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Bestattungsverordnung

Zürich · 818.61 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Direktion
  3. § 3 Gemeinden
  4. § 4 oder der Polizei
  5. § 5 Leichenschau
  6. § 6 Todesbescheinigung
  7. § 7 b. Übermittlung
  8. § 8 c. Entschädigung
  9. § 9 Todesfällen
  10. § 10 Bestattung
  11. § 11 Leichenpass
  12. § 12 für die Durchführung
  13. § 13 Bestattungsarten
  14. § 14 Grabreihenfolge
  15. § 15 Ruhefrist
  16. § 16 Fehlgeburten
  17. § 17 Öffentlichkeit
  18. § 18 Inhalt
  19. § 19 Person
  20. § 20 b. Angehörige
  21. § 21 Gemeinde
  22. § 22 Einsargung
  23. § 23 Aufbahrung
  24. § 24 Abdankung
  25. § 25 Zeitpunkt
  26. § 26 Erd- und Feuerbestattung
  27. § 27 Erdbestattung
  28. § 28 Urnenbeisetzung
  29. § 29 von Friedhöfen
  30. § 30 Gemeindefriedhöfe
  31. § 31 Privatfriedhöfe
  32. § 32 Friedhöfen
  33. § 33 Grabfeldarten
  34. § 34 Grabtiefe
  35. § 35 Privatgräber
  36. § 36 Exhumationen
  37. § 37 Urnenversetzungen
  38. § 38 Gräber
  39. § 39 und Urnen
  40. § 40 Grabzeichen
  41. § 41 b. Unterhalt
  42. § 42 der Gemeinden
  43. § 43 ein Grabzeichen
  44. § 44 und -unterhalt
  45. § 45 in der Wohngemeinde
  46. § 46 Wohngemeinde
  47. § 47 Rechnungsadressaten
  48. § 48 Strafbestimmung

48 provisions

§ 41 b. Unterhalt

Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fachgerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. c. Grabzeichen

§ 42 der Gemeinden

Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grabzeichen. d. Verzicht auf

§ 43 ein Grabzeichen

Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann. Grabbepflanzung

§ 44 und -unterhalt

1 Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person. 2 Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen. 3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden. a. allgemein Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 5. Abschnitt: Kosten Bestattung

§ 45 in der Wohngemeinde

1 Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen: a. Heimtransport auswärts Verstorbener, b. zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst wurden, c. Bepflanzung und Unterhalt des Grabes, d. Exhumationen und Urnenversetzungen. 2 Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten. Bestattung ausserhalb der

§ 46 Wohngemeinde

1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rechnung stellen. 2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Veranlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kremation nicht selbst, übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und Fr. 500 für die Kremation und die Urne. 3 Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen.

§ 47 Rechnungsadressaten

1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn solche fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt. 2 Die Kosten nach § 45 Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt werden. 6. Abschnitt: Strafbestimmung

§ 48 Strafbestimmung

Mit Busse wird bestraft, wer a. gegen § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 33 oder § 40 Abs. 3 dieser Verordnung verstösst, b. einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft, c. eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt. 1 OS 70, 392; Begründung siehe ABl 2015-06-05. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (ABl 2015-09-25). 3 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 (OS 72, 450; ABl 2017-09-01). 4 SR 211.112.2.

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