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16 provisions
Art. 1 Mitglieder des Gemeinderats
Entschädigung Die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderats beträgt
80 Prozent
a) von 130 Prozent des Maximums der obersten Lohnklasse
gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde für die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten,
b) von 120 Prozent des Maximums der obersten Lohnklasse für
die übrigen Mitglieder.
Propose a changeArt. 2
Teuerung,
Zulagen Die generelle Lohnentwicklung und die Ausrichtung anderer Zulagen richten sich nach den für das Gemeindepersonal geltenden
Propose a changeArt. 3 Bestimmungen.1
Verhinderung
an der Arbeit Die Ausrichtung der Entschädigung bei Krankheit, Unfall, Elternschaft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten richtet sich nach den
für das Gemeindepersonal geltenden Bestimmungen.
1 Fassung vom 21. März 2011
153.31 Behördenreglement
Propose a changeArt. 4
Auslagen 1 Die Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch auf Ersatz der
Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit entstehen.
2 Der Gemeinderat regelt die Ansätze. Er kann angemessene Jahrespauschalen oder andere Pauschalen festlegen.
Propose a changeArt. 5
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen im Sinn dieses Reglements sind alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten mit Einschluss der
Ausübung politischer oder anderer öffentlicher Ämter, die nicht
im Rahmen der amtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats ausgeübt werden und nicht ausschliesslich privaten
Charakter haben.
2 Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen der Bundesversammlung oder dem Grossen Rat des Kantons Bern, nicht aber beiden
Parlamenten gleichzeitig angehören.
3 Nebenbeschäftigungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sind
höchstens im Umfang von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche zulässig, soweit sie nicht am Abend oder am Wochenende
ausgeübt werden. Die als Mitglied der Bundesversammlung
oder des Grossen Rats aufgewendete Zeit ist anzurechnen. In
jedem Fall muss die zeitliche Beanspruchung durch Nebenbeschäftigungen mit dem Amt als Mitglied des Gemeinderats
vereinbar sein.
4 Nebenbeschäftigungen dürfen die unabhängige Ausübung des
Amts als Mitglied des Gemeinderats nicht beeinträchtigen. Nicht
zulässig sind namentlich Tätigkeiten für oder gegen die Gemeinde oder für oder gegen eine Organisation, an welcher die Gemeinde massgeblich beteiligt ist oder welche für die Gemeinde
öffentliche Aufgaben erfüllt.
Propose a changeArt. 6
Übergangsfrist
für Nebenbeschäftigungen
Neu gewählte Mitglieder des Gemeinderats dürfen während einer
Übergangsfrist von vier Monaten ab Amtsantritt ausnahmsweise
über Artikel 5 Absatz 3 hinaus gehende Nebenbeschäftigungen
beibehalten, wenn die Ausübung des Amts als Mitglied des
Gemeinderats dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Propose a changeArt. 7 Behördenreglement 153.31
Abliefern von
Entschädigungen
1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, der Gemeinde Entschädigungen abzuliefern, die sie aufgrund einer Tätigkeit
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c erhalten.
2 Entschädigungen für Nebenbeschäftigungen nach Art. 8 Abs. 1
Bst. a sind der Gemeinde abzuliefern, soweit diese im Kalenderjahr 25 Prozent der Bruttoentschädigung für die Tätigkeit im
Gemeinderat unter Einberechnung der Teuerung, aber ohne andere Zulagen überschreiten.
3 Ausgenommen von der Ablieferungspflicht gemäss Abs. 1
und 2 sind Entschädigungen in Form von Auslagenersatz.
Propose a changeArt. 8
Register 1 Die Gemeinde führt ein Register, das Auskunft gibt über
a) Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats,
b) Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderats,
c) Funktionen, die Mitglieder des Gemeinderats in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit in andern Organisationen
ausüben.
2 Sie veröffentlicht das Register.
Propose a changeArt. 9
Pflichten der
Mitglieder des
Gemeinderats
1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, der
Gemeinde die für das Register nach Artikel 8 erforderlichen
Angaben unaufgefordert zu melden.
2 Sie legen dem Gemeinderat jährlich Rechenschaft ab über die
zeitliche Beanspruchung durch Nebenbeschäftigungen und über
Entschädigungen nach Artikel 7.
3 Sie überweisen der Gemeinde jeweils bis zum 30. Juni des
folgenden Jahres die nach Artikel 7 geschuldeten Beträge. Ab
diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins von fünf Prozent
geschuldet.
4 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ablieferung von
Entschädigungen entscheidet der Gemeinderat durch Verfügung.
2 Fassung vom 12. Februar 2024
153.31 Behördenreglement
2. Weitere Entschädigungen
Propose a changeArt. 10
Sitzungsgeld 1 Die Mitglieder des Parlaments sowie der ständigen und nichtständigen Kommissionen haben für die Teilnahme an ihren
Sitzungen Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Keinen Anspruch
haben
a) die Mitglieder des Gemeinderats und
b) das Personal.
2 Das Sitzungsgeld beträgt
a) für die Mitglieder des Parlaments und die Mitglieder der
parlamentarischen Kommissionen 130 Franken,
b) für die Mitglieder anderer Kommissionen 75 Franken,
c) für die Sitzungsleitung des Parlaments und der
parlamentarischen Kommissionen 260 Franken.3
3 Dauert die Sitzung mehr als vier Stunden, werden 150 Prozent,
dauert die Sitzung mehr als sechs Stunden, werden 200 Prozent
des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 ausbezahlt.
4 Der Gemeinderat kann ein Sitzungsgeld für weitere Gremien wie
Ausschüsse und Arbeitsgruppen vorsehen.
Propose a changeArt. 11
Besondere
Beanspruchung
1 Der Gemeinderat kann für die Mitwirkung in besonders arbeitsintensiven Kommissionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Jahrespauschale festlegen.
2 Ist mit der Tätigkeit in einer Kommission eine zusätzliche Beanspruchung ausserhalb der Sitzungen verbunden, besteht ein
Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Propose a changeArt. 12
Beigezogene
Fachpersonen
1 Beigezogene Fachpersonen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach Artikel 10.
2 Der Gemeinderat kann an Stelle des Sitzungsgeldes im Einzelfall
eine Stunden- oder Pauschalentschädigung festlegen oder vereinbaren.
3 Ganzer Absatz: Fassung vom 3. November 2025
Behördenreglement 153.31
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 13
Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat erlässt, soweit erforderlich, Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement in Form einer Verordnung.
2 Er regelt namentlich
a) den Ersatz von Auslagen nach Artikel 4,
b) Einzelheiten betreffend die Entschädigungen nach den
Artikeln 10 ff., namentlich die Ansprüche nach Artikel 10
Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2.
Propose a changeArt. 14
Beiträge an die
Pensionskasse Soweit Mitglieder des Gemeinderats, die bis zum 31. Dezember
2009 ein Vollamt bekleidet haben und bei der Pensionskasse des
Personals der Einwohnergemeinde Köniz nach den für die Pensionskasse geltenden Vorschriften einen höheren als den nach
den allgemeinen Bestimmungen der Pensionskasse an sich versicherten Lohn versichern lassen, übernimmt die Gemeinde die
Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge für die Differenz
zwischen dem gemäss den allgemeinen Bestimmungen an sich
versicherten neuen Lohn und dem tatsächlich versicherten Lohn
für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
höchstens aber für vier Jahre.
Propose a changeArt. 15
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Das Reglement vom 17. März 1997 über die Entschädigung der
Behördemitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements
aufgehoben.
Propose a changeArt. 16
Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Köniz, 8. Dezember 2008
Namens des Parlaments
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Graber Markus Heinzer
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