Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.
Glarus · II C/4/3 · decree
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungsgesetzes2).
Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung 1 Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrpersonenlohnband eingereiht.
Funktionszuordnung 1 Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.
Ergänzung der Einreihung 1 In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehrpersonenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden.
Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung 1 Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie: a. mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder 1) GS II C/1/1 2) GS IV B/1/3 SBE 2018 13 1 II C/4/3 b. das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat. 2 Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn: a. das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder b. das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.
Zuschlag 1 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird. 2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
Sportschule 1 Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet.
Brückenangebote (GBA) 1 Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten. 2 Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.
Berufsfachschulen 1 Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht: a. Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3; b. Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3; c. Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2; d. Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätigkeit: Lehrpersonenlohnband 2.
Kantonsschule 1 Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) 1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.
Schulleitungsfunktionen 1 Die Schulleitung und die Prorektorate werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Angestellte mit Leitungsfunktionen in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht. * 3. Übergangsbestimmungen
Besitzstand 1 Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt. 2 Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird. II C/4/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.03.2026 01.08.2026 Art. 13 aufgehoben SBE 2026 15 10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2026 15 II C/4/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 13 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 15 Art. 14 Abs. 1 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 15