Inhalt und Eintretensbeschluss
1 In der Form des Planungsanzugs kann der Grosse Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder einer
ständigen Kommission, dem Regierungsrat im Bericht zum Budget eine Änderung der Schwerpunkte
sowie der politischen Ziele und Massnahmen beantragen. *
2 Der Grosse Rat entscheidet in der Budgetsitzung, ob der Planungsanzug an den Regierungsrat zur
Stellungnahme bis zur Session vor den nächsten Sommerferien überwiesen werden soll. *
3 … *
§ 47
Weiteres Verfahren
1 Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat, ob der Planungsanzug
an den Regierungsrat zur weiteren Bearbeitung und Umsetzung überwiesen werden soll. *
2 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat eine Frist für die Bearbeitung setzen. Diese beträgt mindes -
tens ein Jahr. Der Regierungsrat gibt innert zwei Jahren nach der Überweisung in einem Zwischenbericht Auskunft, wo er in der Bearbeitung steht und wann er sie abschliessen wird.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er den Planungsanzug abschreiben oder stehen lassen will.
§ 48 * …
§ 49 (3.)IV. Budgetpostulat
Inhalt und Verfahren
1 Mit einem Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission
dem Regierungsrat Antrag auf eine Verminderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben
im Budget stellen. Das Budgetpostulat ist dem Präsidium bis zum Schluss der Budgetsitzung schriftlich einzureichen.
2 Der Grosse Rat entscheidet an der nächstfolgenden Session, ob ein Budgetpostulat dem Regierungsrat überwiesen wird. *
3 Der Regierungsrat hat zu einem überwiesenen Budgetpostulat so rechtzeitig zu berichten, dass es
spätestens im April im Rat behandelt werden kann.
§ 50 (3.)V. Vorgezogenes Budgetpostulat
Inhalt und Eintreten
1 Mit einem Vorgezogenen Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige
Kommission dem Regierungsrat beantragen, in einem zukünftigen Budget Veränderungen vorzunehmen.
2 Vorgezogene Budgetpostulate, die das nächste Budget betreffen, sind so einzureichen, dass ihre
Überweisung an der Februar-Session des Grossen Rates behandelt werden kann. *
3 Bei Einreichung des Vorgezogenen Budgetpostulats findet nur dann eine Diskussion statt, wenn ein
Antrag auf Nichteintreten vorliegt.
§ 51
Behandlung bei der Verabschiedung des Budgets
1 Sofern der Regierungsrat ein ihm überwiesenes Vorgezogenes Budgetpostulat nicht erfüllt, entscheidet der Grosse Rat bei der Verabschiedung des Budgets aufgrund des Berichts des Regierungsrates, ob
und wie weit das Vorgezogene Budgetpostulat ins Budget übernommen wird.
§ 52 (3.)VI. Kantonale Mitwirkungsrechte im Bund
Standesinitiative
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, die Einreichung einer Standesinitiative zu beantragen. *
2 Der Antrag muss ausformuliert und begründet eingereicht werden. *
3 Der Grosse Rat bereinigt den Antrag. Danach darf er nicht mehr abgeändert werden. *
4 Nach der Bereinigung entscheidet der Grosse Rat, ob der Antrag abgelehnt oder dem Regierungsrat
zur Stellungnahme innert drei Monaten überwiesen wird. *
5 Aufgrund der Stellungnahme des Regierungsrates entscheidet der Grosse Rat mit einfachem Mehr,
§ 53 ob er die Standesinitiative definitiv einreichen will. *
Standesreferendum
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates oder die ständigen Kommissionen haben das Recht, den Antrag auf
Ergreifung des Standesreferendums gemäss Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung zu stellen.
2 Der Antrag ist mit einer kurzen Begründung und einer Kopie des Erlasses, gegen den sich das Referendum richten soll, beim Parlamentsdienst einzureichen. Er ist von diesem unverzüglich an die Mit -
glieder des Grossen Rates und des Regierungsrates zu versenden und auf die Tagesordnung der nächs -
ten Session des Grossen Rates zu setzen. *
3 Über die Ergreifung des Referendums kann an dieser Session Beschluss gefasst werden. *
§ 54 (3.)VII. Resolution und Parlamentarische Erklärung
Resolution
1 Jedes Mitglied oder eine ständige Kommission hat das Recht, eine Stellungnahme des Grossen Rates
in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen gefasst werden.
§ 55 * Parlamentarische Erklärung
1 Eine Fraktion oder eine Kommission kann dem Grossen Rat beantragen, in der Form einer Parlamentarischen Erklärung zu einem in Beratung stehenden Geschäft eine politische Meinungsäusserung abzugeben.
§ 56 (3.)VIII. Anfragen und persönliche Erklärung
Interpellation
1 In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Grossen Rates das Recht, vom Regierungsrat
Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Verwaltung oder Angelegenheiten
sein, die die Interessen des Kantons berühren.
2 Ein Ratsmitglied darf an einer Session höchstens eine Interpellation einreichen. *
3 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation mündlich oder schriftlich. Sofern der Grosse Rat
nicht anders beschliesst, erfolgt die mündliche Beantwortung in der Session, für welche die Interpellation eingereicht wurde. Die schriftliche Beantwortung ist den Ratsmitgliedern vor der nächsten Session zuzustellen. *
§ 57
Schriftliche Anfrage
1 In der Form einer Schriftlichen Anfrage kann jedes Mitglied des Grossen Rates den Regierungsrat
um Auskunft über kantonale Angelegenheiten ersuchen. Schriftliche Anfragen sind innerhalb von drei
Monaten zu beantworten.
§ 58
Persönliche Erklärung
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine
Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach der Schlussabstimmung oder dem anderweitigen Abschluss der Debatte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolg -
te.
4. Kommissionen
§ 59 (4.)I. Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben der Kommissionen
1 Die Geschäfte werden den Kommissionen auf Antrag des Ratsbüros bei der Entgegennahme der neu -
en Geschäfte zugewiesen.
2 Die einer Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht erweitert
werden.
§ 60
Vertraulichkeit
1 Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
2 Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission sowie den zu den
Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte sowie
Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung zur Verfügung. Sie sind vertraulich zu behandeln und
dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kommissionsarbeit vom Ratsbüro des Grossen Rates beschlossen werden. *
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit. *
4 Die Kommission kann beschliessen, bestimmte Fragen den Fraktionen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
§ 61
Geheimhaltung
1 Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu
beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
2 Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von der zuständigen Amtsstelle
Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder
der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.
3 Die Kommissionspräsidien der Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischer Untersuchungskommissionen dürfen sich ohne Rücksprache mit der jeweiligen Kommission über die Geschäfte in
den Oberaufsichtskommissionen und parlamentarischen Untersuchungskommissionen austauschen.
Dieser Informationsaustausch unterliegt der Vertraulichkeitsstufe des jeweiligen Geschäfts. Die Kommissionspräsidien sind verpflichtet, der Kommission über die Absprache Bericht zu erstatten, dies ist
§ 62 zu protokollieren. *
Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung
1 Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung sorgt das Ratsbüro für die Abklärung des
Sachverhaltes. Es kann diese Aufgabe selber übernehmen oder eine geeignete bestehende Grossratskommission, insbesondere die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, damit betrauen oder aber die Untersuchung den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Es erteilt die nötigen Aussageermächtigungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates hat dem fehlbaren
Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen und den Grossen Rat zu orientieren. Sie oder er kann zudem
§ 63 Anträge stellen. *
Amtsdauer
1 Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidien werden an der ersten Session jeder Amtsperiode für
deren Dauer vom Grossen Rat gewählt. *
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen und der besonderen Kommissionen endet mit ihrem
Ausscheiden aus der Fraktion oder mit der Amtsperiode des Grossen Rates. *
3 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den Rest der Amtsdauer stattfinden, wenn der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt. *
§ 63a * Verteilung der Sitze
1 Die Sitze werden aufgrund einer Globalverteilung auf die Fraktionen verteilt:
a) die Gesamtzahl der Sitze in den Dreizehner-Kommissionen;
b) die Gesamtzahl der Sitze in den Neuner-Kommissionen.
2 Für die Sitze der zu erneuernden und zukünftigen Spezialkommissionen wird zu Beginn der Legislatur ein Verteilschlüssel gemäss der Stärke der Fraktionen nach dem Bruchzahlverfahren festgelegt.
§ 64
Stellvertretung
1 Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission sowie des Ratsbüros aus per -
sönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Kommissions- oder
Ratsbüroarbeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen. *
1bis Bei staatsvertraglichen Gremien bezeichnet das Ratsbüro die Stellvertretung auf Antrag der betreffenden Kommission. *
2 Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Grosse Rat die Stellvertretung ge -
nehmigen.
3 Eine Stellvertretung in den Kommissionen schliesst die Teilnahme des vertretenen Ratsmitglieds an
den Sitzungen im Plenum und weiteren Kommissionen nicht aus. *
§ 65 (4.)II. Ständige Kommissionen
Bestand
1 Ständige Kommissionen sind die Oberaufsichtskommissionen, die ständigen Kommissionen mit besonderen Aufgaben und die Sachkommissionen.
§ 66
Aufgaben der ständigen Kommissionen
1 Die ständigen Kommissionen begleiten die Arbeit der Verwaltung in ihrem Kompetenzbereich. Die
Geschäfte, die zu den Aufgaben einer ständigen Kommission gehören, werden ihr in der Regel schon
bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen.
2 In diesen Fällen entscheidet der Grosse Rat nach Entgegennahme des Berichts der beauftragten Kommission, ob er auf das Geschäft eintreten will. Vorbehalten bleiben die Geschäfte, für die das Eintreten
nach Verfassung oder Gesetz obligatorisch ist.
3 Die ständigen Kommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
(4.II.)a) Oberaufsichtskommissionen
§ 67 * Bestand und Zusammensetzung
1 Oberaufsichtskommissionen sind:
a) die Finanzkommission mit dreizehn Mitgliedern;
b) die Geschäftsprüfungskommission mit dreizehn Mitgliedern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören,
in der sich die Mitglieder der politischen Partei der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements organisieren.
3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkom-mission
dürfen nicht der gleichen Fraktion angehören.
§ 68 * Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft in Kenntnis der Berichte und Anträge der Sachkommissionen die Pla -
nungsberichte, das Budget, den Jahresbericht sowie die übrigen, dem Grossen Rat zur Genehmigung
vorzulegenden Rechnungen und Jahresberichte. Sie erstattet unter Berücksichtigung der Berichte der
Sachkommissionen zu den hier aufgeführten Geschäften ihren eigenen Bericht. Falls die Finanzkommission den Anträgen der Sachkommissionen zu den Planungsberichten, dem Budget und dem Jahresbericht nicht folgt, kann sie im Plenum eigene Anträge stellen.
§ 69
Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt und vertritt den Grossen Rat in der Oberaufsicht über
die gesamte Staatsverwaltung.
2 Zu diesem Zweck führt sie gemäss Auftrag des Grossen Rates oder aufgrund ihres eigenen Beschlusses Erhebungen durch und berichtet dem Grossen Rat über ihre Feststellungen.
3 Sie prüft die Jahresberichte des Regierungsrates sowie die Berichte des Gerichtsrates und der Gerich -
te und erstattet dem Grossen Rat darüber ihren Bericht. Sie bringt dem Grossen Rat die Berichte der
oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau/Ombudsmann) sowie der oder des Datenschutzbeauftragten separat zur Kenntnis. *
4 Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche staatlichen Akten, wenn
nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
5 Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehört auch die Behandlung von Fragen der
rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungen zur Gleichstellung von Frau und Mann sowie
grundsätzliche Fragen der Personalpolitik.
(4.II.)b) Sachkommissionen
§ 70 * Bestand und Zusammensetzung
1 Der Grosse Rat bildet weitere ständige Kommissionen von je dreizehn Mitgliedern, denen Geschäfte
aus einem bestimmten Sachbereich regelmässig zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden.
§ 71
Aufgaben der Sachkommissionen
1 Die Sachkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung an den Grossen Rat zu den ihnen überwiesenen Geschäften,
b) * Prüfung, Berichterstattung und Antragstellung an den Grossen Rat zu den Planungsberichten, dem Budget und den Jahresbericht in ihrem Aufgabenbereich,
c) Koordination mit anderen Kommissionen, die gleiche oder ähnliche Fragen bearbeiten.
§ 72 (4.II.)c) Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben
Bestand und Zusammensetzung
1 Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben sind:
a) Petitionskommission;
b) Begnadigungskommission;
c) Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft;
d) Wahlvorbereitungskommission.
2 Die Petitionskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern, die Begnadigungskommission und die
Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft aus je neun Mitgliedern. *
3 Die Wahlvorbereitungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern, wie es Fraktionen gibt, und
der Grosse Rat wählt aus jeder Fraktion ein Mitglied in die Wahlvorbereitungskommission. *
§ 73
Petitionskommission
1 Die Petitionskommission hat die ihr überwiesenen Petitionen zu prüfen und dem Grossen Rat Bericht
zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie übermittelt den Petentinnen und Petenten im Auftrag des
Grossen Rates die ihnen verfassungsrechtlich zustehende Antwort.
§ 74
Begnadigungskommission
1 Tätigkeit und Befugnisse der Begnadigungskommission sind im Gesetz über die Begnadigung geregelt. *
§ 75
Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft
1 Tätigkeit und Befugnisse der Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind
im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.
§ 76
Wahlvorbereitungskommission
1 Wo die Verfassung oder ein Gesetz es vorschreiben, bereitet die Wahlvorbereitungskommission die
Wahlen vor, die vom Grossen Rat vorgenommen werden.
2 Wo es ein Gesetz nicht anders vorschreibt, kann die Kommission für jede zu besetzende Stelle eine
oder mehrere Bewerbungen sowie, mit ihrer Zustimmung, auch Personen empfehlen, die sich nicht beworben haben. Wählbar sind Personen, die die gesetzlichen Wahlerfordernisse erfüllen und entweder
von der Kommission oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Kommissionsvorschlages
von vier Ratsmitgliedern schriftlich vorgeschlagen werden.
3 Für die Beratungen der Wahlvorbereitungskommission gilt die Geheimhaltung.
§ 77 (4.)III. Besondere Kommissionen
Bestand
1 Besondere Kommissionen sind die Parlamentarische Untersuchungskommission, die Spezialkommissionen und die staatsvertraglichen Gremien. *
Aufgaben und Bestellung
1 Der Grosse Rat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Regierungsrates eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung der Kommission gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit, die sich darauf vereinigt, wenigstens vierzig Stimmen erreicht und wenigstens sechzig Ratsmitglieder an der Abstim -
mung teilgenommen haben.
3 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Ratsbüros in einem Grossratsbeschluss einen inhaltlich
klar und abschliessend umschriebenen und zeitlich limitierten Auftrag.
4 Der Grosse Rat bestimmt die Grösse der Kommission.
5 Der Grosse Rat kann auch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission als parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
6 Der einer parlamentarischen Untersuchungskommission erteilte Auftrag wird ausschliesslich von ihr
selbst wahrgenommen. Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere parlamentarische Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der parlamentarischen Untersuchungskommission
dahin.
§ 79
Untersuchungsbefugnisse
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann mündliche oder schriftliche Auskünfte vom
Regierungsrat oder einzelnen seiner Mitglieder, vom Gerichtsrat, vom Appellationsgericht sowie von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung und der Gerichte einholen und vom Regierungsrat die Herausgabe sämtlicher einschlägiger Akten und vom Gerichtsrat die Herausgabe der
einschlägigen Akten der Justizverwaltung verlangen. *
2 Die befragten Personen sind verpflichtet, der parlamentarischen Untersuchungskommission über
Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes gemacht haben, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung
betreffen. Das Amtsgeheimnis steht der Erteilung von Auskünften an die parlamentarische Untersuchungskommission durch Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht entgegen.
3 Hingegen sind die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an
ihren Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der
Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
§ 80
Beizug von Sachverständigen, Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission ist befugt, Sachverständige beizuziehen, Augenscheine durchzuführen und von Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einzuholen.
2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann die parlamentarische
Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme veranlassen. Dabei finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 3) und des schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. Soweit
Privatpersonen der Zeugnispflicht unterliegen, haben sie die in ihren Händen befindlichen Akten herauszugeben.
3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur
als Auskunftsperson befragt werden.
§ 81
Rechtliches Gehör
1 Die betroffenen Behörden, Behördenmitglieder, Staatsangestellten und Privatpersonen sind in jedem
Fall zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören, bevor die parlamentarische Untersuchungskommission dem Grossen Rat über ihre Untersuchung berichtet.
2 Sie haben das Recht, in die sie betreffenden Akten der parlamentarischen Untersuchungskommission
Einsicht zu nehmen und weitere Abklärungen zu beantragen.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission unterbreitet ihren Schlussbericht den Betroffenen
zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme. Diese Stellungnahme bildet Bestandteil des Schlussberichtes.
§ 82 (4.III.)b) Spezialkommissionen
Bestellung und Zusammensetzung
1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte kann der Grosse Rat nach dem Eintretensbeschluss eine Spezi -
alkommission einsetzen. Der Rat kann auch auf eine Eintretensdebatte verzichten. Wird ein Geschäft
bereits bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte an eine Kommission gewiesen, so ist damit Ein -
treten beschlossen.
2 Spezialkommissionen bestehen aus dreizehn Mitgliedern. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen eine andere Zahl von Mitgliedern festlegen. *
2bis Spezialkommissionen bleiben auch über einen Legislaturwechsel hinaus bestehen. *
3 Nach Verabschiedung des Schlussberichts durch den Grossen Rat erlischt das Mandat der Spezialkommission.
§ 83
Bestellung durch das Ratsbüro
1 Die Spezialkommissionen werden vom Ratsbüro aufgrund der Fraktionsvorschläge gemäss dem
Fraktionsschlüssel bestellt.
§ 84
Abweichung vom Wahlmodus; Ersatzwahlen
1 Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschliessen, die Wahl einer
Spezialkommission im Plenum vorzunehmen. Für das Präsidium sind nur die vorher gewählten Kommissionsmitglieder wählbar.
2 Ersatzwahlen werden von der gleichen Instanz vorgenommen, welche die Kommission gewählt hat.
4.III.c) Vertretung in staatsvertraglichen Gremien *
§ 84a * Bestellung und Zusammensetzung
1 Die Zahl baselstädtischer Ratsmitglieder in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Staatsvertrag. Das Ratsbüro bestimmt die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretung nach Kommissionen.
3) § 80 Abs. 2: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010
(SG 257.100).
(4.)IV. Ratsexterne Gremien *
§ 85 *
1 Der Grosse Rat wählt gemäss den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder und zum
Teil auch Präsidien der folgenden ratsexternen Gremien:
a) Kommission für Denkmalsubventionen;
b) Erziehungsrat;
c) * …
d) * …
e) * …
2 Die Amtsdauer der ratsexternen Gremien entspricht derjenigen der vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 86 (5.)I. Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Der Grosse Rat kann mit zwei Dritteln der Stimmen befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen beschliessen.
§ 87 (5.)II. Änderung und Aufhebung anderer Erlasse
a) Das Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert: 4)
b) Das Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen
Rates vom 29. Juni 1983 wird aufgehoben.
c) Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 24. März 1988 wird
aufgehoben.
(5.)III. Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 88 * …
§ 88a * Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 72 Abs. 2
1 Für die Dauer der aktuellen Legislatur bis 31. Januar 2025 erhalten in der um vier Mitglieder aufge -
stockten Petitionskommission die Fraktion SP zwei Sitze sowie die Fraktionen GAB und LDP je einen
Sitz zusätzlich.