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5 provisions
Art. 1
Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 3 SVOG 1))
1 Bei den Verwaltungseinheiten, die für die leistungsorientierte Führung in
Frage kommen, sind namentlich folgende Punkte vorgängig abzuklären:
a) Inhalt und Aktualisierungsstand des Leistungskatalogs der Verwaltungseinheit;
b) verfügbare personelle und technische Mittel;
c) allfällige Reorganisationen, die in der Verwaltungseinheit im Hinblick
auf den Übergang zur leistungsorientierten Führung durchgeführt werden müssen;
d) Motivation und Ziele der Verwaltungseinheit;
e) Verhältnis der mit der leistungsorientierten Führung verbundenen
Kosten und erwarteten Gewinne;
f) Umsetzungszeitplan.
2 Der entsprechende Evaluationsbericht wird von der Finanzverwaltung in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Verwaltungseinheit verfasst.
3 Er wird zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Direktion an den
Staatsrat überwiesen.
Art. 2
Bewilligung (Art. 59 Abs. 1 und 3 SVOG 2))
1 Der Staatsrat erteilt der Verwaltungseinheit auf dem Verordnungsweg die
Bewilligung zur leistungsorientierten Führung.
2 Bevor er die Bewilligung erteilt, holt er die Stellungnahme der Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission ein.
Art. 3
Haushaltführung
1 Die Grundsätze der Haushaltführung für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung sind in Abschnitt 5a des Ausführungsreglements
vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.
Art. 4
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) (SGF 610.11) wird wie folgt geändert:
...
1) SGF 122.0.1
2) SGF 122.0.1
122.90.11
Art. 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
122.90.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.05.2008 Erlass Grunderlass 01.06.2008 2008_055
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.05.2008 01.06.2008 2008_055