Art. 1
Öffentliche Gaststätte 1 Eine öffentliche Gaststätte ist ein Betrieb, der einer unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt Unterkunft oder Speisen oder Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, anbietet.
Fribourg · 952.11 · regulation
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Öffentliche Gaststätte 1 Eine öffentliche Gaststätte ist ein Betrieb, der einer unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt Unterkunft oder Speisen oder Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, anbietet.
Hotelbetrieb (Patent A) 1 Der Hotelbetrieb ist eine öffentliche Gaststätte, die über Einzel- oder Doppelzimmer und eine Infrastruktur verfügen muss, die es dem Betriebsführer ermöglicht, Dienstleistungen für den Empfang und die Bedienung der Kundschaft zu gewährleisten, die mindestens das Frühstück einschliessen.
Betrieb mit oder ohne Alkohol (Patent B oder C) 1 Die Kategorien der öffentlichen Gaststätten mit oder ohne Alkohol umfassen mehrere Arten von Betrieben. Sie werden je nach der zur Verfügung stehenden Infrastruktur und den der Kundschaft angebotenen Leistungen unterschiedlich bezeichnet. 2 Zu diesen Kategorien gehören insbesondere folgende Arten: a) Betriebe, in denen ausschliesslich Getränke angeboten werden wie Cafés oder Pubs; b) Betriebe wie Café-Restaurants, in denen Speisen und Getränke angeboten werden; c) Betriebe wie Tea-Rooms, in denen Backwaren, Feingebäck, Konfekt, Eiswaren sowie Getränke angeboten werden; d) Betriebe, in denen die Konsumation von Speisen und Getränken im Vergleich zum Verkauf dieser Produkte zum Mitnehmen eine untergeordnete Rolle spielt, wie Snackbars, Croissanterien oder Crêperien, unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 3c. 3 Die Art des Betriebes und die damit verbundenen Rechte werden im Patent festgelegt.
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Betrieb mit durchgehender Restauration (Patent F) 1 Ein Betrieb mit durchgehender Restauration muss Leistungen in Form von Speisen und Getränken sowohl für den Konsum vor Ort als auch mit einem Konzept für den Verkauf zum Mitnehmen anbieten.
Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist (Patent G) 1 Der Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist, darf nicht über mehr als zwölf Sitzplätze verfügen. 2 Der Nebenbetrieb einer Terrasse oder das Aufstellen von jeglichem Mobiliar zum Zweck der Förderung des Konsums ausserhalb der Gaststätte ist verboten. 3 Eine allfällige Bewilligung für nächtliche Öffnungszeiten darf von der Gemeindebehörde nur erteilt werden, wenn vorgängig eine Baubewilligung für eine Nutzungsänderung erteilt wurde.
Fahrende Küche (Patent V) 1 Fahrzeuge oder Anhänger, ab denen zubereitete oder weiterverarbeitete Speisen zum Mitnehmen verkauft werden, dürfen über kein zusätzliches Mobiliar für den Konsum vor Ort verfügen. 2 Hotellerie- und Restaurationsgewerbe 2.1 Verfahren für das Patentgesuch (Art. 25-27 ÖGG)
Patentgesuch für einen neuen Betrieb 1 Das Patentgesuch für eine neue öffentliche Gaststätte ist schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte sind beizulegen: a) ein Plan, auf dem der Standort des geplanten Betriebes festgestellt werden kann, mit Angabe der Artikelnummer im Grundbuch; b) Baupläne, die vorgängig vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen visiert werden, mit einer Beschreibung aller der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten, einschliesslich der Terrassen und der sanitären Installationen, sowie der Standorte der Ausgänge, der Hinweisschilder und der Feuerlöscher; c) der Name des Betriebes; d) ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass der Gesuchsteller Eigentümer ist, oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers; e) ein den Gesuchsteller betreffender Strafregisterauszug; f) für Gesuchsteller aus Ländern, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine Aufenthaltsbewilligung; g) eine Bestätigung des Friedensgerichts, dass der Gesuchsteller nicht handlungsunfähig ist; h) eine Wohnsitzbestätigung; i) eine Erklärung des Betreibungs- und des Konkursamtes der Wohngemeinden der letzten fünf Jahre, worin bestätigt wird, dass gegen den Gesuchsteller keine Verlustscheine bestehen; j) ein Lebenslauf; k) … l) in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein Fähigkeitsausweis für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten, ein gleichwertiges Dokument oder gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die über die erworbene berufliche Erfahrung Auskunft gibt. 2 Die ausländischen Gesuchsteller müssen anstelle der in Absatz 1 Bst. e, g, i und l aufgezählten Unterlagen die durch die zuständige Behörde ihres Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder notwendigen Bescheinigungen einreichen. 3 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, e, g, h, i und l dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein. 4 Ist die in Absatz 1 Bst. l aufgeführte berufliche Voraussetzung nicht von vornherein erfüllt, so muss der Gesuchsteller die obligatorische Ausbildung im Rahmen des nächsten Kurses, der nach der Erteilung des Patentes durchgeführt wird, nachholen. Wird der Gesuchsteller zum Kurs zugelassen und liegt eine entsprechende Bestätigung vor, so wird ihm ein provisorisches Patent erteilt, das höchstens zwölf Monate lang gültig ist. 5 Wird das Patent gemäss Artikel 26 des Gesetzes im Auftrag einer juristischen Person einem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt, so sind dem Patentgesuch folgende Dokumente und Auskünfte beizulegen: a) ein Handelsregisterauszug; b) ein Auszug des Betreibungsamtes und des Konkursamtes des Sitzes oder der Sitze der juristischen Person für die letzten fünf Jahre; c) anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. d ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristische Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers.
Patentgesuch für einen im Umbau befindlichen Betrieb 1 Ist das Aufnahmevermögen der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten vom Umbau eines Betriebes betroffen, so ist das Patentgesuch zusammen mit den Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. b und d schriftlich an das Amt zu richten.
Patentgesuch für die Übernahme eines laufenden Betriebs 1 Bei der Übernahme eines laufenden Betriebes ist das Gesuch zusammen mit den Unterlagen und Auskünften nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. d-l schriftlich an das Amt zu richten.
Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung 1 Das Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung ist schriftlich an den Oberamtmann zu richten; folgende Auskünfte sind beizulegen: a) der genaue Standort und das Aufnahmevermögen der Veranstaltung; b) die Art, das Datum und die Dauer der Veranstaltung; c) der Name und die Adresse der verantwortlichen Person. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Oberamtmann zusätzliche Auskünfte oder Dokumente anfordern; er kann insbesondere die Ausarbeitung eines Betriebskonzepts verlangen, das die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Lebensmittelsicherheit, Transport und Jugendschutz abdeckt.
Patentgesuch für eine Bar, die einem Prostitutions-Lokal angegliedert ist 1 Das Patentgesuch für eine Bar, die einem Prostitutions-Lokal angegliedert ist, ist schriftlich an das Amt zu richten; eine Kopie der Bewilligung für den Betrieb des Prostitutions-Lokals und der Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. f-k der Verordnung vom 23. November 2010 über die Ausübung der Prostitution sind beizulegen.
Patentgesuch für eine fahrende Küche 1 Das Patentgesuch für den Betrieb einer fahrenden Küche muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; es sind die Dokumente und Auskünfte nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. c und e-l beizulegen. 2 Wenn der Gesuchsteller nicht selbst Eigentümer der mobilen Einrichtung oder der allfälligen zusätzlichen Räumlichkeiten ist, muss er auch die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beilegen.
Patent B+ 1 Dem Patentgesuch B+ ist eine Beschreibung des Betriebskonzepts beizulegen, die folgende Elemente genauer bestimmt: a) die Zielkundschaft; b) die vorgesehenen Veranstaltungen (Verbreitung von Musik, Übertragung von Sportereignissen oder kulturellen Veranstaltungen auf einer Leinwand, Veranstaltungen musikalischer Art wie Konzerte, Karaoke, DJ); c) die Massnahmen, mit denen Belästigungen (Lärm, Abfall usw.) vermieden werden sollen.
Erstellung des Dossiers 1 Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und Auskünfte und erstellt das für die Prüfung des Gesuches erforderliche Dossier. 2 Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.
Fristen 1 Bevor ein Patentgesuch für eine neue öffentliche Gaststätte oder für den Umbau eines bestehenden Betriebes sowie ein Folgegesuch für ein Patent B+ gestellt werden kann, muss ein Baugesuch eingereicht werden. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleisten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt werden, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten. 2 Wird ein laufender Betrieb übernommen, so muss das Patentgesuch spätestens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. 3 Das Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung muss spätestens 60 Tage vor deren Beginn eingereicht werden. Für Veranstaltungen von geringer Grösse kann die Frist verringert werden. 4 Das Patentgesuch für eine fahrende Küche muss spätestens 60 Tage, bevor der Gesuchsteller seine Tätigkeit aufnimmt, eingereicht werden. Die Frist, die für die Einholung der zusätzlichen Bewilligungen für die Benutzung des öffentlichen oder privaten Grundes nötig ist, bleibt vorbehalten. Dies gilt auch für den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, das für das dauerhafte oder regelmässige Abstellen der mobilen Einrichtung an einem Ort oder für den Betrieb allfälliger zusätzlicher Lager- oder Produktionsräumlichkeiten obligatorisch ist.
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… 2.2 Prüfung des Gesuchs
Neuer Betrieb 1 Für jedes Gesuch um ein Patent für den Betrieb einer neuen öffentlichen Gaststätte holt das Amt bei den folgenden Behörden eine Stellungnahme ein: a) bei der Gemeindebehörde und beim Oberamt; b) beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker; c) beim Bau- und Raumplanungsamt; d) beim kantonalen Feuerinspektorat; e) beim Amt für Umwelt. 2 Es holt ausserdem die Stellungnahme ein: a) des Freiburger Tourismusverbandes: für Hotels oder hotelähnliche Betriebe; b) des Tiefbauamts, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Fahrende Küche 1 Für das Patentgesuch für die Inbetriebnahme einer fahrenden Küche braucht es die Stellungnahme des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, durch den Kantonschemiker, und des Amts für Umwelt. 2 Um die Koordination mit den Gesuchen um ein Patent K für eine temporäre Veranstaltung mit fahrenden Küchen sicherzustellen, übermittelt das Amt das Gesuch an die Oberamtsbehörden. 3 Beinhaltet das Gesuch auch den Betrieb zusätzlicher Räumlichkeiten, so sind die Stellungnahmen nach Artikel 13 Abs. 1 erforderlich.
Im Umbau befindlicher Betrieb 1 Für das Patentgesuch für den Umbau einer bestehenden öffentlichen Gaststätte werden die in Artikel 13 aufgezählten Stellungnahmen eingeholt.
Übernahme eines laufenden Betriebs 1 Für das Patentgesuch für die Übernahme eines laufenden Betriebes werden die Stellungnahmen der Gemeindebehörde und des Oberamtes eingeholt. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, werden auch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker, das Amt für Umwelt und der Freiburger Tourismusverband befragt.
Zeitweilige Veranstaltung 1 Für das Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung wird die Stellungnahme der Gemeindebehörde eingeholt. 2 Bevor der Oberamtmann das Patent erteilt, vergewissert er sich, dass in Anbetracht der Grösse der Veranstaltung und der angebotenen Leistungen alle Massnahmen getroffen worden sind, die in den Bereichen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Lebensmittelsicherheit, des Jugendschutzes, der sanitären Installationen, des Umweltschutzes und der Feuerpolizei notwendig sind.
Patent B+ 1 Das Patentgesuch B+ wird der Gemeindebehörde, der Kantonspolizei, dem Amt für Umwelt und dem Amt für Gewerbepolizei zur Stellungnahme unterbreitet. 2.3 Fachkenntnisse (Art. 31-35 ÖGG) 2.3.1 Ausbildung
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Kurs 1 Wer die Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises ablegen will, muss vorgängig den vom Wirteverein des Kantons Freiburg (Gastro-Freiburg) in Zusammenarbeit mit dem Amt organisierten obligatorischen Fachkurs besucht haben. 2 Der Kurs wird in den beiden Amtssprachen des Kantons erteilt. Um die Kenntnisse einer der beiden Sprachen zu überprüfen, kann dem Kandidaten ein Test auferlegt werden.
Befreiung vom Kurs aufgrund von Fähigkeitsausweisen oder Diplomen 1 Vom Kurs gemäss Artikel 29 teilweise befreit ist, wer: a) einen von einem anderen Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Leitung eines Gastgewerbe- oder Hotelbetriebes besitzt; b) Inhaber des Diploms einer Hotelfachschule, des eidgenössischen Wirtediploms oder des Gastronomie-Betriebsleiterdiploms ist; c) die eidgenössische Meisterprüfung als Küchenchef oder Oberkellner abgelegt hat; d) … e) … 2 … 3 Das Amt kann, in Berücksichtigung bereits früher erworbener Fähigkeitsausweise und Diplome, weitere Gründe für eine teilweise Befreiung vom Kurs vorsehen.
Befreiung vom Kurs aufgrund erworbener Berufserfahrung 1 Vom Kurs gemäss Artikel 29 teilweise befreit ist, wer bereits eine Tätigkeit im Hotel- oder Gastgewerbe ausgeübt hat. Es gelten folgende Voraussetzungen: a) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter. Die betreffende Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre vor Einreichung des Patentgesuches beendet worden sein; b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Kanton oder von einem Staat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist; c) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist. Die betreffende Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre vor Einreichung des Patentgesuches beendet worden sein; d) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Kanton oder von einem Staat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist. 2 Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne von Absatz 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Betriebszweiges tätig war: a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die derjenigen des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder c) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.
Einschreibung 1 Wer am Kurs teilnehmen will, muss sich mit dem offiziellen Formular beim Amt einschreiben und die in Artikel 4 Abs. 1 Bst. e-j aufgezählten Unterlagen und Auskünfte beibringen. 2 …
Aufnahme 1 Das Amt überprüft das Dossier jedes Kandidaten und entscheidet über seine Aufnahme. 2 Es teilt dem Kandidaten seinen Entscheid mit und informiert Gastro-Freiburg.
Anzahl der Kurse 1 Die Anzahl der jährlich durchgeführten Kurse wird in Zusammenarbeit mit dem Amt je nach Anzahl der Einschreibungen bestimmt.
Gebühren 1 Die Einschreibegebühr unterliegt der Zustimmung des Amts und wird je nach Kurs festgesetzt. 2 Der Kandidat muss sie vor Beginn des Kurses entrichten. 3 Zieht sich ein Kandidat aus entschuldbaren Gründen wie Krankheit oder Unfall, für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt, oder aufgrund eines Todesfalls einer nahestehenden Person vom Kurs zurück, so wird ihm die Einschreibegebühr nach Abzug der aufgelaufenen Kosten zurückerstattet.
Absenzen 1 Der Kandidat ist zur Teilnahme am Kurs verpflichtet. 2 Bei voraussehbarer Abwesenheit ist Gastro-Freiburg ein begründetes Urlaubsgesuch zu unterbreiten, das dieser bewilligt, wenn triftige Gründe vorliegen. 3 Der Kandidat muss sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, wenn er wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Tag abwesend ist. 4 Bei einer längeren Abwesenheit ohne triftigen Grund erstellt Gastro-Freiburg einen Bericht zuhanden des Amtes. Dieses entscheidet über einen Ausschluss.
Programm der obligatorischen Ausbildung 1 Das Programm der obligatorischen Ausbildung wird im Einvernehmen mit dem Amt festgelegt und umfasst folgende Themen: a) Bewilligungssystem 1. Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten; b) Lebensmittelsicherheit 1. Küchenorganisation; 2. Lebensmittel; 3. Kochmethoden; 4. Lebensmittelhygiene und -mikrobiologie; c) Prävention 1. Kenntnis der Getränke; 2. Bundesgesetzgebung über den Alkohol; 3. Vorbeugung von Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch; 4. Alkohol am Steuer; 5. Brandprävention; 6. Sicherheit am Arbeitsplatz; d) Unternehmensführung 1. Grundlagen der Buchhaltung; 2. Arbeitsrecht; 3. Lohnabrechnungen und Sozialversicherungen; 4. Fremdenpolizei; 5. Schwarzarbeit.
Teilausbildungsprogramm 1 In den Fällen nach Artikel 22 Abs. 1 Bst. a-c muss der Kandidat einen Kurs zum Bewilligungssystem besuchen. 2 In den Fällen nach Artikel 22a muss der Kandidat einen Kurs zum Bewilligungssystem, über die Lebensmittelsicherheit, die Sicherheit am Arbeitsplatz, das Arbeitsrecht, die Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungen besuchen. 3 Das Amt bestimmt das Kursprogramm, das von den Personen nach Artikel 22 Abs. 3 besucht werden muss. 4 In den Fällen nach Artikel 31 Abs. 3 des Gesetzes muss der Kandidat, der ein Patent G, T oder V erlangen möchte, einen Kurs über das Bewilligungssystem, die Lebensmittelsicherheit, die Sicherheit am Arbeitsplatz, das Arbeitsrecht, die Schwarzarbeit, die Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungen besuchen; wer ein Patent U erlangen möchte, muss einen Kurs zum Bewilligungssystem, über die Lebensmittelsicherheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz besuchen. 2.3.2 Prüfung
Session 1 Die Fachprüfungskommission (die Kommission) organisiert die Prüfungen nach der Ausbildung und sorgt für deren ordnungsgemässen Ablauf.
Prüfungsstoff 1 Die Prüfung umfasst das Ausbildungsprogramm, das der Kandidat nach den Artikeln 28 und 29 belegen musste. 2 Der Prüfungsstoff kann auf mehrere Prüfungen aufgeteilt werden.
Anmeldung 1 Der Kandidat, der regelmässig am Kurs teilnimmt, wird von Amtes wegen zur Prüfung angemeldet. 2 …
Gebühren 1 Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Ausbildungsprogramm 100 bis 800 Franken. 2 Das Amt setzt für jeden Kandidaten die Gebühren fest. Diese sind im Voraus zu entrichten und können nicht zurückgefordert werden.