Law

Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder

Glarus · II C/4/3 · decree

Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 546dfb9f8c06b4d4fb7d3ed326817dec49439b0ea63932d51bd64369bf6a3d50

Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II C/4/3
  13. Art. 14 Art. 13 * …
  14. Art. 15

14 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungsgesetzes2).

Art. 3

Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung 1 Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Art. 4

Funktionszuordnung 1 Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.

Art. 5

Ergänzung der Einreihung 1 In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehrpersonenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden.

Art. 6

Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung 1 Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie: a. mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder 1) GS II C/1/1 2) GS IV B/1/3 SBE 2018 13 1 II C/4/3 b. das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat. 2 Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn: a. das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder b. das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.

Art. 7

Zuschlag 1 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird. 2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

Art. 8

Sportschule 1 Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet.

Art. 9

Brückenangebote (GBA) 1 Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten. 2 Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.

Art. 10

Berufsfachschulen 1 Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht: a. Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3; b. Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3; c. Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2; d. Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätigkeit: Lehrpersonenlohnband 2.

Art. 11

Kantonsschule 1 Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Art. 12 II C/4/3

Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) 1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.

Art. 14 Art. 13 * …

Schulleitungsfunktionen 1 Die Schulleitung und die Prorektorate werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Angestellte mit Leitungsfunktionen in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht. * 3. Übergangsbestimmungen

Art. 15

Besitzstand 1 Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt. 2 Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird. II C/4/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.03.2026 01.08.2026 Art. 13 aufgehoben SBE 2026 15 10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2026 15 II C/4/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 13 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 15 Art. 14 Abs. 1 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 15

← Find another law