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Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Sinkende Beitragsskala
  2. Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
  3. Art. 3 Ordentliche Renten
  4. Art. 4 Indexstand
  5. Art. 5 Andere Leistungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
  8. Art. 8 Indexstand
  9. Art. 9 Mindestbeitrag
  10. Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 60 500.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 10 100.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 10 000 Franken festgesetzt. 2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 435 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 870 Franken im Jahr.

Art. 3 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1260 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um: erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen. 3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229,1 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus: a. 203,7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 212,1 Punkten (September 1977 = 100); b. 254,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2555 Punkten (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

Art. 6

Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 70 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 140 Franken im Jahr festgesetzt.

Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt 275 Franken im Tag. 2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt 220 Franken im Tag.

Art. 8 Indexstand

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2494 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).

Art. 9 Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt 25 Franken im Jahr.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben. [AS 2022 604]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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