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Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008

Liechtenstein · 910.0 · statute

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Contents: 96 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Massnahmen des Staates
  3. Art. 3 Selbsthilfe und Koordination
  4. Art. 4 Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften
  5. Art. 5 Begriffe
  6. Art. 6 Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb
  7. Art. 7 Agrarpolitischer Bericht
  8. Art. 8 Ziele
  9. Art. 9 Gute Landwirtschaftliche Praxis
  10. Art. 10 Qualitätsvorschriften
  11. Art. 11 Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten
  12. Art. 12 Kennzeichnungsvoraussetzungen
  13. Art. 13 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
  14. Art. 14a b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
  15. Art. 14b Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  16. Art. 15a b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
  17. Art. 16 Art und Höhe der Förderungs- und Entschädigungsleistungen
  18. Art. 17 Förderungsbereiche
  19. Art. 18 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  20. Art. 19 Art und Höhe der Förderung
  21. Art. 20 Grundsatz
  22. Art. 21 Förderungsbereiche
  23. Art. 22 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  24. Art. 23 Art und Höhe der Förderung
  25. Art. 24 Ziele
  26. Art. 25 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  27. Art. 26 Art und Höhe der Förderung
  28. Art. 27 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  29. Art. 28 Art und Höhe der Förderung
  30. Art. 29 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  31. Art. 30 Art und Höhe der Förderung
  32. Art. 30a Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen
  33. Art. 31 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  34. Art. 32 Art und Höhe der Förderung
  35. Art. 33 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  36. Art. 34 Art und Höhe der Förderung
  37. Art. 35 Ziele
  38. Art. 36 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  39. Art. 37 Art und Höhe der Förderung
  40. Art. 38 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  41. Art. 39 Art und Höhe der Förderung
  42. Art. 40 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  43. Art. 41 Art und Höhe der Förderung
  44. Art. 41a Grundsatz
  45. Art. 42 Ziele
  46. Art. 43 Grundsätze zur Höhe der Beiträge
  47. Art. 44 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  48. Art. 45 Art und Höhe der Förderung
  49. Art. 46 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  50. Art. 47 Art und Höhe der Förderung
  51. Art. 48 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  52. Art. 49 Art und Höhe der Förderung
  53. Art. 50 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  54. Art. 51 Art und Höhe der Förderung
  55. Art. 52 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  56. Art. 53 Art und Höhe der Förderung
  57. Art. 54 Ziele
  58. Art. 55 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  59. Art. 56 Art und Höhe der Förderung
  60. Art. 57 Zugang zu ausländischen Agrarmärkten
  61. Art. 57a Absatzförderung
  62. Art. 58 Mengenregelungen
  63. Art. 59 Beteiligung an Marktmassnahmen der Schweiz
  64. Art. 60 Ziele
  65. Art. 61 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  66. Art. 62 Art und Höhe der Förderung
  67. Art. 63 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  68. Art. 64 Art und Höhe der Förderung
  69. Art. 65 Förderungsberechtigte und -voraussetzungen
  70. Art. 66 Art und Höhe der Förderung
  71. Art. 66a Grundsatz
  72. Art. 66b Grundsatz
  73. Art. 67 Vollzugsbehörden
  74. Art. 68 Fachkommissionen
  75. Art. 69 Auskunftspflicht
  76. Art. 69a Meldepflicht
  77. Art. 69b Verwaltungshilfe
  78. Art. 70 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  79. Art. 71 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
  80. Art. 72 Kürzung und Verweigerung von staatlichen Förderungsleistungen
  81. Art. 73 Rückerstattung von staatlichen Förderungsleistungen
  82. Art. 73a Sicherstellung
  83. Art. 73b Veräusserungsverbot
  84. Art. 74 Gebühren
  85. Art. 75 Beschwerde
  86. Art. 76 Übertretungen
  87. Art. 77 Verantwortlichkeit
  88. Art. 78 Durchführungsverordnungen, Delegation von Aufgaben
  89. Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 80 Hängige Gesuche
  91. Art. 81 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz
  92. Art. 82 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Abgeltungsgesetzes
  93. Art. 83 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft
  94. Art. 84 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes betreffend den Weinbau
  95. Art. 85 Übergangsbestimmung zur Aufhebung des Gesetzes über Bodenverbesserungen
  96. Art. 86 Inkrafttreten

96 provisions

Art. 73 Rückerstattung von staatlichen Förderungsleistungen

1) Sind die Voraussetzungen, unter denen eine Förderungsleistung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden die Förderungsleistungen ganz oder teilweise zurückgefordert. 2) In besonderen Härtefällen kann von einer Rückerstattung der staatlichen Förderungsleistungen nach Abs. 1 abgesehen werden. 3) Zu Unrecht bezogene staatliche Förderungsleistungen sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. 4) Das Recht auf Rückforderungen von staatlichen Förderungsleistungen verjährt spätestens in fünf Jahren nach deren Ausrichtung.

Art. 73a Sicherstellung

Eine gewährte Förderungsleistung kann vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zur Sicherung ihres Zwecks grundbücherlich im erstmöglichen Rang sichergestellt werden, insbesondere bei: a) ausgerichteten Einkommensbeiträgen, sofern die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt werden (Art. 6 Abs. 4 iVm Art. 36 und 37); b) geförderten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen (Art. 25 bis 30); c) gewährten Darlehen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft (Art. 38 und 39).

Art. 73b Veräusserungsverbot

1) Für geförderte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nach Art. 25 bis 30 sowie für Bauten und Anlagen, auf welchen ein Pfandrecht nach Art. 73a eingetragen ist, besteht ein gesetzliches Veräusserungsverbot, solange die Förderungsleistungen nicht vollständig zurückgezahlt sind. Das Veräusserungsverbot ist im Grundbuch anzumerken. 2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat aufgrund einer vorzeitigen Rückerstattung der Förderungsleistungen, bei einer gerichtlich verfügten Veräusserung oder im Falle einer geregelten Betriebsnachfolge die Aufhebung des Veräusserungsverbotes zu bewilligen.

Art. 74 Gebühren

1) Die Vollzugsbehörden erheben für ihre Tätigkeit Gebühren insbesondere für: a) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; b) besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind; c) das Ergänzen oder Berichtigen von unvollständig oder fehlerhaft eingereichten Daten. 2) Sind im Rahmen der Kontrollen Probenuntersuchungen erforderlich, so werden die Probenerhebung und -untersuchung sowie das Material nach den tatsächlichen Kosten verrechnet. 3) Die Regierung regelt die Einhebung und Höhe der Gebühren mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Tätigkeiten festlegen, aufgrund derer Gebühren erhoben werden.

Art. 75 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der zuständigen Vollzugsbehörden kann vorbehaltlich Abs. 2 binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

Art. 76 Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer: a) in einem Verfahren zur Erlangung staatlicher Förderungsleistungen oder im Verfahren für eine Mengenzuteilung nach Art. 58 unwahre oder täuschende Angaben macht; b) die Kennzeichnungsbestimmungen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 nicht einhält; c) der Auskunftspflicht nach Art. 69 nicht nachkommt; d) gegen die Pflanzengesundheitsbestimmungen nach Art. 13 bis 14a verstösst; e) die Bestimmungen über die Mengenregelung nach Art. 58 verletzt; f) ohne Genehmigung Massnahmen für Bodenverbesserungen durchführt; g) der Meldepflicht nach Art. 69a nicht nachkommt; h) gegen Ausführungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst. 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 77 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 78 Durchführungsverordnungen, Delegation von Aufgaben

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 14. Dezember 1994 über einkommensverbessernde Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 34; b) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über einkommensverbessernde Direktzahlungen in der Landwirtschaft, LGBl. 2003 Nr. 7; c) Gesetz vom 21. März 1996 über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), LGBl. 1996 Nr. 70; d) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft, LGBl. 2003 Nr. 8; e) Gesetz vom 12. Dezember 1996 über Erschwernisbeiträge für die Bewirtschaftung des Berggebietes und der Hanglagen (Berggebiet- und Hanglagengesetz), LGBl. 1997 Nr. 59; f) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Erschwernisbeiträge für die Bewirtschaftung des Berggebietes und der Hanglagen, LGBl. 2003 Nr. 10; g) Gesetz vom 19. November 1980 über die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. 1981 Nr. 9; h) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. 2003 Nr. 9; i) Gesetz vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13; k) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft, LGBl. 2003 Nr. 11; l) Gesetz vom 19. September 1958 zur Förderung der Produktion einheimischen Maissaatgutes, LGBl. 1958 Nr. 15; m) Gesetz vom 30. Juli 1949 betreffend die Förderung der Kartoffelsaatzucht, LGBl. 1949 Nr. 17; n) Gesetz vom 7. Januar 1944 betreffend den Weinbau, LGBl. 1944 Nr. 11; o) Gesetz vom 15. Dezember 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend den Weinbau, LGBl. 2005 Nr. 40; p) Gesetz vom 22. Dezember 1969 über die Rindvieh- und Kleinviehzucht (Tierzuchtgesetz), LGBl. 1970 Nr. 12; q) Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rindvieh- und Kleinviehzucht, LGBl. 1990 Nr. 41; r) Gesetz vom 12. Mai 2004 über die Neuausrichtung der Milchmarktordnung und die Vorwärtsintegration der Milchwirtschaft (Milchmarktordnungsgesetz, MMG), LGBl. 2004 Nr. 136; s) Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Milchmengenregelung (Milchmengenregelungsgesetz, MMRG), LGBl. 2007 Nr. 340; t) Gesetz vom 23. November 1864 betreffend eine Feldpolizeiordnung, LGBl. 1864 Nr. 8/2; u) Gesetz vom 19. September 1958 betreffend die Feldpolizeiordnung, LGBl. 1958 Nr. 14; v) Gesetz vom 25. November 1981 über Bodenverbesserungen, LGBl. 1982 Nr. 20; w) Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Bodenverbesserungen, LGBl. 1990 Nr. 48; x) Finanzbeschluss vom 17. November 1982 betreffend die staatlichen Beitragsleistungen für Massnahmen zur Bodenverbesserung, LGBl. 1982 Nr. 72; y) Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen etc. (Subventions-Reglement), LGBl. 1956 Nr. 14, in der geltenden Fassung; z) Art. 140 SchlT des Sachenrechts (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4.

Art. 80 Hängige Gesuche

Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche um Ausrichtung von staatlichen Förderungsleistungen findet bisheriges Recht Anwendung.

Art. 81 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz

1) Bewirtschafter - bei juristischen Personen und Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Geschäftsführer -, die während mindestens zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach dem Direktzahlungsgesetz anerkannten Landwirtschaftsbetrieb geführt haben, sind von der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b befreit. Alle anderen Bewirtschafter bzw. Geschäftsführer müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Art. 6 Abs. 1 Bst. b genannten Ausbildungsanforderungen erfüllen, ansonsten der Landwirtschaftsbetrieb seine Anerkennung verliert. 2) Bewirtschafter - bei juristischen Personen und Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Geschäftsführer -, welche die Altersgrenze nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c erreichen, erhalten während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenigen staatlichen Förderungsleistungen weiter, welche an die Einhaltung der Altersgrenze geknüpft sind (Art. 21 bis 23, 25, 26, 36, 37, 40, 41 und 44 bis 53). Im ersten Jahr nach Inkrafttreten werden die Zahlungen in voller Höhe ausgerichtet, in den folgenden vier Jahren reduzieren sich diese jeweils um ein Fünftel des Anfangswertes. 3) Juristische Personen und Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, die während mindestens zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach dem Direktzahlungsgesetz anerkannten Landwirtschaftsbetrieb geführt haben, müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorbehaltlich Abs. 1 und 2 die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b erfüllen, ansonsten der Landwirtschaftsbetrieb seine Anerkennung verliert.

Art. 82 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Abgeltungsgesetzes

1) Vereinbarungen über ökologische Ausgleichsflächen und Grünbrachen nach Art. 19 des Gesetzes vom 25. März 1992 über die Ausrichtung von Beiträgen für die Bodenbewirtschaftung, LGBl. 1992 Nr. 53, werden am 1. Januar 2010 aufgehoben. 2) Die aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1996 über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), LGBl. 1996 Nr. 70, abgeschlossenen Verträge werden am 1. Januar 2010 aufgehoben. 3) Nach Aufhebung der Verträge nach Abs. 1 und 2 sind neue Verträge abzuschliessen. 4) Bewirtschafter, die die Umstellung der Betriebsführung nach den Methoden des Biologischen Landbaus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. März 1996 über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), LGBl. 1996 Nr. 70, bereits abgeschlossen oder begonnen haben, aber noch keinen Umstellungsbeitrag nach Art. 27 des Abgeltungsgesetzes erhalten haben, erhalten den Umstellungsbeitrag nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes.

Art. 83 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft

1) Förderungsleistungen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1975 über die Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens, LGBl. 1975 Nr. 48, gewährt wurden, bleiben aufrecht und sind nach bisherigem Recht auszurichten. Soweit das Gesetz vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, für den Förderungsnehmer keine günstigere Regelung enthält, richtet sich die Rückerstattungspflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 48. 2) Subventionen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, gewährt wurden, bleiben aufrecht und sind nach bisherigem Recht auszurichten. Soweit dieses Gesetz für den Förderungsnehmer keine günstigere Regelung enthält, richtet sich die Rückerstattungspflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13. 3) Subventionen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, gewährt wurden, werden an die maximal förderungsberechtigten Kosten nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes angerechnet.

Art. 84 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes betreffend den Weinbau

Die Landesbeiträge nach Art. 2 Bst. a des Gesetzes vom 7. Januar 1944 betreffend den Weinbau, LGBl. 1944 Nr. 11, werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Massgabe von Art. 72 dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn die subventionierten Weinbergflächen einer anderen Kulturart vor Ablauf von zehn Jahren zugeführt werden.

Art. 85 Übergangsbestimmung zur Aufhebung des Gesetzes über Bodenverbesserungen

Auf Bodenverbesserungen nach dem Gesetz vom 25. November 1981 über Bodenverbesserungen, LGBl. 1982 Nr. 20, werden für die restliche Schutzfrist die Art. 54 bis 62 des bisherigen Gesetzes angewendet.

Art. 86 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Juli 2009 in Kraft. 2) Art. 7 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2010 Anwendung. 3) Art. 36, 37, 44 bis 51 und 79 Bst. a bis h (in Bezug auf Bst. g und h ausschliesslich Art. 13 bis 21) treten am 1. Januar 2010 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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