Einberufung
1 Der Grosse Rat wird von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten einberufen.
2 Er tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Er versammelt sich in der Regel monatlich zu einer Session.
Eine Session besteht aus mehreren Sitzungen. *
3 Ausserordentlich wird er einberufen,
a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide
Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom
Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen;
b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich
über solche unterrichten zu lassen.
§ 2 § 1a * …
Öffentlichkeit
1 Der Grosse Rat tagt öffentlich.
2 … *
3 Der Grosse Rat kann elektronische Live-Übertragungen der öffentlichen Sitzungen oder von Teilen
davon zulassen.
§ 3
Medien
1 Das Ratsbüro entscheidet über die Akkreditierung der Medienschaffenden.
2 Den akkreditierten Medienschaffenden werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
§ 4
Protokoll
1 Über die Anträge und Beschlüsse des Rates sowie die ausdrücklich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln, wie die übrige Beratung zu protokollieren oder anders festzuhalten ist.
1) SG 111.100.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3 Das Protokoll ist der Öffentlichkeit zugänglich.
§ 5
Publikationen
1 Gesetze, Grossratsbeschlüsse und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert.
2 Bei Gesetzen und Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist der Tag anzugeben, an dem die
Referendumsfrist abläuft.
§ 6 (1.)II. Die Mitglieder des Grossen Rates
Parlamentarische Immunität
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat oder in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für
seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die
Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
§ 7
Unabhängigkeit und Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktion.
2 Jedes Ratsmitglied gibt bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn seine Interessenbindungen
schriftlich bekannt.
3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4 Das Verzeichnis der Interessenbindungen wird veröffentlicht.
§ 8
Ausstand
1 Die Mitglieder des Grossen Rates begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in
den Kommissionen.
§ 9
Entschädigungen *
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jeden halben Sitzungstag im Plenum und für jede Sit -
zung in den Kommissionen ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren Funktionen im Präsidium und dessen Vertretung, bei der Protokollführung oder als Mitglied.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erhält überdies eine einmalige Repräsentationsentschädigung.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich einen jährlichen Grundbetrag. Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit,
Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Versicherung und dergleichen abgegolten. *
4 Der Grosse Rat kann den Mitgliedern der Oberaufsichtskommissionen und der besonderen Kommission eine zusätzliche pauschale Aufwandentschädigung ausrichten. *
§ 9a * Berufliche Vorsorge
1 Der Kanton versichert die Mitglieder des Grossen Rates bis zum vollendeten 70. Altersjahr gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bei einer Vorsorgeeinrichtung. Die Versicherung ist freiwillig für Mitglieder des Grossen Rates, die einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.
2 Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.
3 Ein Ausscheiden aus dem Grossen Rat vor der Vollendung des 70. Altersjahres hat keine besonderen
Leistungen zur Folge.
4 Die Leistungen gemäss Abs. 2 beziehen sich auf die jährlichen Sitzungsgelder, sofern diese Sitzungsgelder mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen. Die Leistungen beziehen sich auch auf den
Koordinationsabzug, der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat berücksichtigt.
5 Das Ratsbüro des Grossen Rates bestimmt die entsprechende Vorsorgeeinrichtung.
§ 9b * Ausnahmen von der beruflichen Vorsorge
1 Mitglieder des Grossen Rates, die der Versicherung nicht angehören, erhalten am Ende jedes Amtsjahres anstelle der Leistungen gemäss § 9a einen Vorsorgebeitrag in der Höhe des Arbeitgeberbeitrags
gemäss § 9a Abs. 2 auf den jährlichen Sitzungsgelderbetrag gemäss § 9a Abs. 4.
2 Mitglieder des Grossen Rates, deren jährliche Sitzungsgelder die Hälfte der maximalen jährlichen
AHV-Altersrente nicht übersteigen, die aber aufgrund einer anderen versicherten Tätigkeit der vom
Ratsbüro bestimmten Vorsorgeeinrichtung angehören, werden gemäss § 9a versichert.
§ 10 * Anpassung der Entschädigungen
1 Das Ratsbüro überprüft periodisch, mindestens aber auf Ende jeder Amtsperiode, die Ansätze der
Entschädigungen auf ihre Angemessenheit.
2 Der Grosse Rat beschliesst die Höhe der Entschädigungen auf Vorschlag des Ratsbüros.
§ 12 § 11 * …
Rücktritt
1 Der Rücktritt aus dem Grossen Rat ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Dieses leitet das Schreiben zur Feststellung der Nachfolge an den Regierungsrat weiter.
2 Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden.
§ 13 (1.)III. Fraktionen
Bildung einer Fraktion
1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Ratsmitglieder erforderlich.
2 Sinkt die Anzahl der Fraktionsmitglieder unter vier, geht der Fraktionsstatus verloren.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an ihre Kosten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag
und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied. Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Bei -
trags auf Antrag des Ratsbüros.
§ 14
Vertretung nach Fraktionsstärke
1 Bei der Bestellung der ständigen und der besonderen Kommissionen sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Diese Zusammensetzung bleibt während der gesamten Amtsperiode unverändert. Massgebend ist die Fraktionsstärke am 31. Dezember vor Beginn der Amtsperiode,
vorbehältlich § 63 Abs. 3. *
1bis Die Vertretung in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Kommissionsmitgliedschaft. Wer
aus einer Kommission ausscheidet, verliert automatisch den Sitz im jeweiligen staatsvertraglichen
Gremium. *
2 … *
3 … *
4 Bei der Bestellung der Präsidien der ständigen Kommissionen und der Spezialkommissionen sind die
Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.
§ 15 (1.)IV. Konstituierung
Amtsperiode und Amtsjahr
1 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen. Die konstituierende Sitzung findet in der Regel am ersten Mittwoch im Februar nach den Neuwahlen statt. *
2 Das Amtsjahr des Grossen Rates beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar.
§ 16
Wahl des Präsidiums
1 Der Grosse Rat wählt in der letzten Session eines Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsiden -
ten und seine Statthalterin oder seinen Statthalter für die Dauer des folgenden Amtsjahres. *
2 Nach Neuwahlen erfolgt die Wahl in der ersten Sitzung der neuen Amtsperiode. Das älteste und das
jüngste anwesende Mitglied des Grossen Rates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie
halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat,
führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch. Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt anschliessend den Vorsitz.
3 Die Vertretung von Frauen und Männern ist bei der Wahl in das Präsidium angemessen zu berücksichtigen. Frauen und Männer müssen in jeder Amtsperiode mit mindestens einer Grossratspräsidentin
oder einem Grossratspräsidenten vertreten sein.
§ 17
Wahl des Ratsbüros
1 Das Ratsbüro wird in der ersten Sitzung einer Amtsperiode für deren Dauer gewählt. Es besteht aus
gleich vielen Mitgliedern wie es Fraktionen gibt und der Grosse Rat wählt aus jeder Fraktion ein Mit -
glied in das Ratsbüro. Die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident sowie die Statthalterin
oder der Statthalter sind zwingend Mitglieder des Ratsbüros. *
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident bleibt nach Ablauf des Amtsjahres Mitglied
des Ratsbüros, es sei denn, das nächste Amtsjahr falle in die neue Amtsperiode. Wird im Verlauf der
Amtsperiode ein Ratsmitglied für das Präsidium oder das Statthalteramt gewählt, das dem Ratsbüro
nicht angehört, so müssen alle übrigen Mitglieder neu gewählt werden. *
3 … *
§ 18
Aufgaben des Ratsbüros
1 Das Ratsbüro besorgt die organisatorischen und administrativen Aufgaben, die der Grosse Rat als
Gesamtbehörde nicht erledigen kann, und nimmt die Kompetenzen des Grossen Rates gemäss § 49 des
Finanzhaushaltgesetzes vom 14. März 2012 wahr, die ihm bezüglich der ihm unterstellten und zuge -
ordneten Dienste zustehen. *
2 Es hat neben den sonst in diesem Gesetz genannten insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) es bereitet den Sitzungsplan des Grossen Rates vor,
b) es bestellt die Kommissionen, deren Wahl ihm durch dieses Gesetz oder vom Grossen
Rat übertragen wird,
c) es stellt dem Grossen Rat Antrag zur Zuweisung der eingehenden Geschäfte an die hierfür sachlich zuständigen Kommissionen,
d) es koordiniert die Arbeit der Kommissionen,
e) es wacht über die Einhaltung von Terminen, die für die Behandlung von Geschäften vom
Regierungsrat, von Kommissionen und vom Parlamentsdienst zu wahren sind,
f) * es bereitet das Budget für die Ausgaben des Grossen Rates und seines Parlamentsdienstes
vor und leitet dieses sowie die von ihm genehmigten Budgets der dem Grossen Rat zugeordneten Dienste dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget
übernimmt,
g) es schlägt dem Grossen Rat die Leiterin oder den Leiter des Parlamentsdienstes vor und
wählt dessen übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
h) es koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates und seiner Organe,
i) * es entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der dem
Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Dienste,
j) * es entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an den Grossratssitzungen gemäss § 27a,
k) * es vertritt den Grossen Rat in allen ihn betreffenden rechtlichen Verfahren,
l) * es ergreift Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Ratsmitglieder und
legt in einem Reglement die Einzelheiten wie Anwendungsbereich, Massnahmen und
Verfahren fest,
m) * es ist für die Ausgestaltung und Wahl der Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge
zuständig.
§ 19
Parlamentsdienst
1 Der Grosse Rat verfügt über einen von der übrigen Staatsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.
2 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
3 Der Grosse Rat schafft die erforderlichen Personalstellen. Er legt in einem Reglement Organisation,
Aufgaben, Leitung und Unterstellung des Personals fest.
4 Leitung und Personal des Parlamentsdienstes unterstehen dem kantonalen Personalrecht, sofern der
Grosse Rat im Reglement nichts anderes vorsieht. Das Ratsbüro ist zuständig für personalrechtliche
Massnahmen.
§ 20 (1.)V. Präsidialaufgaben
Leitung und Vertretung
1 Die Präsidentin oder der Präsident, in seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, leitet die
Verhandlungen des Rats und des Ratsbüros. Sie oder er sorgt dafür, dass die Geschäftsordnung eingehalten und der parlamentarische Anstand gewahrt wird.
1bis Die Präsidentin oder der Präsident orientiert sich bei der Wahrung des parlamentarischen Anstands
an den in der Kantonsverfassung verankerten Grundrechten und Grundrechtszielen. *
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt den Rat als oberste Behörde des
Kantons und der Stadt Basel gegenüber den anderen Behörden, der Bevölkerung und einer weiteren
Öffentlichkeit.
3 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vertritt das Ratsbüro gegenüber den einzelnen
Mitgliedern des Rats und dem Parlamentsdienst.
§ 21
Wahrung der Ordnung
1 Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidium zur Ordnung zu rufen. Dieses entzieht Votierenden, die in der gleichen Sitzung zum zweiten Mal zur Ordnung
gerufen werden, gleichzeitig das Wort.
2 Das Präsidium fordert Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auf, die Parlamentszone zu verlassen. Eine Rückkehr ist frühestens auf die folgende Sitzung möglich und der Ausschluss darf längstens für die Dauer der Session ausgesprochen werden. Kommt ein Mitglied der Aufforderung zum
Verlassen der Parlamentszone nicht nach, beschliesst das Plenum über den Ausschluss für die Dauer
der Session. Weigern sich Ausgeschlossene, die Parlamentszone zu verlassen, lässt sie das Präsidium
abführen. *
3 Im Falle der Ruhestörung ist das Präsidium befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu vertagen.
4 Das Präsidium kann Ruhestörende von der Tribüne weisen oder die ganze Tribüne räumen lassen.
5 Verstösst ein Mitglied an den Sitzungstagen ausserhalb des Ratssaals, aber innerhalb der Parlamentszone gegen den parlamentarischen Anstand, entscheidet das Ratsbüro auf Antrag des Präsidiums über
die Sanktion analog Abs. 1 und 2. Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren. *
6 Das Präsidium weist Vorstösse, die den parlamentarischen Anstand verletzen, zur Verbesserung innert kurzer Frist zurück. Wird der Vorstoss innert Frist nicht verbessert neu eingereicht, entscheidet
das Ratsbüro über das weitere Vorgehen. *
2. Behandlung der Geschäfte
§ 22 (2.)I. Allgemeines
Vorberatung
1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:
a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;
b) des Berichts einer Grossratskommission oder des Ratsbüros.
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss
über die Ergreifung des Kantonsreferendums.
§ 23
Beschlussfähigkeit, Präsenzfeststellung *
1 Für Beschlüsse und Wahlen des Grossen Rates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder erforderlich, bei der Beschlussfassung über Begnadigungsgesuche diejenige von wenigstens 60 Mitgliedern.
2 Um die Beschlussfähigkeit zu überprüfen, kann das Präsidium jederzeit die Präsenz feststellen lassen. *
§ 24
Tagesordnung
1 Zu Beginn der Session wird die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem
Regierungsrat aufgestellte Tagesordnung bereinigt. Hat der Grosse Rat die Tagesordnung genehmigt,
kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden. *
§ 25
Rückzug von Vorlagen
1 Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt
worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.
§ 26
Rückständebericht
1 Über alle unerledigten Aufträge hat der Regierungsrat alle zwei Jahre, jeweils auf Ende des Kalenderjahres, dem Grossen Rat eine departementsweise geordnete Liste vorzulegen.
§ 27
Teilnahme des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Geschäfte ihrer Departemente im Grossen Rat. Sie
nehmen nach Möglichkeit auch an den übrigen Verhandlungen des Rates teil.
§ 27a * Teilnahme der Gerichte
1 Die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget,
zur Jahresrechnung und zum Tätigkeitsbericht des Gerichtsrats und der Gerichte teil.
2 Das Ratsbüro kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gerichtsrates oder die Vorsitzenden
Präsidien einzelner Gerichte für weitere, die Gerichte betreffende Geschäfte zu den Grossratssitzungen
beiziehen.
§ 28 (2.)II. Abstimmungen
Abstimmungsverfahren; Wiedererwägungen
1 Vor einer Abstimmung gibt das Präsidium die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
2 Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie
mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
3 Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Falle hat sie oder er das Recht, den Stichentscheid zu begründen.
§ 28a * Abstimmungen in Abwesenheit in Krisensituationen
1 Werden wegen einer Krisensituation voraussichtlich mehrere Ratsmitglieder an der Anwesenheit bei
einer oder mehreren Sitzungen des Grossen Rates verhindert, kann das Ratsbüro den Krisenmodus beschliessen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder und ist zu begrün -
den. Er tritt sofort in Kraft.
2 Der Krisenmodus berechtigt Ratsmitglieder, die wegen der Krisensituation nicht an einer Sitzung
teilnehmen können, in Abwesenheit abzustimmen und an offenen Wahlen teilzunehmen.
3 Das Ratsbüro kann den Krisenmodus für höchstens zwei Monate beschliessen. Verlängerungen beschliesst der Grosse Rat.
4 Ratsmitglieder, die zur Abstimmung in Abwesenheit berechtigt sind, gelten nicht als anwesend. Die
Ausübung der übrigen Rechte der Ratsmitglieder setzt die Anwesenheit voraus.
5 Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.
§ 28b * Abstimmungen in Abwesenheit aus persönlichen Gründen
1 Ratsmitglieder dürfen in folgenden Fällen in Abwesenheit abstimmen und an offenen Wahlen teilnehmen:
a) ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin bis zum Ende des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs;
b) während der Dauer des gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs;
c) während der Dauer des gesetzlichen Adoptionsurlaubs;
d) wer wegen Krankheit oder Unfalls während mindestens zwei Monaten oder wegen
Schwangerschaftsbeschwerden nicht an den Sitzungen teilnehmen kann, nach Vorlage eines Arztzeugnisses, das die Teilnahmeunfähigkeit bescheinigt. Dauert die Abwesenheit
länger als sechs Monate, ist eine Genehmigung des Ratsbüros erforderlich;
e) aus anderen Gründen an höchstens vier ganzen Sitzungstagen pro Amtsperiode.
2 Ratsmitglieder, die zur Abstimmung in Abwesenheit berechtigt sind, gelten nicht als anwesend. Die
Ausübung der übrigen Rechte der Ratsmitglieder setzt die Anwesenheit voraus.
3 Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.
§ 29
Mehr *
1 Sofern Verfassung und Gesetz nichts anderes festlegen, entscheidet das einfache Mehr der Stimmen.
1bis Benötigt ein Beschluss zwei Drittel der Stimmen, bleiben die Enthaltungen unberücksichtigt. *
2 Die Beschlussfassung über die Aufhebung der Immunität gemäss § 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung
sowie über die dringliche Inkraftsetzung eines Gesetzes oder Beschlusses gemäss § 84 der Kantonsverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. *
3 Die Überschreitung der Vorgabe gemäss § 4 des Finanzhaushaltsgesetzes bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der Stimmen.
§ 30 * …
§ 31 (2.)III. Wahlen
Wahlverfahren
1 Wahlen, die nicht dem Ratsbüro übertragen sind, erfolgen geheim. Vor der Wahl werden die Namen
der kandidierenden Personen bekannt gegeben; eine inhaltliche Diskussion über kandidierende oder
vorgeschlagene Personen findet nicht statt. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist bei Wahlen stimmberechtigt.
3 Wenn nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können,
kann der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
§ 32
Wahlgänge; Quoren
1 Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gültig sind die
Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person enthalten oder leer eingelegt wurden.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu wählen
sind das absolute Mehr, entscheidet vom dritten Wahlgang an das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten sofort, dem Rate
sichtbar, gezogen.
§ 33
Listenwahl
1 Wahlen für mehrere Sitze in demselben Organ erfolgen auf einem gemeinsamen Wahlzettel.
2 Enthält ein Zettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden
Namen als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel enthalten, wird
er nur ein Mal gezählt.
§ 34
Vorbehalt abweichender Bestimmungen
1 Abweichende Bestimmungen anderer Erlasse, die Wahlen durch den Grossen Rat ordnen, bleiben
vorbehalten.
(2.)IV. Besondere Geschäfte
§ 35 * Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates
1 Der Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates wird den Präsidien der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen spätestens im November des ersten
Jahres einer regierungsrätlichen Amtsperiode zugestellt.
§ 36
Budget
1 Das Budget für das folgende Jahr muss spätestens am 1. Oktober im Besitz des Präsidiums der Fi -
nanzkommission sein. Es wird in der Regel im darauffolgenden Dezember vom Grossen Rat behandelt.
2 Neue Anträge, die im Bericht der Finanzkommission enthalten sind, sowie jene Anträge aus der Mit -
te des Grossen Rates, die zur Verbesserung des Voranschlages führen, werden an der Budgetsitzung
abschliessend behandelt.
§ 37 * Jahresbericht
1 Der Jahresbericht für das vergangene Jahr muss bis spätestens am 15. April im Besitz des Präsidiums
der Finanzkommission und der Sachkommissionen und im Besitz des Präsidiums der Geschäftsprüfungskommission sein. Die Sachkommissionen erstatten ihre Berichte an die Finanzkommission bis
spätestens Ende Mai. Die Finanzkommission hat bis spätestens Mitte Juni ihren schriftlichen Bericht
zu erstatten. *
2 Die Geschäftsprüfungskommission hat bis spätestens Mitte September ihren schriftlichen Bericht zu
erstatten.
§ 38
Staatsverträge
1 Der Regierungsrat unterrichtet das Ratsbüro, wenn Verhandlungen über wichtige der Genehmigung
des Grossen Rates unterliegende Staatsverträge bevorstehen.
1bis Das Ratsbüro entscheidet über eine parlamentarische Begleitung und Beratung des Regierungsrates
bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegen. *
2 Das Ratsbüro informiert die für die Begleitung der Vertragsverhandlungen zuständige Kommission
ohne Verzug. *
3 Wo die Vertragsverhandlungen durch eine Meldung und ein Verfahren gemäss Abs. 1 und 2 gefährdet würden, unterrichtet der Regierungsrat das Ratspräsidium. Das Ratspräsidium begleitet die Verhandlungen zusammen mit dem zuständigen Kommissionspräsidium. *
§ 39
Initiativen
1 Initiativen sind gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum zu behandeln.
§ 40
Petitionen
1 An den Grossen Rat gerichtete Petitionen werden von der Petitionskommission vorberaten.
2 Bezieht sich die Petition auf ein hängiges Sachgeschäft, obliegt die Vorberatung der mit dessen Vorbereitung betrauten Kommission, und wenn sie Geschäftsführung oder Finanzgebaren der Verwaltung
betrifft, der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission. Das Ratsbüro stellt dem Grossen Rat Antrag über die Zuweisung.
3 Die zuständige Kommission übermittelt den Petentinnen und Petenten in der Regel innert achtzehn
Monaten aufgrund des Beschlusses des Grossen Rates eine Beantwortung ihrer Petition. Eingaben mit
offensichtlich abwegigem Inhalt erledigt die Petitionskommission mit einer knappen Antwort selbst.
Von diesen Fällen gibt sie dem Rat Kenntnis. Die Ratsmitglieder können die Akten einsehen.
§ 41
Begnadigungsgesuche
1 Begnadigungsgesuche werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Begnadigung behandelt. *
3. Instrumentarium
§ 42 (3.)I. Motion
Inhalt und Eintretensbeschluss
1 In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den
Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung
der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines
Grossratsbeschlusses zu unterbreiten.
1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist
der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat
den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. *
2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden
Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. *
3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu
Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens.
§ 43
Weiteres Verfahren
1 Der Grosse Rat entscheidet, ob eine Motion an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Er kann
dabei eine Frist zur Erfüllung festlegen.
2 Enthält die überwiesene Motion eine Frist, so kann diese aufgrund eines Zwischenberichts des Regierungsrates mit Beschluss des Grossen Rates erstreckt werden.
3 Überwiesene Motionen, die keine Frist enthalten, sind vom Regierungsrat sobald als möglich zu erfüllen. Er gibt innert vier Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in
der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.
4 Der Grosse Rat kann jederzeit bei der Beratung eines Zwischenberichtes des Regierungsrates entscheiden, ob die Motion stehen zu lassen oder ob sie abzuschreiben sei. *
4bis Beschliesst der Grosse Rat, die Motion stehen zu lassen, so entscheidet er, wer sie zu behandeln hat
und gegebenenfalls in welcher Frist. Die Frist beträgt höchstens zwei Jahre. Er kann die Motion zur
weiteren Bearbeitung dem Regierungsrat oder, wenn keine Motion gemäss § 42 Abs. 1bis vorliegt, an
das Ratsbüro oder eine Grossratskommission überweisen. *
5 Die Motion ist erfüllt, wenn der Regierungsrat dem Grossen Rat die darin verlangte Vorlage unterbreitet oder die Massnahme ergriffen hat. Mit dem Entscheid über Eintreten auf die Vorlage ist die
Motion abgeschrieben. Bei bereits ergriffenen Massnahmen entscheidet der Grosse Rat über die
Abschreibung der Motion anhand des Berichts des Regierungsrates. *
§ 44 (3.)II. Anzug
Inhalt
1 In der Form eines Anzugs kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission
dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat Anregungen zur Änderung der Verfassung, zu Gesetzes-
oder Beschlussentwürfen oder zu Massnahmen der Verwaltung vorlegen.
§ 45
Verfahren
1 Beschliesst der Grosse Rat, auf einen Anzug einzutreten, so entscheidet er, ob der Anzug dem Regie -
rungsrat, dem Ratsbüro oder einer Grossratskommission zur Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung zu überweisen sei. Aufgrund dieses Berichts, der innerhalb von zwei Jahren vorzulegen ist,
entscheidet der Grosse Rat, ob der Anzug abzuschreiben oder stehenzulassen sei.
2 Beschliesst der Grosse Rat, den Anzug stehenzulassen, so entscheidet er erneut, wer ihn zu behandeln
hat. Die Frist zur Neubearbeitung beträgt wiederum zwei Jahre.