1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft werden in Form einer Starthilfe gewährt.
2) Die Höhe der Starthilfe beträgt maximal 150 000 Franken in Form eines zinslosen Darlehens und wird im Einzelfall abgestuft nach dem betrieblichen Arbeitsbedarf festgelegt.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 40 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen im Sinne einer sozialverträglichen Entwicklung können zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, diesen aufgeben will und nachweist, dass:
a) ein Ausstieg aus der Landwirtschaft aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere aufgrund fehlender Betriebsnachfolge, notwendig ist; oder
b) ein Härtefall, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, vorliegt.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Fristen für die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes sowie die Folgen im Falle einer Nichteinhaltung dieser Fristen, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 41 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft werden gewährt in Form:
a) eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen nach Art. 25, 26, 31 bis 34 oder 38;
b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz angerechnet werden.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 41a Grundsatz
1) Die Regierung richtet Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Mehrgefahrenversicherungen in Höhe von 50 % aus, sofern die Versicherung witterungsbedingte Risiken abdeckt.
2) Die Beiträge werden versicherten Bewirtschaftern anerkannter Landwirtschaftsbetriebe gewährt. Die Regierung bezahlt den Beitrag an die Versicherer, bei denen die Bewirtschafter versichert sind. Die Versicherer verwenden die Beiträge ausschliesslich zur Verbilligung der Versicherungsprämien.
3) Sind Risiken im Rahmen der geförderten Mehrgefahrenversicherungen versicherbar, so sind, sofern keine triftigen Gründe für das Fehlen einer solchen Versicherung vorliegen, andere staatliche Unterstützungen zum Schadenausgleich ausgeschlossen.
Art. 42 Ziele
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
a) im öffentlichen Interesse erbrachte ökologische, landschaftspflegerische und tiergerechte Leistungen zu fördern;
b) nicht über den Markt abgegoltene Mehraufwände und Mindererträge zur Erbringung dieser Leistungen abzugelten;
c) die nachhaltige, flächendeckende Bewirtschaftung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche im Berg- und Alpengebiet sicherzustellen;
d) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu unterstützen.
Art. 43 Grundsätze zur Höhe der Beiträge
1) Förderungen für ökologische, landschaftspflegerische und tiergerechte Leistungen werden lenkungswirksam bemessen, so dass sich diese wirtschaftlich lohnen. Bei der Festsetzung der Höhe von Förderungen werden folgende Kriterien berücksichtigt:
a) der Mehraufwand der Bewirtschaftung oder Haltung;
b) der Minderertrag der Bewirtschaftung oder Haltung;
c) der am Markt realisierbare Mehrerlös für ökologisch oder tiergerecht hergestellte Nahrungsmittel; und
d) die Summe der insgesamt ausgerichteten Zahlungen.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 44 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen können für gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) der gesamte Betrieb nach den von der Regierung genehmigten Richtlinien bewirtschaftet wird; und
b) der Betrieb regelmässig von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert wird.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:
a) die einzuhaltenden Richtlinien. Diese Richtlinien enthalten Bestimmungen über Bodenschutz, Düngung, Pflanzengesundheit, Fruchtfolge, Tierhaltung sowie naturnahe Bewirtschaftung;
b) die Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit.
Art. 45 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises werden in Form eines Abgeltungsbeitrages gewährt.
2) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden gewährt in Form:
a) eines Abgeltungsbeitrages;
b) eines Einmalbeitrages für die Umstellung der Betriebsführung.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Arten gesamtbetrieblicher Bewirtschaftungsarten anerkennen und unterstützen.
Art. 46 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) sich mit der Bewirtschaftung eine standortgerechte Pflanzengesellschaft dauerhaft entwickeln kann; und
b) mit der Bewirtschaftung die natürliche ausgewogene Artenzusammensetzung erhalten bleibt oder verbessert wird.
2) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen auf Ackerflächen im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) sich die Ackerfläche im Talgebiet befindet; und
b) deren ackerbauliche Nutzung zur Förderung der Biodiversität vorübergehend eingeschränkt wird.
3) Zusätzliche Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) ein Beitrag zur Erhaltung oder Vermehrung der Arten- und Biotopvielfalt oder zu deren Vernetzung geleistet wird; und
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt sind.
4) Förderungsleistungen nach Abs. 1 und 3 können an Privatpersonen ausgerichtet werden, wenn:
a) es sich bei der Fläche, für die ein Beitrag beansprucht wird, um ein Berggebiet, eine Hanglage oder einen Grenzertragsstandort handelt;
b) die Fläche selbst bewirtschaftet wird; und
c) die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis eingehalten werden.
5) Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) die Bodenbedeckung der Bodenerosion und Verschlämmung sowie der Auswaschung von Nährstoffen entgegenwirkt; oder
b) Verfahren zur schonenden Bodenbearbeitung angewendet werden.
6) Förderungsleistungen für den extensiven Ackerbau können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen wie Wachstumsregulatoren, Fungiziden und Insektiziden vollständig verzichtet wird; und
b) die extensive Produktion der jeweiligen Kultur auf der gesamten Ackerfläche betrieben wird.
7) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Nutzungs- und Pflegemassnahmen sowie die Voraussetzungen der Förderung für die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume nach Abs. 3, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere spezifische Bewirtschaftungsarten anerkennen und unterstützen.
Art. 47 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für spezifische Bewirtschaftungsarten werden in Form von Beiträgen ausgerichtet.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 48 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten können ausgerichtet werden, wenn:
a) der Gesuchsteller entweder einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb führt oder eine Privatperson ist, die den Boden selbst bewirtschaftet und die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis einhält; und
b) es sich bei der Fläche, für die ein Beitrag beansprucht wird, um ein Berggebiet, eine Hanglage oder einen Grenzertragsstandort handelt und sich diese im Inland befindet.
2) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen können an deren Eigentümer ausgerichtet werden, wenn:
a) es sich um eine Alpe mit Standort in Liechtenstein oder um eine liechtensteinische Eigenalpe im Ausland handelt; und
b) die Alpe sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet wird.
3) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Bezeichnung der Alpen, der Berggebiete, der Hanglagen und der Grenzertragsstandorte sowie die diesbezüglichen Nutzungs- und Pflegemassnahmen, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 49 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten werden in Form eines Erschwernisbeitrages gewährt.
2) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen werden in Form eines Alpungskostenbeitrages für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere auf liechtensteinischen Alpen und auf liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland gewährt.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Arten landschaftspflegerischer Leistungen anerkennen und unterstützen.
Art. 50 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen im Bereich der tiergerechten Betriebsführung können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) die von der Regierung genehmigten Richtlinien für das entsprechende Tierhaltungsprogramm eingehalten werden; und
b) der Tierbestand, für den ein Beitrag beansprucht wird, insgesamt mindestens fünf Grossvieheinheiten umfasst.
2) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den entsprechenden Programmen der tiergerechten Betriebsführung sowie zu den einzuhaltenden Richtlinien, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann neben der Haltung von Nutztieren nach den Bestimmungen für den regelmässigen Auslauf im Freien und für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme weitere förderungswürdige tiergerechte Betriebsführungsformen regeln.
Art. 51 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen im Bereich der tiergerechten Betriebsführung werden in Form eines Beitrages gewährt.
2) Weitere Einzelheiten, insbesondere das Verfahren zur Gewährung der Förderungsleistungen im Bereich der tiergerechten Betriebsführung, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 52 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für ein Projekt zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen können an die verantwortliche Trägerschaft oder an die beteiligten anerkannten Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) solche Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind; und
b) das Projekt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 koordiniert ist.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 53 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen werden in Form von Projektbeiträgen in der Höhe von höchstens 80 % der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen gewährt, wobei sich die Höhe dieser Förderungsleistungen nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projektes, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie richtet.
2) Gewährt der Staat für das gleiche Projekt gleichzeitig weitere Förderungsleistungen nach diesem Gesetz oder nach der Umwelt- oder der Naturschutzgesetzgebung, so werden diese von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 54 Ziele
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
a) die Wettbewerbsfähigkeit der produzierenden Landwirtschaft zu steigern;
b) eine grösstmögliche Wertschöpfung mit inländischen Landwirtschaftsprodukten zu erreichen;
c) den Absatz von inländischen Landwirtschaftsprodukten zu fördern;
d) für inländische Landwirtschaftsprodukte einen möglichst ungehinderten Zugang zu den ausländischen Märkten sicherzustellen;
e) eine angemessene Selbstversorgung der Bevölkerung mit inländischen Landwirtschaftsprodukten sicherzustellen;
f) eine Unter- oder Überversorgung mit Landwirtschaftsprodukten zu verhindern.
Art. 55 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen können für die Verarbeitung und den Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte an Produzenten, Produzentenorganisationen, Verarbeitungs- oder Handelsunternehmen ausgerichtet werden, wenn:
a) sich deren Geschäftssitz und Betriebsstätte in Liechtenstein befinden;
b) die geplante Absatzförderungsmassnahme nachweislich einen Beitrag zur Erschliessung und Durchdringung von Märkten, zur Entwicklung von Labels und Marken oder zum Auf- und Ausbau von Absatz- oder Vertriebskanälen leistet;
c) sie vorwiegend Halbfabrikate oder Fertigprodukte aus liechtensteinischen Rohprodukten herstellen; und
d) sie eine Mindestmengenabnahme von in Liechtenstein produzierten Rohprodukten gewährleisten können.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 56 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für die Verarbeitung und den Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte werden gewährt in Form:
a) eines Verarbeitungsbeitrages; oder
b) eines Projektbeitrages in der Höhe von höchstens 80 % der förderungsberechtigten Projektkosten.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Insbesondere kann sie die Förderungsleistungen zeitlich befristen.
Art. 57 Zugang zu ausländischen Agrarmärkten
1) Die Regierung kann Massnahmen zur Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs liechtensteinischer Agrarprodukte zu ausländischen Agrarmärkten ergreifen.
2) Diese Massnahmen müssen im Einklang mit den zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehen.
3) Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 57a Absatzförderung
1) Der Staat kann für nationale oder regionale Massnahmen zur Absatzförderung von liechtensteinischen Landwirtschaftsprodukten im In- und Ausland Beiträge gewähren. Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen:
a) Öffentlichkeitsarbeit;
b) Verkaufsförderung;
c) Basiswerbung für die liechtensteinische Landwirtschaft;
d) Marktforschung.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 58 Mengenregelungen
Um die Produktion von Landwirtschaftsprodukten an den Verbrauch anzugleichen, kann die Regierung mit Verordnung Mengenregelungen erlassen. Sie regelt dabei insbesondere die Einzelheiten zur Festlegung und Zuteilung von Mindest- oder Höchstmengen.
Art. 59 Beteiligung an Marktmassnahmen der Schweiz
1) Der Staat kann sich mit Beiträgen an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der Schweiz beteiligen.
2) Die diesbezüglichen Einzelheiten werden in einem entsprechenden Notenaustausch mit der Schweiz geregelt.
Art. 60 Ziele
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
a) die unternehmerische Führung von Landwirtschaftsbetrieben zu verbessern;
b) das produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Fachwissen der in der Landwirtschaft tätigen Personen zu fördern;
c) agrarpolitische Entscheide wissenschaftlich abzustützen;
d) agrarpolitische Massnahmen zu entwickeln, zu begleiten und zu evaluieren;
e) die Eigeninitiative der Landwirtschaft zu steigern.
Art. 61 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können an Berater ausgerichtet werden, wenn:
a) das Bedürfnis und der Nutzen des Beratungsangebotes nachgewiesen werden; und
b) die Beratung durch eine qualifizierte Person erfolgt.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 62 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes werden in Form von Beiträgen an Berater für die von diesen erbrachten Leistungen gewährt.
2) Weitere Einzelheiten, insbesondere einzelne Leistungskategorien und Tätigkeitsbereiche, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 63 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen für Forschungen können ausgerichtet werden, wenn:
a) sowohl das Bedürfnis als auch der Nutzen des Forschungsprojektes nachgewiesen werden;
b) die Forschung durch eine qualifizierte Person erfolgt.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 64 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für Forschungen werden in Form von Beiträgen gewährt, wobei die Höhe am öffentlichen Interesse bemessen wird.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 65 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
1) Förderungsleistungen an landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen können ausgerichtet werden, wenn sie:
a) ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ist; und
b) aus Eigeninitiative Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sowie im öffentlichen Interesse wahrnimmt.
2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 66 Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen im Bereich der Eigeninitiative an landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen werden in Form von Beiträgen gewährt, wobei die Höhe am öffentlichen Interesse bemessen wird.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Insbesondere kann sie die Förderungsleistungen zeitlich befristen.
Art. 66a Grundsatz
1) Die Kosten für landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildungen im Rahmen eines Lehrbetriebsverbundes werden nach Abzug der Beiträge nach dem Berufsbildungsgesetz gleichmässig auf alle anerkannten Landwirtschaftsbetriebe aufgeteilt.
2) Die Kosten nach Abs. 1 werden mit den an die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe auszurichtenden Förderungsleistungen verrechnet oder den Landwirtschaftsbetrieben direkt in Rechnung gestellt.
Art. 66b Grundsatz
1) Der Staat kann an Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe sowie an Grundeigentümer land- oder alpwirtschaftlicher Nutzflächen Beiträge für Schäden ausrichten, die:
a) durch witterungsbedingte Ereignisse verursacht wurden; und
b) zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht versicherbar waren; dies gilt auch für versicherbare Schäden, für die eine Versicherung aus triftigen Gründen fehlt.
2) Als witterungsbedingte Ereignisse nach Abs. 1 Bst. a gelten Hitze, Dürre, Dauer- oder Starkregen, Sturm und Kahlfrost.
3) Massgebend für die Gewährung eines Beitrags nach Abs. 1 sind:
a) die Höhe des Schadens;
b) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Geschädigten; und
c) die Unmöglichkeit der Schadenverhütung durch den Geschädigten.
4) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Beitrags nach Abs. 1.
5) Weitere Einzelheiten zu den Beitragsvoraussetzungen und zur Festlegung des Verfahrens regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 67 Vollzugsbehörden
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.
2) Die Vollzugsbehörden können Amtsstellen, Fachkommissionen, Fachgruppen, Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.
3) Die Vollzugsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- oder ausländische Fachpersonen oder Fachorganisationen beiziehen.
Art. 68 Fachkommissionen
1) Die Regierung kann Fachkommissionen einsetzen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
2) Jeder Fachkommission müssen je ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft und der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen sowie mindestens ein weiteres Mitglied angehören. Die Fachkommissionen ziehen bei Bedarf externe Experten bei.
3) Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4) Die Kommissionen erstatten der Regierung jährlich Bericht.
5) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Mandatsperiode der Mitglieder der Fachkommissionen sowie den Vorsitz und die Geschäftsführung, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 69 Auskunftspflicht
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Vollzugsorganen sowie beigezogenen Dritten die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; überdies sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
Art. 69a Meldepflicht
Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes, für den Förderungsleistungen nach diesem Gesetz beantragt oder ausgerichtet werden, haben das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unverzüglich über sämtliche Änderungen, die die Anspruchsberechtigung auf Förderungsleistungen beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
Art. 69b Verwaltungshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen notwendigen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen und Daten zu übermitteln. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugsbehörden.
2) Gerichte und Behörden nach Abs. 1 sind verpflichtet, dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen über landwirtschaftsrelevante Verstösse gegen Umwelt-, Natur-, Tier-, Lebensmittel- und Gewässerschutzbestimmungen zu übermitteln.
Art. 70 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist, namentlich um:
a) einzelbetriebliche Massnahmen durchzuführen;
b) agrarpolitische Massnahmen durchzuführen;
c) die Marktlage zu beobachten und die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft zu beurteilen;
d) die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft zu beurteilen;
e) Statistiken zu führen;
f) Massnahmen im Rahmen der Gewährung von Beiträgen bei witterungsbedingten Schadensereignissen durchzuführen.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte Daten folgenden Personen übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorganen sowie beigezogenen Dritten, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnungen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen und Dritten, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 71 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können von den zuständigen Vollzugsbehörden folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a) Verwarnung;
b) Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen und dergleichen;
c) Ausschluss von Berechtigungen;
d) Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
e) Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden natürlichen oder juristischen Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
f) Beschlagnahme;
g) Erhebung einer Abgabe.
Art. 72 Kürzung und Verweigerung von staatlichen Förderungsleistungen
1) Staatliche Förderungsleistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2) Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat.
3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen, unter denen staatliche Förderungsleistungen verweigert oder gekürzt werden, sowie das Ausmass der Kürzung mit Verordnung.