§ 41 b. Unterhalt
Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fachgerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. c. Grabzeichen
Zürich · 818.61 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown
In force since 2016-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 18a08b7fc1c64a7f7eb4fec3dddb953bf97a8e7bce1fb1d52d49cf204d04e009
Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fachgerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. c. Grabzeichen
Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grabzeichen. d. Verzicht auf
Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann. Grabbepflanzung
1 Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person. 2 Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen. 3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden. a. allgemein Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 5. Abschnitt: Kosten Bestattung
1 Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen: a. Heimtransport auswärts Verstorbener, b. zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst wurden, c. Bepflanzung und Unterhalt des Grabes, d. Exhumationen und Urnenversetzungen. 2 Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten. Bestattung ausserhalb der
1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rechnung stellen. 2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Veranlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kremation nicht selbst, übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und Fr. 500 für die Kremation und die Urne. 3 Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen.
1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn solche fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt. 2 Die Kosten nach § 45 Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt werden. 6. Abschnitt: Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer a. gegen § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 33 oder § 40 Abs. 3 dieser Verordnung verstösst, b. einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft, c. eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt. 1 OS 70, 392; Begründung siehe ABl 2015-06-05. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (ABl 2015-09-25). 3 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 (OS 72, 450; ABl 2017-09-01). 4 SR 211.112.2.