Nachweis der Sprachkenntnisse
1 Der Nachweis des Sprachniveaus nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gilt
als erbracht, wenn eine Person
a eine am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochene Amtssprache als Muttersprache spricht und schreibt,
b die obligatorische Schule in der Schweiz während mindestens fünf Jahren
besucht und in der am Schulungsort gesprochenen Amtssprache in den
Fächern Deutsch oder Französisch eine genügende Note erreicht hat,
c in der Schweiz oder im Herkunftsland eine Ausbildung auf Sekundarstufe
II oder Tertiärstufe in einer am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochenen
Amtssprache abgeschlossen hat.
2 Erfüllt eine Person kein Kriterium nach Absatz 1, muss sie ein anerkanntes
Sprachzertifikat vorlegen, das die verlangten Sprachkenntnisse bescheinigt.
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Art. 42
Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung
1 Der Nachweis der Erwerbstätigkeit gilt als erbracht, wenn die zuständige
Arbeitgeberin oder der zuständige Arbeitgeber den Arbeitseinsatz einer Person
wie folgt attestiert:
a reguläre ungekündigte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt,
b Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent,
c Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten.
2 Der Nachweis der Ausbildung gilt als erbracht, wenn die für die Ausbildung
auf Sekundarstufe II zuständigen Stellen einer Person Bildungserfolge in ungekündigtem Ausbildungsverhältnis während der Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten attestieren.
3 Das Amt für Integration und Soziales entscheidet im Einzelfall, wenn die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aus branchen- oder saisonbedingten Gründen
Ausnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung erfordert.
Art. 43
Nachweis in einer Unterstützungseinheit
1 Bilden mehrere Personen eine Unterstützungseinheit, müssen die Ziele nach
Artikel 41 und 42 von einer erwachsenen Person erfüllt werden.
4.5 Ausnahmen vom Zwei-Phasen-System
Art. 44
Bei Kapazitätsengpässen
1 Bei Kapazitätsengpässen richtet sich das Vorgehen nach den Artikeln 30 und
31 SAFG.
2 Die zuständige Stelle platziert die ihr zugewiesenen Personen auf Anweisung
des Amtes für Integration und Soziales.
Art. 45
Besonders verletzliche Personen
1 Die zuständige Stelle platziert besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist.
2 Vorbehalten bleibt eine besondere Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen sowie eine besondere Unterbringung nach Artikel 49.
3 Die zuständige Stelle entscheidet über die Unterbringung einer besonders
verletzlichen Person in einer individuellen Unterkunft durch Verfügung.
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Art. 46
Familien mit Kindern
1 Die zuständige Stelle platziert Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald
a die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohnkompetenzen
verfügt,
b mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe a erreicht hat und
c die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist.
2 Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zu
den Wohnkompetenzen zur Verfügung.
3 Die zuständige Stelle entscheidet über die Unterbringung einer Familie mit
Kindern in einer individuellen Unterkunft durch Verfügung.
4.6 Ausschluss aus Unterkünften
Art. 47
Grundsatz
1 Personen mit angesetzter Ausreisefrist müssen die Unterkünfte mit Ablauf der
Ausreisefrist verlassen.
Art. 48
Ausnahme
1 Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte am ersten Tag
der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen.
4.7 Besondere Massnahmen und Unterbringung
Art. 49
1 Eine besondere Massnahme oder eine besondere Unterbringung richtet sich
nach der massgebenden Spezialgesetzgebung.
5 Aufsicht und Datenlieferung für Controlling und Reporting
5.1 Aufsicht
Art. 50
Mitwirkungspflichten
1 Das Amt für Integration und Soziales ist befugt, bei den beauftragten Trägerschaften sowie bei den von diesen beauftragten Dritten Auskünfte und Unterlagen einzuholen über die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung.
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Art. 51
Massnahmen
1 Das Amt für Integration und Soziales trifft die zur Behebung allfälliger Mängel
nötigen Massnahmen.
5.2 Datenlieferung für Controlling und Reporting
Art. 52
1 Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales
die Daten nach Anhang 1.
Artikel 53
SAFG.
3 Das Amt für Integration und Soziales kann weitere Daten erheben, die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 44 Absatz 2 SAFG erforderlich sind.
6 Schlussbestimmungen
Art. 53 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)8),
2. Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)9),
3. Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV)10).
Art. 54
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
7 Anhang 1 zu Artikel 52
Art. A1-1
1 Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales
insbesondere die folgenden Daten:
8) BSG 152.221.121
9) BSG 860.111
10) BSG 860.113
19 861.111
Beauftragte Trägerschaft Integration, Unterbringung,
Fallführung und Betreuung
sowie Sozialhilfe
Periodizität und Frist
Regionale Partner Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel
und Anhang)
Jährlich bis 30. April
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting
zur Integrationsförderung (Erreichungsgrad der vereinbarten
Leistungsmengen und Wirkungsziele)
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting
zur Unterbringung (Erreichungsgrad der vereinbarten
Leistungsmengen und Wirkungsziele)
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting
zur Fallführung und Betreuung
(Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und
Wirkungsziele)
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting
zur Sozialhilfe (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele)
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige
Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel
und Anhang)
Jährlich bis 30. April
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige
Kosten- und Leistungsreporting
zur Integrationsförderung (Erreichungsgrad der vereinbarten
Leistungsmengen und Wirkungsziele)
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige
Kosten- und Leistungsreporting
zur Unterbringung (Erreichungsgrad der vereinbarten
Leistungsmengen und Wirkungsziele)
861.111 20
Beauftragte Trägerschaft Integration, Unterbringung,
Fallführung und Betreuung
sowie Sozialhilfe
Periodizität und Frist
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige
Kosten- und Leistungsreporting
zur Fallführung und Betreuung
(Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und
Wirkungsziele)
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige
Kosten- und Leistungsreporting
zur Sozialhilfe (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele)
Bern, 20. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann
Der Staatsschreiber: Auer
21 861.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-052
861.111 22
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.05.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-052