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Köniz · 12164 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Mitglieder des Gemeinderats
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Bestimmungen.1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Behördenreglement 153.31
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

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16 provisions

Art. 1 Mitglieder des Gemeinderats

Entschädigung Die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderats beträgt 80 Prozent a) von 130 Prozent des Maximums der obersten Lohnklasse gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde für die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, b) von 120 Prozent des Maximums der obersten Lohnklasse für die übrigen Mitglieder.

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Art. 2

Teuerung, Zulagen Die generelle Lohnentwicklung und die Ausrichtung anderer Zulagen richten sich nach den für das Gemeindepersonal geltenden

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Art. 3 Bestimmungen.1

Verhinderung an der Arbeit Die Ausrichtung der Entschädigung bei Krankheit, Unfall, Elternschaft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten richtet sich nach den für das Gemeindepersonal geltenden Bestimmungen. 1 Fassung vom 21. März 2011 153.31 Behördenreglement

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Art. 4

Auslagen 1 Die Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit entstehen. 2 Der Gemeinderat regelt die Ansätze. Er kann angemessene Jahrespauschalen oder andere Pauschalen festlegen.

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Art. 5

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen im Sinn dieses Reglements sind alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten mit Einschluss der Ausübung politischer oder anderer öffentlicher Ämter, die nicht im Rahmen der amtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats ausgeübt werden und nicht ausschliesslich privaten Charakter haben. 2 Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen der Bundesversammlung oder dem Grossen Rat des Kantons Bern, nicht aber beiden Parlamenten gleichzeitig angehören. 3 Nebenbeschäftigungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sind höchstens im Umfang von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche zulässig, soweit sie nicht am Abend oder am Wochenende ausgeübt werden. Die als Mitglied der Bundesversammlung oder des Grossen Rats aufgewendete Zeit ist anzurechnen. In jedem Fall muss die zeitliche Beanspruchung durch Nebenbeschäftigungen mit dem Amt als Mitglied des Gemeinderats vereinbar sein. 4 Nebenbeschäftigungen dürfen die unabhängige Ausübung des Amts als Mitglied des Gemeinderats nicht beeinträchtigen. Nicht zulässig sind namentlich Tätigkeiten für oder gegen die Gemeinde oder für oder gegen eine Organisation, an welcher die Gemeinde massgeblich beteiligt ist oder welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllt.

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Art. 6

Übergangsfrist für Nebenbeschäftigungen Neu gewählte Mitglieder des Gemeinderats dürfen während einer Übergangsfrist von vier Monaten ab Amtsantritt ausnahmsweise über Artikel 5 Absatz 3 hinaus gehende Nebenbeschäftigungen beibehalten, wenn die Ausübung des Amts als Mitglied des Gemeinderats dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 7 Behördenreglement 153.31

Abliefern von Entschädigungen 1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, der Gemeinde Entschädigungen abzuliefern, die sie aufgrund einer Tätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c erhalten. 2 Entschädigungen für Nebenbeschäftigungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind der Gemeinde abzuliefern, soweit diese im Kalenderjahr 25 Prozent der Bruttoentschädigung für die Tätigkeit im Gemeinderat unter Einberechnung der Teuerung, aber ohne andere Zulagen überschreiten. 3 Ausgenommen von der Ablieferungspflicht gemäss Abs. 1 und 2 sind Entschädigungen in Form von Auslagenersatz.

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Art. 8

Register 1 Die Gemeinde führt ein Register, das Auskunft gibt über a) Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats, b) Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderats, c) Funktionen, die Mitglieder des Gemeinderats in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit in andern Organisationen ausüben. 2 Sie veröffentlicht das Register.

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Art. 9

Pflichten der Mitglieder des Gemeinderats 1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, der Gemeinde die für das Register nach Artikel 8 erforderlichen Angaben unaufgefordert zu melden. 2 Sie legen dem Gemeinderat jährlich Rechenschaft ab über die zeitliche Beanspruchung durch Nebenbeschäftigungen und über Entschädigungen nach Artikel 7. 3 Sie überweisen der Gemeinde jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres die nach Artikel 7 geschuldeten Beträge. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins von fünf Prozent geschuldet. 4 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ablieferung von Entschädigungen entscheidet der Gemeinderat durch Verfügung. 2 Fassung vom 12. Februar 2024 153.31 Behördenreglement 2. Weitere Entschädigungen

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Art. 10

Sitzungsgeld 1 Die Mitglieder des Parlaments sowie der ständigen und nichtständigen Kommissionen haben für die Teilnahme an ihren Sitzungen Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Keinen Anspruch haben a) die Mitglieder des Gemeinderats und b) das Personal. 2 Das Sitzungsgeld beträgt a) für die Mitglieder des Parlaments und die Mitglieder der parlamentarischen Kommissionen 130 Franken, b) für die Mitglieder anderer Kommissionen 75 Franken, c) für die Sitzungsleitung des Parlaments und der parlamentarischen Kommissionen 260 Franken.3 3 Dauert die Sitzung mehr als vier Stunden, werden 150 Prozent, dauert die Sitzung mehr als sechs Stunden, werden 200 Prozent des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 ausbezahlt. 4 Der Gemeinderat kann ein Sitzungsgeld für weitere Gremien wie Ausschüsse und Arbeitsgruppen vorsehen.

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Art. 11

Besondere Beanspruchung 1 Der Gemeinderat kann für die Mitwirkung in besonders arbeitsintensiven Kommissionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Jahrespauschale festlegen. 2 Ist mit der Tätigkeit in einer Kommission eine zusätzliche Beanspruchung ausserhalb der Sitzungen verbunden, besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung.

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Art. 12

Beigezogene Fachpersonen 1 Beigezogene Fachpersonen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach Artikel 10. 2 Der Gemeinderat kann an Stelle des Sitzungsgeldes im Einzelfall eine Stunden- oder Pauschalentschädigung festlegen oder vereinbaren. 3 Ganzer Absatz: Fassung vom 3. November 2025 Behördenreglement 153.31 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 13

Ausführungsbestimmungen 1 Der Gemeinderat erlässt, soweit erforderlich, Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement in Form einer Verordnung. 2 Er regelt namentlich a) den Ersatz von Auslagen nach Artikel 4, b) Einzelheiten betreffend die Entschädigungen nach den Artikeln 10 ff., namentlich die Ansprüche nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2.

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Art. 14

Beiträge an die Pensionskasse Soweit Mitglieder des Gemeinderats, die bis zum 31. Dezember 2009 ein Vollamt bekleidet haben und bei der Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz nach den für die Pensionskasse geltenden Vorschriften einen höheren als den nach den allgemeinen Bestimmungen der Pensionskasse an sich versicherten Lohn versichern lassen, übernimmt die Gemeinde die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge für die Differenz zwischen dem gemäss den allgemeinen Bestimmungen an sich versicherten neuen Lohn und dem tatsächlich versicherten Lohn für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat, höchstens aber für vier Jahre.

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Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 17. März 1997 über die Entschädigung der Behördemitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

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Art. 16

Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Köniz, 8. Dezember 2008 Namens des Parlaments Der Präsident: Der Sekretär: Martin Graber Markus Heinzer

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