Art. 1 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 60 500.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 10 100.–
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Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 60 500.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 10 100.–
1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 10 000 Franken festgesetzt. 2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 435 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 870 Franken im Jahr.
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1260 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um: erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen. 3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229,1 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus: a. 203,7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 212,1 Punkten (September 1977 = 100); b. 254,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2555 Punkten (Juni 1939 = 100).
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 70 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 140 Franken im Jahr festgesetzt.
1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt 275 Franken im Tag. 2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt 220 Franken im Tag.
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2494 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).
Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt 25 Franken im Jahr.
Die Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben. [AS 2022 604]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.