Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Voraussetzungen geschaffen werden,
a um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit
ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz
Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig
zu integrieren oder dafür vorzubereiten,
b um Schwankungen bei den Personenzahlen im Asyl- und Flüchtlingsbereich durch entsprechende Massnahmen kurzfristig aufzufangen,
c um die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die
Gemeinden bei der Planung und Bereitstellung der notwendigen Unterbringungskapazitäten einzubeziehen,
1) BSG 101.1
2) SR 142.20
3) SR 142.31
4) SR 831.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-053
861.1 2
d um Unternehmen das Anbieten von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für
Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unter optimalen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
Art. 2
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung
durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen:
a Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge
nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,
b vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für
sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,
c offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund
keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet.
2 Es regelt ferner
a die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses
Gesetzes befasster Stellen,
b die Finanzierung des Vollzugs,
c den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes.
3 Der Regierungsrat
a bestimmt durch Verordnung, wann vorläufig Aufgenommene nach Absatz
1 Buchstabe c als offensichtlich nicht integriert gelten,
b kann durch Verordnung Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b
vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, die
1. gemeinsam mit einer anderen Person, die wirtschaftliche Hilfe nach
dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)5) erhält, als Unterstützungseinheit wirtschaftliche
Hilfe erhalten und
2. später in die Schweiz eingereist sind oder in der Schweiz geboren
wurden.
Art. 3
Wirkungs- und Leistungsziele
1 Die Massnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz
a müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen
sein,
5) BSG 860.1
3 861.1
b sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, sich beruflich,
sprachlich und sozial zu integrieren und finanziell selbstständig zu werden,
c werden regelmässig durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf das Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie auf das Kosten-
Nutzen-Verhältnis hin überprüft.
2 Die Kosten der Massnahmen und Leistungen
a sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finanzieren, soweit
eine Kostendeckung gestützt auf das Bundesrecht vorgesehen ist,
b sind im Rahmen der Strategie nach Artikel 42 Absatz 1 zu begründen, sofern die Finanzierung nach Buchstabe a nicht ausreicht.
Art. 4
Eigenverantwortung
1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 tragen zu ihrer Integration bei und leisten
einen aktiven persönlichen Beitrag dafür.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet,
a eine der Amtssprachen zu erlernen,
b aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
c die notwendige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leben zu erwerben,
d die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren,
e die Werte der Bundesverfassung zu achten und insbesondere dem
Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann nachzuleben.
Art. 5
Regionaler Partner
1 Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft,
die alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 für einen bestimmten Perimeter erbringt, die ihr nach Artikel 10 Absatz 1 übertragen wurden.
2 Er trägt die operative Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung und für
das Erreichen der vertraglich vereinbarten Ziele.
Art. 6
Perimeter
1 Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle
ihm übertragenen Aufgaben erbringt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung.
861.1 4
3 In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für
eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Änderungen.
2 Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 7
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a setzt sich auf Bundes- und interkantonaler Ebene für günstige Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein,
b sorgt auf kantonaler Ebene für effiziente Abläufe zwischen den beteiligten
Behörden und Stellen,
c nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion,
d erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
2 Er entscheidet durch Beschluss, ob Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 ganz
oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere an regionale Partner nach Artikel 5, übertragen werden.
Art. 8
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist auf strategischer Ebene zuständig für
a die Definition der Wirkungs- und Leistungsziele, der finanziellen Ziele sowie deren Umsetzung, Erreichung und Kontrolle,
b die Festlegung der Grundzüge des strategischen, fachlichen und finanziellen Controllings,
c die Planung und Steuerung der Massnahmen und Leistungen,
d die Sicherstellung der bedarfsgerechten Leistungen, sofern sie nicht
durch den freien Markt zur Verfügung gestellt werden,
e die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Wirkung und der Qualität der
Massnahmen und Leistungen,
f die regelmässige Bereitstellung der notwendigen Informationen über die
relevanten Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
g die Erhebung von Kennzahlen.
Art. 9
Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit es keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
5 861.1
2 Sie ist auf operativer Ebene zuständig für
a die Förderung der Integration der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und
die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen,
b die Ausrichtung der Sozialhilfe,
c die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze,
d die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen,
e die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen,
f die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen,
g die Koordination der Freiwilligenarbeit.
3 Sie erteilt die Bewilligung zum Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)6) und übt die Aufsicht aus. Die Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 PAVO.
Art. 10
Abschluss von Leistungsverträgen und Übertragung der Verfügungsmacht
1 Sollen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 gemäss Beschluss des Regierungsrates an Dritte übertragen werden, schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Leistungsverträge mit geeigneten Trägerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Artikel 5, ab.
2 Die Trägerschaften können im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.
3 Sie können sich zusammenschliessen, sofern die zuständige Stelle der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion schriftlich zustimmt.
Art. 11
Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte
1 Ein regionaler Partner kann die ihm übertragenen Aufgaben durch Leistungsvertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterübertragen.
2 Die Weiterübertragung an Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn eine
Aufgabe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, c oder d vollständig oder in wesentlichen Bereichen an Dritte übertragen wird.
6) SR 211.222.338
861.1 6
3 Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann
nicht an Dritte weiterübertragen werden.
Art. 12
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
a wirken aktiv bei der Suche nach und der Bereitstellung von geeigneten
Unterbringungsplätzen mit,
b stellen den regelmässigen Informationsaustausch betreffend die Unterbringungssituation mit den zuständigen Stellen und den Gemeinden in ihren Verwaltungskreisen sicher,
c übernehmen die Koordination nach Artikel 33,
d arbeiten in Bezug auf die berufliche und soziale Integration mit den zuständigen Stellen zusammen,
e sorgen bei der beruflichen Integration zusammen mit den zuständigen
Stellen für den Einbezug der Wirtschaft,
f erfüllen weitere ihnen durch den Regierungsrat oder die Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion übertragene Aufgaben.
Art. 13
Zusammenarbeit
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Behörden und Stellen arbeiten mit anderen Behörden, Institutionen und Dritten zusammen, um die Wirkungs- und Leistungsziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit
a der Wirtschaft,
b den Gemeinden,
c den zuständigen Migrationsbehörden,
d den Arbeitsmarktbehörden,
e der Kantonalen Arbeitsmarktkommission und den paritätischen Berufskommissionen,
f den regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
g den regionalen Berufsinformationszentren,
h den Bildungsinstitutionen der Regelstrukturen,
i den privatrechtlichen Organisationen,
k den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden,
l den Freiwilligen.
7 861.1
3 Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe
3.1 Integration
3.1.1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Art. 14
1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet,
a von den bereitgestellten Angeboten zur sprachlichen Integration Gebrauch zu machen,
b sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen zu beteiligen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung bestimmte Personengruppen von
der Pflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausnehmen.
3.1.2 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c
Art. 15
Integrationsplan
1 Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest.
2 Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an.
3 Der Regierungsrat
a konkretisiert die Anforderungen an die Integrationsbemühungen und die
Integrationsziele durch Verordnung,
b kann bestimmte Personengruppen von der Mitwirkung bei Integrationsbemühungen und vom Erreichen von Integrationszielen durch Verordnung
ausnehmen.
Art. 16
Pflichten
1 Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten.
2 Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat
a für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Artikel 23 zur Folge,
b für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose
und Flüchtlinge eine Kürzung nach Artikel 36 SHG zur Folge.
861.1 8
3.2 Asylsozialhilfe
Art. 17
Subsidiarität
1 Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird,
wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder
wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Art. 18
Anspruchsberechtigte Personen
1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen.
Art. 19
Weisungsbefugnis
1 Die zuständige Stelle kann die Ausrichtung der Asylsozialhilfe mit Weisungen
verbinden, soweit dadurch
a die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert werden kann oder
b eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.
Art. 20
Pflichten
1 Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet,
a Weisungen zu befolgen,
b das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen,
c eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen.
2 Sie haben zudem der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
3 Der Regierungsrat konkretisiert die Pflichten durch Verordnung.
Art. 21
Umfang der Leistungen
1 Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen
a der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und
Information,
b der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen.
9 861.1
2 Die wirtschaftliche Hilfe umfasst
a den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
b die medizinische Grundversorgung,
c eine Unterkunft,
d situationsbedingte Leistungen,
e Motivationszulagen.
3 Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nach Artikel 35.
Art. 22
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
1 Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach
a der Höhe der Beiträge des Bundes,
b den Integrationsbemühungen,
c dem Erreichen von Integrationszielen.
2 Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.
3 Er kann seine Regelungsbefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.
Art. 23
Kürzungen
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt
a bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der
Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden,
b bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung,
c bei Erfüllen eines Tatbestands nach Artikel 83 Absatz 1 AsylG,
d bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Artikel 20,
e bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit.
2 Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig
sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben.
Art. 24
Einstellung
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird ganz oder teilweise eingestellt, wenn die betroffene Person trotz vorgängiger Weisung
a eine ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert,
b einen bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen nicht geltend macht oder
861.1 10
c ohne zureichenden Grund auf anderweitige Einnahmen verzichtet.
2 Sie wird wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ganz oder teilweise
eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit der betroffenen Person bestehen,
weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hinweis auf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.
Art. 25
Verfahren
1 Für das Verfahren über die Ausrichtung der Asylsozialhilfe gelten die Artikel
49, 51 und 52 SHG sinngemäss.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7).
Art. 26
Rückerstattung
1 Die Rückerstattung richtet sich nach den Bestimmungen des SHG.
3.3 Flüchtlingssozialhilfe
Art. 27
1 Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und
Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen.
2 Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über
die individuelle Sozialhilfe.
4 Unterbringung und Betreuung
4.1 Standortplanung
Art. 28
1 Die Standortplanung erfolgt nach dem Drei-Stufen-Modell (normale Lage,
angespannte Lage, Notlage).
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist
zuständig für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte und die Planung
angemessener Reserven.
3 Sie berücksichtigt dabei kostengünstige Lösungen.
7) BSG 155.21
11 861.1
4.2 Drei-Stufen-Modell
4.2.1 Normale Lage
Art. 29
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
sorgt, in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion und mit der für die Unterbringung zuständigen Stelle, für eine
ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften
für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und schafft angemessene Reserven.
2 Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche.
3 Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken
aktiv mit.
4 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.
4.2.2 Angespannte Lage
Art. 30
1 Der Regierungsrat beauftragt die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und innerhalb einer angemessenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätzen zu bezeichnen, wenn
a die Anzahl der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht
und
b kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschafft
werden kann.
2 Können nicht genügend Unterbringungsplätze mit Massnahmen nach Artikel
29 und Artikel 30 Absatz 1 beschafft werden, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre
an, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung
zu stellen, oder bezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selbstständig
bestimmte Unterkünfte.
3 Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.
861.1 12
4.2.3 Notlage
Art. 31
1 In Notlagen kommen die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG)8) zur Anwendung. *
4.2.4 Entschädigung
Art. 32
1 Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen
nach Artikel 2 Absatz 1 aus.
4.2.5 Koordination
Art. 33
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden
a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab,
b wirken aktiv mit,
c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch.
2 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die
Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
4.3 Regionale Verteilung
Art. 34
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2
Absatz 1 zu.
2 Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.
8) BSG 521.1
13 861.1
4.4 Zwei-Phasen-System
4.4.1 Allgemeines
Art. 35
1 Die zuständige Stelle bringt die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2
Absatz 1 nach dem folgenden Zwei-Phasen-System unter:
a in einer ersten Phase werden grundsätzlich alle der zuständigen Stelle
neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergebracht,
b in einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose
und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden,
wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben.
2 Sie kann vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen
a bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften,
b für besonders verletzliche Personen,
c für Familien mit Kindern.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4.4.2 Kollektivunterkünfte
Art. 36
1 Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, die
a von den zuständigen Stellen mit entsprechendem Betreuungspersonal
betrieben werden,
b durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit eine angemessene Unterbringung und Betreuung einer Vielzahl von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ermöglichen,
c eine getrennte Unterbringung von alleinstehenden Männern und Frauen,
von Ehepaaren und von Familien mit Kindern ermöglichen.
2 Jeder Perimeter verfügt über mindestens eine Kollektivunterkunft.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und kann weitere
Kriterien festlegen.
861.1 14
4.4.3 Individuelle Unterkünfte
Art. 37
1 Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile davon.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann Mietverträge für individuelle
Unterkünfte in ihrem eigenen Namen abschliessen.
3 Werden die Integrationsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die
betroffenen Personen bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.
4.4.4 Ausschluss aus Unterkünften
Art. 38
1 Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist,
müssen Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4.5 Besondere Massnahmen und Unterbringungen
Art. 39
Grundsatz
1 Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine besondere Massnahme
oder Unterbringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeigneten Institutionen oder Fachstellen dafür.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann bei der zuständigen Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache für besondere Massnahmen oder Unterbringungen stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 40
Unbegleitete Minderjährige
1 Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen
a erfolgt unabhängig von ihrem Asylstatus,
b hat den besonderen Bedürfnissen und den Anforderungen an das Kindeswohl Rechnung zu tragen.
15 861.1
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
5 Finanzierung