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Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

Bern · 861.111 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Abs. 1 Bst. c SAFG)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Artikel 53
  54. Art. 54

54 provisions

Art. 41

Nachweis der Sprachkenntnisse 1 Der Nachweis des Sprachniveaus nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gilt als erbracht, wenn eine Person a eine am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochene Amtssprache als Muttersprache spricht und schreibt, b die obligatorische Schule in der Schweiz während mindestens fünf Jahren besucht und in der am Schulungsort gesprochenen Amtssprache in den Fächern Deutsch oder Französisch eine genügende Note erreicht hat, c in der Schweiz oder im Herkunftsland eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache abgeschlossen hat. 2 Erfüllt eine Person kein Kriterium nach Absatz 1, muss sie ein anerkanntes Sprachzertifikat vorlegen, das die verlangten Sprachkenntnisse bescheinigt. 861.111 16

Art. 42

Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung 1 Der Nachweis der Erwerbstätigkeit gilt als erbracht, wenn die zuständige Arbeitgeberin oder der zuständige Arbeitgeber den Arbeitseinsatz einer Person wie folgt attestiert: a reguläre ungekündigte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt, b Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent, c Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten. 2 Der Nachweis der Ausbildung gilt als erbracht, wenn die für die Ausbildung auf Sekundarstufe II zuständigen Stellen einer Person Bildungserfolge in ungekündigtem Ausbildungsverhältnis während der Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten attestieren. 3 Das Amt für Integration und Soziales entscheidet im Einzelfall, wenn die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aus branchen- oder saisonbedingten Gründen Ausnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung erfordert.

Art. 43

Nachweis in einer Unterstützungseinheit 1 Bilden mehrere Personen eine Unterstützungseinheit, müssen die Ziele nach Artikel 41 und 42 von einer erwachsenen Person erfüllt werden. 4.5 Ausnahmen vom Zwei-Phasen-System

Art. 44

Bei Kapazitätsengpässen 1 Bei Kapazitätsengpässen richtet sich das Vorgehen nach den Artikeln 30 und 31 SAFG. 2 Die zuständige Stelle platziert die ihr zugewiesenen Personen auf Anweisung des Amtes für Integration und Soziales.

Art. 45

Besonders verletzliche Personen 1 Die zuständige Stelle platziert besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 2 Vorbehalten bleibt eine besondere Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen sowie eine besondere Unterbringung nach Artikel 49. 3 Die zuständige Stelle entscheidet über die Unterbringung einer besonders verletzlichen Person in einer individuellen Unterkunft durch Verfügung. 17 861.111

Art. 46

Familien mit Kindern 1 Die zuständige Stelle platziert Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald a die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohnkompetenzen verfügt, b mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erreicht hat und c die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist. 2 Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zu den Wohnkompetenzen zur Verfügung. 3 Die zuständige Stelle entscheidet über die Unterbringung einer Familie mit Kindern in einer individuellen Unterkunft durch Verfügung. 4.6 Ausschluss aus Unterkünften

Art. 47

Grundsatz 1 Personen mit angesetzter Ausreisefrist müssen die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen.

Art. 48

Ausnahme 1 Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen. 4.7 Besondere Massnahmen und Unterbringung

Art. 49

1 Eine besondere Massnahme oder eine besondere Unterbringung richtet sich nach der massgebenden Spezialgesetzgebung. 5 Aufsicht und Datenlieferung für Controlling und Reporting 5.1 Aufsicht

Art. 50

Mitwirkungspflichten 1 Das Amt für Integration und Soziales ist befugt, bei den beauftragten Trägerschaften sowie bei den von diesen beauftragten Dritten Auskünfte und Unterlagen einzuholen über die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung. 861.111 18

Art. 51

Massnahmen 1 Das Amt für Integration und Soziales trifft die zur Behebung allfälliger Mängel nötigen Massnahmen. 5.2 Datenlieferung für Controlling und Reporting

Art. 52

1 Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales die Daten nach Anhang 1.

Artikel 53

SAFG. 3 Das Amt für Integration und Soziales kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 44 Absatz 2 SAFG erforderlich sind. 6 Schlussbestimmungen Art. 53 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)8), 2. Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)9), 3. Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV)10).

Art. 54

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 7 Anhang 1 zu Artikel 52 Art. A1-1 1 Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales insbesondere die folgenden Daten: 8) BSG 152.221.121 9) BSG 860.111 10) BSG 860.113 19 861.111 Beauftragte Trägerschaft Integration, Unterbringung, Fallführung und Betreuung sowie Sozialhilfe Periodizität und Frist Regionale Partner Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel und Anhang) Jährlich bis 30. April Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Integrationsförderung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Unterbringung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Fallführung und Betreuung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Sozialhilfe (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel und Anhang) Jährlich bis 30. April Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Integrationsförderung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Unterbringung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) 861.111 20 Beauftragte Trägerschaft Integration, Unterbringung, Fallführung und Betreuung sowie Sozialhilfe Periodizität und Frist Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Fallführung und Betreuung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Sozialhilfe (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Bern, 20. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer 21 861.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-052 861.111 22 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.05.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-052

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