Art. 34
Aufgebot 1 Die Prüfungskommission setzt das Prüfungsdatum fest und bietet die Kandidaten auf. 2 Im Aufgebot werden für jede Einzelprüfung Ort, Datum und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zugelassenen Unterlagen und Lehrbücher angegeben.
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Aufgebot 1 Die Prüfungskommission setzt das Prüfungsdatum fest und bietet die Kandidaten auf. 2 Im Aufgebot werden für jede Einzelprüfung Ort, Datum und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zugelassenen Unterlagen und Lehrbücher angegeben.
Experten 1 Vor jeder Session bezeichnet das Amt auf Vorschlag der Prüfungskommission die Experten. 2 Für jedes Fach innerhalb einer Einzelprüfung wird ein Experte bestimmt. In der Regel handelt es sich um die Person, unter deren Leitung der entsprechende Kurs durchgeführt wurde. 3 Die Experten werden nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie die Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Prüfungsart 1 Jedes Kursfach bildet Gegenstand einer schriftlichen Prüfung.
Noten 1 Die Kenntnisse des Kandidaten werden gemäss folgender Skala benotet: Leistungen Bewertung Note a) In qualitativer und quantitativer Hinsicht überdurchschnittlich hervorragend 6 b) Bis auf wenige Einzelheiten richtig und vollständig, für die Höchstnote aber nicht ganz ausreichend sehr gut 5,5 c) Den Zielvorgaben entsprechend, mit unbedeutenden Fehlern gut 5 Leistungen Bewertung Note d) Befriedigend, doch mit einigen Fehlern und kleineren Lücken befriedigend 4,5 e) Entspricht gerade noch den Mindestanforderungen, die ein Betriebsführer einer Gaststätte erfüllen muss genügend 4 f) Fehler und Lücken, entspricht den Mindestanforderungen nicht mehr ungenügend 3,5 g) Bedeutende Fehler und Lücken schwach 3 sehr schwach 2,5 h) Schwere Fehler, unvollständig beantwortet schlecht 2 sehr schlecht 1,5
Ergebnisse 1 Nach Abschluss der Prüfungen übergeben die Experten der Prüfungskommission für jeden Kandidaten die Ergebnisse zusammen mit einem unterzeichneten Protokoll. 2 Die Prüfungskommission beschliesst diese Ergebnisse und teilt sie unter Erwähnung der für jede Prüfung erhaltenen Note den Kandidaten mit. 3 …
Bestandene Prüfung 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens die Note 4,0 erreicht. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen bestanden hat. 3 Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er einen Ausweis oder eine Bestätigung im Sinne von Artikel 44.
…
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Wiederholung 1 Hat der Kandidat eine Einzelprüfung nicht bestanden, so kann er diese höchstens zweimal in einem Zeitraum von einem Jahr wiederholen.
…
Fähigkeitsausweis 1 Hat der Kandidat die Prüfung über das Programm der obligatorischen Ausbildung nach Artikel 28 bestanden, so händigt ihm die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion einen Fähigkeitsausweis aus. 2 In den Fällen nach Artikel 29 erhält der Kandidat eine dem Fähigkeitsausweis im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes gleichgestellte Bestätigung. 2bis … 3 Die Fähigkeitsausweise und die Bestätigungen werden den Betroffenen kostenlos ausgehändigt. 2.4 Räumlichkeiten und mobile Einrichtungen (Art. 36 ÖGG)
Baupolizei 1 Das Bau- und Raumplanungsamt überprüft von Fall zu Fall und je nach Art des Patentes, ob das Aufnahmevermögen der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und die sanitären Installationen der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Baupolizei sowie den Weisungen für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten entsprechen. 2 Probleme im Zusammenhang mit der Anzahl und der Anordnung der Parkplätze müssen dem Amt für Mobilität unterbreitet werden. 3 Probleme im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Sanitärräume und -installationen für behinderte Personen müssen der Kommission für behindertengerechtes Bauen unterbreitet werden.
Feuerpolizei 1 Jede öffentliche Gaststätte, jede fahrende Küche und jede für eine zeitweilige Veranstaltung bestimmte Einrichtung muss der Spezialgesetzgebung über die Feuerpolizei sowie den einschlägigen Bauvorschriften entsprechen.
Lebensmittelsicherheit 1 Jede öffentliche Gaststätte, jede fahrende Küche und jede für eine zeitweilige Veranstaltung bestimmte Einrichtung muss der Gesetzgebung über die Lebensmittel entsprechen.
Umweltschutz 1 Die durch den Betrieb einer öffentlichen Gaststätte, einer fahrenden Küche oder eine zeitweilige Veranstaltung entstehenden Immissionen müssen der Gesetzgebung über den Lärmschutz entsprechen. 2 Das Amt für Umwelt setzt von Fall zu Fall Massnahmen zur Begrenzung dieser Immissionen fest. 3 …
Bezugsbewilligung 1 Bevor eine neue Gaststätte oder eine umgebaute Gaststätte in Betrieb genommen wird, muss der Patentinhaber bei der Gemeinde eine Bezugsbewilligung einholen. 2.5 Gültigkeit und Entzug eines Patentes (Art. 30, 38 und 39 ÖGG)
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Verfall und Erneuerung 1 Die Gültigkeitsdauer der Patente für öffentliche Gaststätten verfällt am 31. Dezember; der Artikel 30 Abs. 2 GTG bleibt vorbehalten. 2 Bevor ein Patent verlängert wird, holt das Amt die Stellungnahme des Oberamtmanns, der Gemeinde, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker und, für Hotels oder hotelähnliche Betriebe, des Freiburger Tourismusverbandes ein. 3 Genügen die genutzten Räumlichkeiten den Anforderungen an die Hygiene oder an die gute Ordnung nicht mehr oder hält sich der Betriebsführer nicht an die Gesetzgebung über den Tourismus, so kann das Amt das neue Patent mit Auflagen und Bedingungen versehen.
Entzug 1 In den Fällen nach den Artikeln 38 und 39 GTG gibt die Behörde dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie entscheidet. 2 In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Entzugs eine Verwarnung ausgesprochen. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Oberamtmanns ein. 2.6 Gebühren und Abgaben (Art. 41, 42 und 48 ÖGG) 2.6.1 Gebühren
Patenterteilung 1 Für die Erteilung eines Patentes ist eine Gebühr nach folgendem Tarif zu entrichten: Patent Minimum Maximum Patent A, B, B+, C, D, E oder F Fr. 200 Fr. 1000 Patent G, H, I, T und V Fr. 50 Fr. 600 Patent K Fr. 20 Fr. 200 Patent U Fr. 100 Fr. 1000 2 Wird ein Patent A, B, B+, C, D, E, F oder I für einen laufenden Betrieb erteilt, so darf die Gebühr 300 Franken nicht übersteigen.
Patentverweigerung, -entzug und -erneuerung 1 Für jede Verweigerung, jeden Entzug und jede Erneuerung eines Patents erhebt die zuständige Behörde eine Gebühr von 50 bis 300 Franken.
…
Namensänderung 1 Wird der Name einer öffentlichen Gaststätte geändert, ohne dass der Betrieb unterbrochen wird, so erhebt die für die Genehmigung zuständige Behörde eine Gebühr von 100 Franken.
Vorverlegung der Öffnungszeit 1 Die Gebühr für die Bewilligung einer Vorverlegung der Öffnungszeit einer öffentlichen Gaststätte nach Artikel 47 des Gesetzes beträgt 100 Franken.
Verlängerungen 1 Für die Verlängerungsbewilligungen nach Artikel 48 Abs. 1 GTG wird pauschal eine Gebühr von 35 Franken erhoben. Diese Gebühr kann bis auf höchstens 100 Franken erhöht werden, wenn die Bearbeitung des Gesuchs mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. 2 Die Gebühr für eine Verlängerungsbewilligung nach Artikel 48 Abs. 2 GTG beträgt 15 Franken pro Formular.
Zutrittsalter 1 Für die Herabsetzung, die Aufhebung oder die Heraufsetzung der Altersgrenzen für den Zugang zu einer öffentlichen Gaststätte erhebt der Oberamtmann eine Gebühr von 50 bis 200 Franken.
Inkasso 1 Das Amt wird mit dem Inkasso der Gebühren beauftragt. 2 Für die in die Zuständigkeit des Oberamtmannes fallenden Entscheide werden die Gebühren vom Oberamt eingezogen. 2.6.2 Betriebsabgaben
Einschätzungsverfahren 1 Das Amt stellt den Inhabern von Patenten für öffentliche Gaststätten alljährlich ein Einschätzungsformular zu, das innert dreissig Tagen ausgefüllt und unterzeichnet zurückgeschickt werden muss. 2 Sofort nach Erhalt der Formulare übermittelt es diese gegebenenfalls dem Oberamtmann für eine Stellungnahme zu den Erklärungen. 3 Es trifft seinen Entscheid, nachdem es in besonderen Fällen zusätzliche Auskünfte eingeholt oder eine Kontrolle vorgenommen hat. 4 Schickt der Patentinhaber das Formular nicht zurück oder weigert er sich, es auszufüllen, so setzt es die Abgabe durch Einschätzung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben fest. 5 Die Abgabe wird jährlich erhoben.
Wechsel des Patentinhabers 1 Wird die Tätigkeit im Verlauf eines Jahres aufgegeben oder unterbrochen, so wird die geschuldete Betriebsabgabe vom Amt verhältnismässig herabgesetzt. 2 Das Amt setzt den Betrag der vom neuen Inhaber geschuldeten Abgabe gestützt auf die vorhandenen Informationen provisorisch fest. 3 Nachdem der neue Inhaber das Formular mit der Angabe seines Umsatzes eingereicht hat, wird die Abgabe definitiv festgesetzt.
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide über die Festsetzung der Betriebsabgabe für eine öffentliche Gaststätte kann beim Amt innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Gebührentabelle 1 Die jährliche Betriebsabgabe wird nach folgender Tabelle festgesetzt: a) Patente A, B, E, G, H, I, T, U und V 1. Bruttoumsatz bis Fr. 100'000: Abgabe Fr. 100 – 350 2. Bruttoumsatz 100'001 – 400'000: Abgabe Fr. 351 – 800 3. Bruttoumsatz 400'001 – 1'000'000: Abgabe Fr. 801 – 1400 4. Bruttoumsatz 1'000'001 – 1'500'000: Abgabe Fr. 1401 – 1750 5. Bruttoumsatz 1'500'001 – 5'250'000: Abgabe Fr. 1751 – 4000 6. Bruttoumsatz über Fr. 5'250'000: Abgabe Fr. 4000 b) Patent C 1. Bruttoumsatz bis Fr. 100'000: Abgabe Fr. 100 – 300 2. Bruttoumsatz 100'001 – 400'000: Abgabe Fr. 301 – 700 3. Bruttoumsatz 400'001 – 1'000'000: Abgabe Fr. 701 – 1200 4. Bruttoumsatz 1'000'001 – 1'500'000: Abgabe Fr. 1201 – 1600 5. Bruttoumsatz 1'500'001 – 5'250'000: Abgabe Fr. 1601 – 3000 6. Bruttoumsatz über Fr. 5'250'000: Abgabe Fr. 3000 c) Patent D 1. Bruttoumsatz bis Fr. 200'000: Abgabe Fr. 1000 2. Bruttoumsatz 200'001 – 700'000: Abgabe Fr. 1001 – 1750 3. Bruttoumsatz 700'001 – 4'000'000: Abgabe Fr. 1751 – 5000 4. Bruttoumsatz über Fr. 4'000'000: Abgabe Fr. 5000 d) Patent F 1. Bruttoumsatz bis Fr. 400'000: Abgabe Fr. 1000 2. Bruttoumsatz 400'001 – 1'000'000: Abgabe Fr. 1001 – 1750 3. Bruttoumsatz 1'000'001 – 1'500'000: Abgabe Fr. 1751 – 2200 4. Bruttoumsatz 1'500'001 – 5'700'000: Abgabe Fr. 2201 – 5000 5. Bruttoumsatz über Fr. 5'700'000: Abgabe Fr. 5000
Inkasso 1 Die Betriebsabgaben für die Patente A-I sowie für die Patente T-V werden vom Amt eingezogen. 2 Das Oberamt kassiert die Betriebsabgaben für das Patent K ein. 3 Die Abgabe ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
Verteilung des Ertrags der Betriebsabgaben 1 Als Grundlage für die Verteilung des Ertrags der Betriebsabgaben dient der Kontoabschluss über die eingezogenen Beträge vom Vorjahr. 2 Zu Jahresbeginn unterbreitet Gastro-Freiburg dem Amt das Programm für die beabsichtigten Weiterbildungskurse, zusammen mit einer Kostenschätzung, zur Stellungnahme. 3 Die Bezahlung der Kosten für die durchgeführten Kurse erfolgt spätestens am Ende des Jahres nach Vorlegung einer detaillierten Abrechnung. 4 Die Kontrolle durch das Finanzinspektorat bleibt vorbehalten. 2.7 Betriebsführung (Art. 5, 22, 23, 31, 46-49bis, 53a, 57 und 60 ÖGG)
Unerlaubter Betrieb 1 Stellt der Oberamtmann fest, dass innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eine öffentliche Gaststätte ohne Bewilligung betrieben wird, so setzt er das Amt davon in Kenntnis.
Vorverlegung der Öffnungszeit 1 Die Bewilligung für die Vorverlegung der Öffnungszeit kann für einen Betrieb erteilt werden, der an einer Hauptverkehrsstrasse oder Haupteisenbahnstrecke oder in einer touristischen Region liegt, in der bereits am Morgen starker Verkehr herrscht. 2 Der Oberamtmann holt die Stellungnahme der Gemeindebehörden ein. 3 Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt; danach nimmt der Oberamtmann eine Überprüfung vor.
Verlängerungen 1 In den Fällen nach Artikel 48 Abs. 2 GTG verlangt der Betriebsführer beim Oberamt die Verlängerungsformulare für die seinen Bedürfnissen entsprechende Verlängerungszeit; er bezahlt die Gebühren im Voraus. 2 Beschliesst der Betriebsführer, die Schliessungszeit hinauszuschieben, so füllt er eines seiner Formulare aus, unterzeichnet es und schlägt es an einem von aussen gut sichtbaren Ort an. Ein Formular entspricht jeweils einer Verlängerung um eine Stunde. 3 Nach Gebrauch stellt er das Formular unverzüglich dem Oberamt zu; dieses sorgt dafür, dass jeder Betrieb die bewilligte Anzahl Stunden einhält.
Benutzung der Räumlichkeiten 1 Ausserhalb der erlaubten Öffnungszeiten darf der Betriebsführer Speisen und Getränke nur an Personen abgeben, die in seinem Haushalt leben oder vertraglich für ihn arbeiten. Der Aufenthalt von Dritten in den Gasträumen ohne triftigen Grund, wie z. B. den Unterhalt der Einrichtungen, ist verboten.
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Patent H – Öffnungsperiode und Betriebszeiten 1 Die Öffnungsperiode und die Betriebszeiten für eine Gaststätte, deren Betriebsführer ein Patent H hat, werden von Fall zu Fall festgesetzt, je nach Abwicklung der Haupttätigkeit, von der sie abhängt. 2 Die Gaststätte darf jedoch nicht vor 8.00 Uhr und grundsätzlich längstens bis 23.00 Uhr geöffnet werden. 3 Damit der späten Programmansetzung kultureller Anlässe Rechnung getragen werden kann, dürfen Buvetten in Kinos, Theatern, Konzert- und Unterhaltungssälen nach 23.00 Uhr, spätestens jedoch bis eine Stunde nach Ende der Vorstellung betrieben werden. Der ausserordentliche Betrieb über 3.00 Uhr hinaus muss jedoch bis spätestens 20 Tage vor der Vorstellung dem Oberamt gemeldet werden.
Patent H – Verlängerungen 1 Auf begründetes und dem Oberamt vorgelegtes Gesuch hin kann ein Betrieb, dessen Betriebsführer ein Patent H hat, ausserhalb der im Patent vermerkten Öffnungszeiten betrieben werden. 2 Unter diesen Umständen erteilt der Oberamtmann die Bewilligung nach Artikel 48 GTG.