Gegenstand
1 Diese Verordnung
a präzisiert Geltungsbereich und Zuständigkeiten in der Asyl- und Flüchtlingssozialhilfegesetzgebung,
b legt die Grundsätze der Integrationsförderung fest,
c regelt die Modalitäten der Asylsozialhilfe,
d regelt die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung,
e regelt die Aufsicht über die beauftragten Trägerschaften sowie deren Mitwirkungspflicht.
1) BSG 861.1
2) SR 211.222.338
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-052
861.111 2
Art. 2
Vollzug
1 Das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige Behörde zum Vollzug des SAFG.
1.2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
1.2.1 Offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2
Art. 3 Abs. 1 Bst. c SAFG)
Definition
1 Als offensichtlich nicht integriert gilt eine vorläufig aufgenommene Person, die
im Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes bedürftig ist und die Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden nicht erreicht hat.
2 Selbstverschulden liegt insbesondere vor, wenn eine Person nach Absatz 1
a sich weigert, an den für sie geplanten Integrationsmassnahmen aktiv teilzunehmen,
b eine zumutbare Arbeit oder eine zumutbare Ausbildung ablehnt oder ihrer
Annahme entgegenwirkt,
c nicht oder ungenügend mit den für die Betreuung und Integration zuständigen Stellen und Behörden zusammenarbeitet,
d während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Straftat begangen hat, für
die sie zu einer unbedingten Geldstrafe oder zu einer bedingten, teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
e während ihres Aufenthalts in der Schweiz erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet,
f wiederholt gegen die Hausordnung in einer Kollektivunterkunft verstossen
hat.
Art. 4
Folgen der selbstverschuldeten Nichtintegration und weitere Anforderungen
1 Massnahmen, Leistungen und Zuständigkeit bestimmen sich für eine Person
nach Artikel 3 Absatz 1 so lange nach dem SAFG, bis sie den Nachweis der Integrationsziele nach den Artikeln 41 und 42 erbracht hat und zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Hilfe weder gekürzt noch eingestellt ist.
2 Die zuständige Stelle entscheidet über die selbstverschuldete Nichtintegration
und deren Folgen durch Verfügung.
3 861.111
Art. 5
Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde
1 Erfüllt eine Person nach Artikel 3 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 4
Absatz 1, unterstützt sie die zuständige Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.
2 Mit dem Wechsel in eine individuelle Unterkunft informiert die zuständige Stelle die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a des Gesetzes vom 11. Juni 2001
über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)3).
1.2.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 Bst. b SAFG)
Art. 6
Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommene Personen
1 Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommen werden
a in der Schweiz geborene Kinder von bedürftigen vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlingen
oder anerkannten Staatenlosen in Gemeindezuständigkeit (Art. 46a
SHG), mit denen sie eine Unterstützungseinheit bilden (Dossierträgerin
oder Dossierträger),
b Kinder von Dossierträgerinnen oder Dossierträgern nach Buchstabe a,
1. die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 51 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)4) oder nach Artikel
85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG)5) in die Schweiz eingereist sind,
2. die im Einreisezeitpunkt das 16. Altersjahr vollendet haben und
3. von denen kein Elternteil unter den Geltungsbereich des SAFG fällt.
Art. 7
Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde
1 Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a SHG.
2 Das Amt für Integration und Soziales informiert die Wohnsitzgemeinde.
3 Es kann von Amtes wegen die Fallführung der zuständigen Vollzugsstelle
nach SAFG übertragen, wenn dies erforderlich scheint.
3) BSG 860.1
4) SR 142.31
5) SR 142.20
861.111 4
1.2.3 Gemischte Dossiers (Art. 46a Abs. 2a SHG)
Art. 8
Zuständigkeit für gemischte Dossiers
1 Für bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b SAFG (Dossierträgerin oder Dossierträger), die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge
des Bundes mit einer anderen bedürftigen Person, für die der Kanton zuständig
ist (Art. 2 Abs. 1 SAFG), zusammenleben und ein gemischtes Dossier bilden,
verbleibt die Zuständigkeit für die Fallführung bei der Vollzugsstelle nach
SAFG, bis die Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers enden. Artikel 3 und 11 bleiben vorbehalten.
2 Zu einem gemischten Dossier nach Absatz 1 gehören
a alle Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 51
AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 AIG in die Schweiz eingereist sind,
b Personen, die in der Schweiz eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, einschliesslich ihrer minderjährigen Kinder.
Art. 9
Klärung der Zuständigkeit durch das Amt für Integration und Soziales
1 Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, unterbreitet die zuständige Stelle
nach Artikel 8 Absatz 1 das Dossier dem Amt für Integration und Soziales zum
Entscheid.
Art. 10
Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde bei Beendigung der Beiträge des Bundes
1 Nach Beendigung der Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers wechselt die Zuständigkeit, unter Vorbehalt der
Artikel 3 bis 5, zur Wohnsitzgemeinde.
2 Die zuständige Stelle weist alle Personen des gemischten Dossiers der
Wohnsitzgemeinde zu.
Art. 11
Folgen der Aufhebung des gemischten Dossiers vor Beendigung der
Beiträge des Bundes
1 Wird das gemischte Dossier vor Beendigung der Beiträge des Bundes für die
zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers aufgehoben, wechselt die
Zuständigkeit für die Dossierträgerin oder den Dossierträger zur Wohnsitzgemeinde.
5 861.111
1.3 Perimeter
Art. 12
1 Die Perimeter umfassen die folgenden fünf geografischen Gebiete:
a Perimeter «Bern Stadt und Umgebung»: Einwohnergemeinden Bern,
Bremgarten bei Bern, Kirchlindach, Köniz, Muri bei Bern, Ostermundigen,
Zollikofen,
b Perimeter «Bern-Mittelland»: Verwaltungskreis Bern-Mittelland ohne die
Einwohnergemeinden des Perimeters «Bern-Stadt und Umgebung» nach
Buchstabe a,
c Perimeter «Berner Jura – Biel/Bienne – Seeland»: Verwaltungskreise Berner Jura, Biel/Bienne und Seeland,
d Perimeter «Emmental – Oberaargau»: Verwaltungskreise Emmental und
Oberaargau,
e Perimeter «Berner Oberland»: Verwaltungskreise Thun, Interlaken-Oberhasli, Frutigen-Niedersimmental und Obersimmental-Saanen.
2 Die Verwaltungskreise nach Absatz 1 entsprechen den Verwaltungskreisen
nach Anhang 2 zu Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz,
OrG)6).
3 Unter Mitwirkung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
der betroffenen Gemeinden und der zuständigen Stellen der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion können alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2
SAFG am Standort einer Kollektivunterkunft einem regionalen Partner eines
anderen Perimeters übertragen werden, sofern die betreffenden regionalen
Partner damit einverstanden sind.
2 Integration
2.1 Personen im laufenden Asylverfahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG)
Art. 13
Vorbereitung auf die Integration
1 Personen im laufenden Asylverfahren
a bemühen sich aktiv um den Erwerb von sprachlichen Grundkenntnissen
und werden dabei von der zuständigen Stelle unterstützt,
6) BSG 152.01
861.111 6
b sind dafür besorgt, dass ihre Kinder sich beim Start der obligatorischen
Schulzeit in der am Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache verständigen können und nehmen hierzu die entsprechenden Angebote wahr,
c beteiligen sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den
gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten,
d absolvieren, soweit sie über 16 Jahre alt sind, Kurse zum Erwerb von
Schlüsselkompetenzen,
e nehmen an den vorgeschriebenen Informationstagen teil und kennen danach ihre Rechte und Pflichten.
2 Die für die Integration zuständige Stelle befreit Personen von der Pflicht zur
Teilnahme an gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn ihnen eine
solche aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
oder aufgrund einer Behinderung nicht zugemutet werden kann.
2.2 Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne
Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2
Abs. 1 Bst. b SAFG)
2.2.1 Integrationsziele und Integrationsplans
Art. 14
Übergeordnete Integrationsziele
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion orientiert sich an den Integrationszielen der Integrationsagenda Schweiz in der Fassung des Berichts der
Koordinationsgruppe vom 1. März 20187) und schafft die Voraussetzungen, damit mindestens die folgenden Ziele erreicht werden:
a Alle vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge verfügen drei
Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz mindestens über ein anerkanntes
Sprachdiplom des Sprachniveaus A1 in einer Amtssprache nach dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER);
b mindestens 80 Prozent der Kinder, die im Alter von 0 bis 4 Jahren in die
Schweiz eingereist sind, können sich beim Start der obligatorischen
Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen;
c mindestens zwei Drittel der vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen
mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und
Flüchtlinge im Alter von 16 bis 25 Jahren befinden sich fünf Jahre nach ihrer Einreise in einer beruflichen Grundbildung;
7) www.integrationsagenda.ch
7 861.111
d mindestens die Hälfte der erwachsenen vorläufig Aufgenommenen,
Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten
Staatenlosen und Flüchtlinge ist sieben Jahre nach ihrer Einreise im
Arbeitsmarkt integriert;
e alle vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge sind sieben
Jahre nach ihrer Einreise mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten
vertraut und haben Kontakte zur Bevölkerung.
Art. 15
Festlegung des individuellen Integrationsplans
1 Die für die Integration zuständige Stelle legt für jede Person basierend auf
den übergeordneten Integrationszielen nach Artikel 14 den individuellen Integrationsplan fest.
2 Sie stützt sich dabei auf die individuelle Situations- und Potenzialanalyse sowie auf die im Verlauf der Fallführung regelmässig stattfindenden Standortbestimmungen.
Art. 16
Inhalt des individuellen Integrationsplans
1 Der individuelle Integrationsplan enthält
a die übergeordneten Integrationsziele nach Artikel 14,
b die individuellen Integrationsziele betreffend
1. Spracherwerb und Alltagsorientierung,
2. Arbeitsintegration und Bildung,
3. weitere integrationsrelevante Lebensbereiche,
c die konkreten Integrationsmassnahmen, die zur Zielerreichung festgelegt
werden, einschliesslich der Zwischenziele,
d die Aufgabenteilung zwischen der betroffenen und der fallführenden Person,
e die Kosten der Integrationsmassnahmen, einschliesslich einer allenfalls
symbolischen Mitbeteiligung der betroffenen Person,
f die Fristen, innerhalb der die einzelnen Integrationsmassnahmen erfüllt
werden müssen,
g den Termin der nächsten Standortbestimmung,
h die messbaren Ziele, die erreicht werden müssen,
i die objektivierbaren Kriterien, anhand derer die Zielerreichung gemessen
wird.
2 Im Integrationsplan wird zudem festgehalten, wann eine Motivationszulage
nach Artikel 27 ausgerichtet wird.
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Art. 17
Regelmässige Überprüfung und Anpassung
1 Die für die Integration zuständige Stelle beurteilt die Integrationsbemühungen
und den Integrationsfortschritt anhand von Zwischenzielen und Massnahmen,
die im individuellen Integrationsplan festgelegt und regelmässig überprüft werden.
2 Die Umsetzung des individuellen Integrationsplans wird im Rahmen der Fallführung in regelmässigen Klientengesprächen zwischen der zuständigen Stelle
und der betroffenen Person thematisiert und dokumentiert.
3 Mindestens zweimal jährlich sind die Ziele im Rahmen einer ausführlichen
Standortbestimmung zu überprüfen, zu erneuern und gegebenenfalls anzupassen. Bei Bedarf können die zeitlichen Intervalle verkürzt werden. Eine Abweichung von diesen Mindestvorgaben muss begründet und dokumentiert sein.
Art. 18
Folge der Überprüfung
1 Ergibt die Überprüfung, dass die betroffene Person den individuellen Integrationsplan selbstverschuldet nicht einhält, so trifft die zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen.
2.2.2 Massnahmen zur Erreichung der Integrationsziele
Art. 19
Koordination, Förderung, Unterstützung und Finanzierung durch den
Kanton
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt dafür, dass die Integrationsziele nach Artikel 14 erreicht werden können, indem sie in den Bereichen frühe Förderung, Spracherwerb und Alltagsorientierung, Arbeitsintegration und Bildung sowie in weiteren integrationsrelevanten Lebensbereichen insbesondere
a die Zusammenarbeit mit den Akteurinnen und Akteuren der Regelstrukturen und der Wirtschaft koordiniert oder fördert,
b überregionale Angebote und Projekte koordiniert, fördert oder unterstützt,
c Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung finanziert.
Art. 20
Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung
1 Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist,
nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil.
2 Diese umfassen insbesondere
a die Erstinformation,
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b Massnahmen im Bereich der frühen Förderung,
c Massnahmen zum Spracherwerb und zur Alltagsorientierung,
d Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung,
e Massnahmen in weiteren integrationsrelevanten Lebensbereichen.
3 Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für
Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene
sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
3.1 Leistungsarten
Art. 21
1 Die wirtschaftliche Hilfe umfasst folgende Leistungsarten:
a den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
b eine Unterkunft,
c die medizinische Grundversorgung,
d situationsbedingte Leistungen,
e Motivationszulagen.
3.2 Bemessung
Art. 22
Allgemeines
1 Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe orientiert sich an den vom Bund an
den Kanton gestützt auf die Asyl- und Ausländergesetzgebung ausgerichteten
Abgeltungen.
Art. 23
Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für
a die Verpflegung,
b die Bekleidung,
c die Hygiene,
d die persönlichen Auslagen.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die genauen Beträge
in einer Direktionsverordnung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
a das Zwei-Phasen-System nach den Artikeln 35 ff. SAFG,
b besondere Unterbringungen nach Artikel 39 SAFG,
c die Situation von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 40 SAFG.
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Art. 24
Unterkunft
1 Während der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a SAFG wird keine wirtschaftliche Hilfe für die Kosten der
Unterbringung ausgerichtet.
2 Während der Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nach Artikel 35
Absatz 1 Buchstabe b SAFG legt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kostenobergrenzen in einer Direktionsverordnung fest. Sie orientiert
sich dabei grundsätzlich an den von den Gemeinden für die wirtschaftliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Obergrenzen für die Wohnkosten.
Art. 25
Medizinische Grundversorgung
1 Die bedürftigen Personen werden durch das Amt für Integration und Soziales
obligatorisch kollektiv krankenversichert, solange der Bund für sie Beiträge
nach der Asylgesetzgebung ausrichtet.
2 Die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständige Stelle sorgt dafür, dass die
bedürftigen Personen rechtzeitig Zugang zur medizinischen Versorgung haben.
3 Es besteht keine freie Wahl des Leistungserbringers.
Art. 26
Situationsbedingte Leistungen
1 Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären
Umständen können folgende situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden:
a grundversorgende situationsbedingte Leistungen, die einen bestimmten,
nachgewiesenen Bedarf decken,
b fördernde situationsbedingte Leistungen, die der Verwirklichung einer rascheren Integration dienen,
c weitere situationsbedingte Leistungen, die ausnahmsweise aufgrund einer
bestimmten persönlichen Situation der bedürftigen Person ausgerichtet
werden.
2 Bei mehreren zweckmässigen Leistungen ist die kostengünstigste Lösung zu
gewähren.
3 Die Gesundheits-, Sozial -und Integrationsdirektion regelt Art und Umfang der
verschiedenen situationsbedingten Leistungen in einer Direktionsverordnung.
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Art. 27
Motivationszulagen für nicht erwerbstätige Personen
1 Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine Motivationszulage,
wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht
und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhält.
2 Die zuständige Stelle legt im individuellen Integrationsplan fest, wann jeweils
eine Motivationszulage ausgerichtet werden kann.
3 Die Motivationszulage beträgt höchstens 200 Franken.
Art. 28
Motivationszulagen für erwerbstätige Personen
1 Jeder bedürftigen Person, die erwerbstätig ist, kann für ausserordentliche
Leistungen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration beschleunigen, eine für die jeweilige Leistung einmalige Motivationszulage von 100 Franken ausgerichtet werden.
2 Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele wird keine Motivationszulage ausgerichtet.
3 Pro Person und Jahr dürfen höchstens zwei Motivationszulagen ausgerichtet
werden.
Art. 29
Einkommensfreibeträge
1 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat
Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.
2 Der Einkommensfreibetrag beträgt monatlich bis zu einem Beschäftigungsgrad von
a 1 bis 20 Prozent CHF 200
b 21 bis 40 Prozent CHF 250
c 41 bis 60 Prozent CHF 300
d 61 bis 80 Prozent CHF 350
e 81 bis 100 Prozent CHF 400
3 Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten Einkommensfreibetrag, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen.
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Art. 30
Einkommensfreibetrag während der Berufslehre
1 Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines monatlichen Einkommensfreibetrags von 300 Franken.
3.3 Pflichten
Art. 31
1 Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, beachten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung.
2 Sie haben alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben stört
oder gefährdet, und befolgen die gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen sowie Weisungen der zuständigen Stellen.
4 Unterbringung
4.1 Unterbringung am Zuweisungstag
Art. 32
1 Die zuständige Stelle ist verpflichtet, alle ihr zugewiesenen Personen am Zuweisungstag in einer geeigneten Unterkunft zu platzieren.
2 Als geeignete Unterkunft gilt ein Wohnheim für unbegleitete Minderjährige
oder eine Kollektivunterkunft.
4.2 Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige
Art. 33
Bewilligungsvoraussetzungen und Gesuch
1 Die Bewilligung für den Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 PAVO erfüllt sind.
2 Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung nach Absatz 1 ist von einer
juristischen Person beim Amt für Integration und Soziales einzureichen.
3 Folgende Nachweise sind vorzulegen:
a Förderungs- und Unterstützungskonzept, das eine dem Wohl und den Bedürfnissen der unbegleiteten Minderjährigen verpflichtete Betreuung
gewährleistet,
b Sicherheits-, Notfall- und Kriseninterventionskonzept,
c Bezeichnung einer verantwortlichen Leiterin oder eines verantwortlichen
Leiters mit ausreichender fachlicher Qualifikation,
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d Stellenplan über fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl
einschliesslich Angaben über die Anzahl der aufzunehmenden unbegleiteten Minderjährigen,
e Konzept betreffend ausreichende medizinische und pharmazeutische Versorgung,
f geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, einschliesslich deren Beurteilung durch die zuständigen bau-, lebensmittel- und feuerpolizeilichen
Behörden,
g zweckmässige betriebliche Organisation,
h Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen für die unbegleiteten Minderjährigen,
i ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung.
4 Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zu
den Bewilligungsvoraussetzungen zur Verfügung.
Art. 34
Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird vom Amt für Integration und Soziales erteilt.
2 Sie kann provisorisch oder befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Art. 35
Meldepflicht
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Voraussetzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.
2 Das betrifft insbesondere
a Änderungen der Konzepte nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a, b und
e,
b Wechsel der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters,
c Änderungen des Stellenplans nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d,
d wesentliche Umbauten,
e Wechsel eines Standorts.
3 Die Bewilligungsbehörde ändert oder erneuert die Bewilligung je nach der Bedeutung der Änderung, sofern die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt
sind.
Art. 36
Widerruf der Bewilligung
1 Der Widerruf der Betriebsbewilligung durch das Amt für Integration und Soziales richtet sich nach Artikel 20 PAVO.
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4.3 Betrieb einer Kollektivunterkunft
Art. 37
Anforderungen an den Betrieb
1 Wer eine Kollektivunterkunft betreibt, muss
a dafür sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung in und um die
Kollektivunterkunft durch die Bewohnerinnen und Bewohner eingehalten
werden,
b in einem Sicherheits-, Notfall- und Kriseninterventionskonzept aufzeigen,
wie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit
gewährleistet wird,
c eine verantwortliche Person als Leiterin oder Leiter bezeichnen,
d einen zielgerichteten Betreuungspersonalbestand während sieben Tage
in der Woche und während 24 Stunden entsprechend der Grösse der
Kollektivunterkunft und der Zusammensetzung der Bewohnerinnen und
Bewohner gewährleisten,
e das Kindswohl durch geeignete Räumlichkeiten und eine angemessene
Betreuung sicherstellen,
f sicherstellen, dass jederzeit Personal in der Kollektivunterkunft anwesend
ist,
g eine ausreichende medizinische und pharmazeutische Versorgung sicherstellen,
h die bau-, lebensmittel- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten,
i über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
2 Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zum
Betrieb von Kollektivunterkünften zur Verfügung.
3 Vorfälle, welche die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen,
müssen von der Betreiberin oder vom Betreiber der Kollektivunterkunft unverzüglich dem Amt für Integration und Soziales und, sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Polizei gemeldet werden.
Art. 38
Hausordnung
1 Jede Kollektivunterkunft verfügt über eine Hausordnung und setzt diese zur
Wahrung der Sicherheit und Ordnung um.
2 Die Hausordnung regelt insbesondere
a die Präsenz- und Zutrittskontrolle,
b das Besuchsrecht,
c das Zusammenleben,
d die Folgen bei Verstössen.
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3 Das Amt für Integration und Soziales umschreibt den Mindestinhalt der Hausordnung.
Art. 39
Genehmigung der Hausordnung
1 Die Hausordnung muss dem Amt für Integration und Soziales zur Genehmigung unterbreitet werden.
4.4 Wechsel von Kollektivunterkunft in individuelle Unterkunft
Art. 40
Nachweis der Integrationsziele
1 Vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wechseln aus einer Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft, sobald sie gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen, dass sie
a das Sprachniveau nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung aufgenommen haben, oder
b ihre individuellen Integrationsziele nach Artikel 16 vollständig erreicht haben.
2 Die zuständige Stelle entscheidet über den Nachweis der Integrationsziele
nach Absatz 1 durch Verfügung.
3 Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung werden von der zuständigen Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft unterstützt, wenn sie die Integrationsziele nach Absatz 1 erreicht haben.