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Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

Bern · 861.1 · statute

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69

69 provisions

Art. 41

Lastenausgleich 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.

Art. 42

Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung 1 Der Grosse Rat legt durch Beschluss periodisch die Strategie für die Bemessung der vom Kanton nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fest. 2 Der Regierungsrat bewilligt aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Strategie die jährlich anfallenden Ausgaben abschliessend.

Art. 43

Beiträge an Trägerschaften 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt im Rahmen der nach Artikel 42 bewilligten Ausgaben Beiträge an Trägerschaften, insbesondere an die regionalen Partner, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. 2 Die Beiträge können a als Pauschalen ausbezahlt oder nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten, b erfolgsorientiert festgelegt werden. 6 Aufsicht

Art. 44

Zuständigkeit 1 Die mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. 2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft insbesondere, ob die Trägerschaften a die übertragenen Aufgaben erfüllen, b ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen erbringen. 861.1 16

Art. 45

Mitwirkungspflichten 1 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die Trägerschaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr a Auskünfte zu erteilen, b * Einsicht in die Akten, insbesondere in die Buchführungsunterlagen und, wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren, c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen, d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern, e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. 2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 7 Datenschutz 7.1 Datenbearbeitung

Art. 46

Bearbeitung von Personendaten 1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, ergänzend gilt dieses Gesetz. * 2 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. * 17 861.1

Art. 47

Datenbekanntgabe 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes und anderer Kantone sowie anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)9) durch sie oder durch die empfangenden Behörden erforderlich ist. * 2 Beim Vollzug der Asylsozialhilfe gelten die Bestimmungen des SHG über die Schweigepflicht, über Mitteilungen an Behörden und Private sowie über die Auskunftspflichten.

Art. 48

Datenbearbeitungssystem 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreibt gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und das zur Führung der Geschäftskontrolle notwendige Datenbearbeitungssystem, auf dem die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden. * 2 Sie beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz.

Art. 49

Abrufverfahren 1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann einzelne Inhalte des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48 den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen im Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 50

Systematische Verwendung der Versichertennummer nach AHVG 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die Versichertennummer nach AHVG systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 51

Datenschutzverantwortung 1 Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verantwortung für den Datenschutz. 9) BSG 122.20 861.1 18 2 Der Regierungsrat bezeichnet die verantwortliche Behörde. *

Art. 52

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere a den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten, b die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48, c den Umfang der Zugriffsrechte auf das Datenbearbeitungssystem, d die Dauer der Datenaufbewahrung, e die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. 7.2 Datenlieferung und -veröffentlichung

Art. 53

Pflicht zur Datenlieferung 1 Die beauftragten Trägerschaften liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der nach diesem Gesetz erforderlichen Leistungen, b die vergleichende Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten, c die Überprüfung der Abgeltung der erbrachten Leistungen, d die Überprüfung des Erreichens von Zielen und Wirkungen der Leistungen sowie der Kennzahlen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

Art. 54

Verwaltungssanktion 1 Liefert die Trägerschaft die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.

Art. 55

Datenveröffentlichung 1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Erbringer der Leistungen ersichtlich sind. 19 861.1 8 Rechtspflege

Art. 56

Streitigkeiten aus Leistungsverträgen 1 Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der von ihr beauftragten Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 entscheidet die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch Verfügung. 2 Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen einem regionalen Partner und einem von ihm beauftragten Dritten nach Artikel 11 Absatz 1 entscheidet der regionale Partner durch Verfügung.

Art. 57

Rechtsschutz 1 Verfügungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Trägerschaften nach Artikel 10 Absatz 1 können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG. 9 Ausführungsbestimmungen

Art. 58

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 10 Übergangsbestimmungen

Art. 59

Regionale Verteilung 1 Die Zuweisung nach Artikel 34 erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes a statt in einer Kollektivunterkunft anderweitig stationär oder in einer Vollzugseinrichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)10) untergebracht sind oder b nach unbekanntem Aufenthalt um Hilfe ersuchen.

Art. 60

Personen in individuellen Unterkünften 1 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 35 keine Anwendung. 10) BSG 341.1 861.1 20

Art. 61

Kostengutsprachen 1 Kostengutsprachen, die nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 62

Übertragung der einzelnen Personendossiers 1 Alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Übertragung zu erfolgen hat.

Art. 63

Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe und Überprüfung des Integrationsplans 1 Die nach diesem Gesetz zuständige Stelle passt die wirtschaftliche Hilfe und die individuellen Integrationspläne bis spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Übertragung des Personendossiers den Bestimmungen dieses Gesetzes an. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Anpassungen zu erfolgen haben.

Art. 64

Hängige Verwaltungsverfahren 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren werden a bis zur Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach bisherigem Recht zuständigen Stelle nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen, b nach der Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.

Art. 65

Hängige Beschwerdeverfahren 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen. 21 861.1

Art. 66

Leistungsverträge 1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Beendigung.

Art. 67

Ausgleich der Lastenverschiebung 1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von drei Millionen Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 41 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)11) angerechnet. 11 Schlussbestimmungen

Art. 68

Änderung eines Erlasses 1 Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)12) wird geändert.

Art. 69

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des EG AIG und AsylG. Bern, 3. Dezember 2019 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees 11) BSG 631.1 12) BSG 860.1 861.1 22 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. Mai 2020 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 584 vom 20. Mai 2020: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2020 23 861.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.12.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-053 11.09.2024 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert 25-102 03.12.2025 01.09.2026 Art. 45 Abs. 1, b geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 46 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 46 Abs. 2 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 47 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 48 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 51 Abs. 2 geändert 26-046 861.1 24 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.12.2019 01.07.2020 Erstfassung 20-053 Art. 31 Abs. 1 11.09.2024 01.01.2026 geändert 25-102 Art. 45 Abs. 1, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 46 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 46 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 47 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 48 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 51 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046

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