zusammen mit einem nicht landwirtschaftlichen Erwerb, die Existenz sichert und ein angemessenes Einkommen ermöglicht; und
e) die landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen in Liechtenstein entweder auf eigenem Boden oder aufgrund eines Pachtvertrages oder eines selbständigen und dauernden Baurechtes errichtet werden.
2) Übersteigt das Privatvermögen einer natürlichen Person oder das Eigenkapital einer juristischen Person oder einer Kommandit- oder Kollektivgesellschaft vor der Investition eine bestimmte Höhe, so kann die Förderungsleistung gekürzt werden.
3) Handelt es sich um landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen an einem neuen Betriebsstandort, so muss dieser von der Gemeinde festgelegt und der Regierung genehmigt werden, wobei bei der Festlegung oder Genehmigung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:
a) Verträglichkeit mit Natur- und Landschaftsschutz;
b) mögliche Arten der landwirtschaftlichen Nutzung;
c) räumliche Entwicklung;
d) Erschliessung;
e) Wirtschaftlichkeit.
4) Geförderte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Die Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot regelt die Regierung mit Verordnung.
5) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen sowie die Kürzung der förderungsberechtigten Summe in Abhängigkeit des Privatvermögens oder des Eigenkapitals des Gesuchstellers regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 26 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen an Landwirtschaftsbetriebe werden gewährt in Form:
a) der Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 40 % der förderungsberechtigten Kosten;
b) der Übernahme von Zinsen von Fremdgeldern in der Höhe von höchstens 50 % der förderungsberechtigten Kosten.
2) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Abstufung der Förderungsleistungen nach Betriebsgrösse, Erschwernissen, besonderen öffentlichen Interessen sowie Wirtschaftskraft des Gesuchstellers, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 27 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen von Verarbeitungsbetrieben können ausgerichtet werden, wenn:
a) der Gesuchsteller einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. d führt;
b) die Investition einen Beitrag zum Ausbau einer effizienten und konkurrenzfähigen Verarbeitung von landwirtschaftlichen Rohstoffen leistet;
c) die Investition nachweislich die Absatzchancen von liechtensteinischen Landwirtschaftsprodukten verbessert; und
d) die Investition in Einklang mit den zwischenstaatlichen Vereinbarungen steht.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 28 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen von Verarbeitungsbetrieben werden in Form von Beteiligung an die Investitionskosten in der Höhe von höchstens 80 % der förderungsberechtigten Kosten gewährt.
2) Weitere Einzelheiten, insbesondere die zeitliche Befristung der Förderungsleistungen, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 29 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für Alpen können an deren Eigentümer ausgerichtet werden, wenn:
a) es sich um eine Alpe mit Standort in Liechtenstein oder um eine liechtensteinische Eigenalpe im Ausland handelt; und
b) die Alpe sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet wird.
2) Geförderte Bauten dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Die Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die einzuhaltenden Bewirtschaftungsrichtlinien, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 30 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für Alpen werden gewährt für Massnahmen betreffend:
a) die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen;
b) die Erstellung und Sanierung von Wegen, Drainagen und Wasserversorgungen;
c) Weideverbesserungen.
2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.
3) Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet eine liechtensteinische Eigenalpe liegt, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.
4) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 30a Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie nach diesem Gesetz gefördert werden.
2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Massnahme:
a) mit naturschutz-, umweltschutz-, gewässerschutz- sowie bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; und
b) dem Stand der Technik entspricht.
3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft sorgt für eine ausreichende Koordination des Verfahrens mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft die Art. 78 und 79 des Baugesetzes sinngemäss zur Anwendung.
4) Weitere Einzelheiten über die Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 31 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen können in Abhängigkeit der Massnahme an Grundeigentümer oder -besitzer ausgerichtet werden, wenn dadurch:
a) die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten, wiederhergestellt oder erhöht wird; und
b) eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse erreicht wird.
2) Geförderte Bauten, Anlagen und Massnahmen müssen sachgemäss unterhalten werden.
3) Geförderte Grundstücke dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Die Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot regelt die Regierung mit Verordnung.
4) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:
a) die technischen Anforderungen an die Massnahmen;
b) die Fälle, in denen geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen;
c) die Fälle, in denen auf die Rückerstattung verzichtet wird.
Art. 32 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen werden gewährt für Bauten, Anlagen und Massnahmen in Form von Projektbeiträgen in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Projektkosten.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 33 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen können ausgerichtet werden an:
a) Institutionen wie Pachtgemeinschaften;
b) Zusammenschlüsse von natürlichen Personen wie Vereine und Genossenschaften.
2) Förderungsleistungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen können ausgerichtet werden, wenn durch die geplante Massnahme:
a) die Bewirtschaftung erleichtert werden kann; oder
b) die Produktionskosten des Bewirtschafters gesenkt werden können.
3) Die Gewährung von Förderungsleistungen nach Abs. 1 setzt die Vorlage eines Projektplans voraus.
4) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:
a) die technischen Anforderungen an die Arrondierungsmassnahmen wie Zuteilungsgrundsätze und Bodenbewertung;
b) die Fälle, in denen geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen;
c) die Fälle, in denen auf die Rückerstattung verzichtet wird.
Art. 34 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne von Selbsthilfemassnahmen werden in Form von Projektbeiträgen in der Höhe von höchstens 40 % der förderungsberechtigten Projektkosten gewährt.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 35 Ziele
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
a) die Existenzfähigkeit anerkannter Landwirtschaftsbetriebe sicherzustellen;
b) eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft zu unterstützen;
c) die wirtschaftlichen Folgen von strukturwandelbedingten Betriebsaufgaben zu lindern.
Art. 36 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen zur Existenzsicherung im Sinne der Verbesserung des bäuerlichen Einkommens können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn der Bewirtschafter bzw. der Geschäftsführer eine aktuelle angemessene Alters- und Risikovorsorge nachweisen kann.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 37 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen zur Existenzsicherung werden in Form von Einkommensbeiträgen gewährt. Als Einkommensbeiträge gelten insbesondere:
a) der Betriebsbeitrag;
b) der Zusatzbeitrag für Landwirtschaftsbetriebe mit erschwerten Produktionsbedingungen;
c) der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen;
d) der Zusatzbeitrag für ausgewählte Tierarten.
2) Bei der Festsetzung der Höhe der Einkommensbeiträge werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) die Betriebsgrösse;
b) der Arbeitsbedarf;
c) die zu bewirtschaftenden Flächen;
d) die Produktionsrichtung (z.B. Pflanzenbau, Tierhaltung);
e) die Produktionsbedingungen;
f) die Futtergrundlage; und
g) die Summe der insgesamt ausgerichteten Zahlungen.
3) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den verschiedenen Einkommensbeiträgen und deren Abstufung, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Arten von förderungswürdigen Einkommensbeiträgen festlegen.
Art. 38 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen im Sinne einer sozialverträglichen Entwicklung können zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller:
a) einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bewirtschaftet; und
b) das 36. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Ausnahmen, regelt die Regierung mit Verordnung.