Art. 1
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
Confederation · 512.21 · ordinance
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Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG) 1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden. 2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn: a. die angemeldete Person:1. die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2, 2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist, 3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und 4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen; b. bei der angemeldeten Person:1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt, 2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt, 3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und c. ein Bedarf der Armee besteht. 3 Auslandschweizer sind militärdienstpflichtig, wenn sie: a. sich in der Schweiz aufhalten, um zu studieren oder eine schulische oder berufliche Ausbildung zu absolvieren; oder b. in der benachbarten Grenzzone wohnhaft sind und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, studieren oder eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG) 1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden. 2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn: a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt; b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind. 3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG) 1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden: a. Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seelsorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen; b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben; bbis. Personen in Pflegeberufen; c. Personen, die zum Nutzen der Armee über:1. besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder 2. besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie verfügen; d. Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch:1. sich bereit erklären, die militärische Grundausbildung spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, zu absolvieren, oder 2. bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbildungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können; e. Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben. 2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn: a. ein Bedarf der Armee besteht; b. sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen; c. sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen; d. die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion feststehen; e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt; und f. das Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorliegt. 3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee. 4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche. 5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006 über den Rotkreuzdienst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). SR 811.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). SR 513.52
(Art. 6 Abs. 2 MG) 1 Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze: a. Sie leisten den Militärdienst waffenlos; es sei denn für die Funktionsausübung ist die Notwendigkeit einer Bewaffnung gegeben und die Person kann eine angemessene Schiessausbildung nachweisen. b. Sie leisten den Militärdienst im Umfang der Ausbildungsdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr; vorbehalten bleiben Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d. c. Sie können unter Vorbehalt von Artikel 6 tageweise zum Ausbildungsdienst aufgeboten werden. d. Sie absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung, sofern sie bisher noch keine gleichwertige militärische Grundausbildung geleistet haben. e. Sie werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen. f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen oder befördert werden, jedoch können sie nach Artikel 80 zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden; aus der Militärdienstpflicht entlassene Offiziere können der Armee zugeteilt und für einen höheren Grad vorgeschlagen und befördert werden. 2 … 3 Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben, können Dienst nach den Grundsätzen von Absatz 1 leisten oder eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 (AS 2019 3233). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als: a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4; b. Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen:1. 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch, 2. 90 Tage Ausbildungsdienst; c. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c: 1. einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin, 2. sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen; d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 300 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen; e. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e:1. die eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Artikel 47, 2. die nicht eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Buchstabe c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
(Art. 6a MG) 1 Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht wird elektronisch geführt. 2 Angehörige der Armee können ein Gesuch um einen schriftlichen Auszug des Ausweises stellen. Das Gesuch muss beim zuständigen Kreiskommando oder beim Kdo Ausb eingereicht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 6a MG) 1 Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht enthält folgende Daten: a. Personalien; b. Einteilung, Zuteilung oder Zuweisung; c. Grad und Funktion; d. besondere zusätzliche Ausbildungen und Auszeichnungen; e. geleistete Dienste; f. persönliche Ausrüstung; g. Daten zu militärärztlichen Untersuchungen und Entscheiden; h. Auslandurlaub; i. Wohnort und Postadresse; j. Anordnungen zum Aufgebot, insbesondere für das Aufgebot von Angehörigen der Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen und für die Durchführung des Aufgebots zum Assistenz- oder Aktivdienst. 2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis beziehungsweise im Auszug des Ausweises sind umgehend der kontrollführenden Stelle zu melden. Diese berichtigt die Eintragung und stellt gegebenenfalls einen neuen Auszug aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 6a MG) Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind nur für dienstliche Zwecke zulässig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 150 Abs. 1 MG) Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über: a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes; b. die Pflichten und Möglichkeiten der Dienstleistung; c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung; d. die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung; e. den Inhalt der Rekrutierung; ebis. die Möglichkeiten der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit; f. die Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2bis MG) 1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die: a. im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr vollenden; b. im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr vollenden und mitgeteilt haben, dass sie die Rekrutenschule im 19. Altersjahr absolvieren wollen. 2 Stellungspflichtige werden jährlich bis spätestens im Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, aufgeboten. 2bis Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen können mehrfach eingeladen werden. 2ter Auslandschweizer und Schweizer, die bis zum 24. Altersjahr noch nicht eingebürgert waren, können nach dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, eingeladen werden. 3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über: a. die rechtlichen Grundlagen zum Militärdienst, zum Zivildienst, zum Zivilschutz und zum Rotkreuzdienst; b. die Aufgaben und die Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes; c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen, die Berufsmöglichkeiten in der Armee, die vordienstliche Ausbildung und die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit; d. die Dienstleistungsmodelle und die Kaderausbildungslaufbahnen im Zivilschutz; e. die Wehrpflichtersatzabgabe; f. den Ablauf der Rekrutierung und der Rekrutierungstage; g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2. 4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere: a. die Gesundheitsdaten; dies geschieht mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen; b. die Daten für die Personensicherheitsprüfung; c. der Zeitpunkt für den Beginn der Rekrutenschule; dabei wird der militärische Bedarf und wenn möglich die Ausbildungssituation der Stellungspflichtigen berücksichtigt. 5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und die Rückreise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). SR 128.31
(Art. 9 und 41 Abs. 3 MG) 1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben. 2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden. 3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen. 4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
(Art. 10 Abs. 1 MG) Bei der Rekrutierung werden: a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt sowie das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee oder im Zivilschutz ermittelt; b. die Tauglichkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst oder die Dienstuntauglichkeit festgestellt; c. überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung einer persönlichen Waffe bestehen; d. die Zuteilung zu einer Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes vorgenommen; e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung oder der Zivilschutzausbildung festgelegt.
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG) 1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt: a. der Gesundheitszustand; b. die körperliche Leistungsfähigkeit: die Ausdauer, die Kraft, die Schnelligkeit und die koordinativen Fähigkeiten; c. die Intelligenz und die Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit, das Selbstbewusstsein und die Neigungen; d. die Psyche: die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit; e. die soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe; f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt; g. das grundsätzliche Kaderpotenzial hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier. 2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020. SR 511.12 SR 520.11 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 1 der Zivilschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5031).
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG) 1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile. 2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile. 3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht. 4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht. 5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 34 Abs. 1, 85 BZG) 1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt: a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b. das Anforderungsprofil der einzelnen Rekrutierungsfunktionen; c. der Bedarf der Armee oder des Zivilschutzes; d. soweit möglich die Interessen der stellungspflichtigen Person; e. soweit möglich die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat. 2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert. 3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn: a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist, Gebirgsspezialistin, Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin, Hundeführer, Hundeführerin, Fliegersoldat Technik, Fliegersoldatin Technik, Fliegersoldat Durchdienende, Fliegersoldatin Durchdienende oder für eine Funktion in der Militärmusik zu bestehen hat; oder b. eine Personensicherheitsprüfung erforderlich ist, aber noch kein Entscheid nach Artikel 24 VPSP oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 2 PSPV vorliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). SR 128.31
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet: a. die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder auf eine Funktion des Zivilschutzes; b. der Beginn und der Ort der Ausbildung.
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) 1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen: a. im Falle einer provisorischen Zuteilung; b. wenn sich die persönliche oder die berufliche Situation, die für die Zuteilung massgebend war, wesentlich verändert hat; c. wenn sich während der Grundausbildung herausstellt, dass die betreffende Person für die zugeteilte Rekrutierungsfunktion nicht geeignet ist; d. wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Cyber- Lehrgang bestanden hat; e. wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Weltraumlehrgang bestanden hat. 2 Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG) 1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt. 2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung. 3 Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres nach der Entlassung. 4 Die Militärdienstpflicht für Stellungspflichtige, welche die Altersgrenze zur Absolvierung der Rekrutierung nach Artikel 9 Absatz 2 MG überschritten haben, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres, nachdem sie das 24. Altersjahr vollendet haben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 13 und 54a Abs. 4 MG) Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für: a. Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister: bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt; b. Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 31. Altersjahr vollendet haben; c. Subalternoffiziere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 35. Altersjahr vollendet haben.
(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG) 1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Offiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn: a. keine anderen, für die vorgesehene Funktion geeigneten Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen; und b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; ausgenommen davon sind Hauptleute und Stabsoffiziere. 2. Die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion stehen fest. 3. Die entscheidende Stelle lässt nach Artikel 41 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG) die betroffene Person die Tätigkeit ausüben. 4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor. 2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). SR 128
(Art. 16 MG) 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein. 2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen: a. bis einen Monat vor der Rekrutierung; b. bis drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung. 3 Wer ein Gesuch stellt, muss: a. im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen; b. die persönlichen Gründe darlegen, die zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben; und c. folgende Unterlagen beilegen:1. einen ausführlichen Lebenslauf, 2. einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystems VOSTRA, 3. … 4. Berichte, in denen Vertreter oder Vertreterinnen staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin darstellen und aus ihrer Sicht würdigen. 4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. 5 Wer sein Gesuch ausserhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Fristen einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 18 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 16 Abs. 2 MG) 1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen. 2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren. 3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung. 4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen. 5 Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
(Art. 16 Abs. 1 MG) Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen: a. in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann; b. ausschliesslich zur Abwendung von Gefährdungen in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
(Art. 18 MG) 1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht. 2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind: a. die Polizeischule; b. die Ausbildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Justizvollzug; c. der Lehrgang für Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 18 Abs. 4, 19 MG) 1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen. 1bis Ein Gesuch um Dienstbefreiung hat keine aufschiebende Wirkung; einem ergangenen Aufgebot ist Folge zu leisten. 2 Das Kdo Ausb: a. nimmt die Dienstbefreiungen von Amtes wegen nach Artikel 18 Absatz 3 MG vor; b. führt eine Kontrolle über die Dienstbefreiungen; c. kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, einen Augenschein nehmen und Zeugen anhören; d. entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) 1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes. 2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten: a. die geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalterinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen; b. die Chefärzte und Chefärztinnen; c. die Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen. SR 832.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen: a. Personen in leitenden Funktionen in Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, sofern sie eine Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom ausüben; b. Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen; c. Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). SR 832.102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) 1 Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich: a. Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben; b. Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht; c. Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind. 2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). SR 742.101
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) 1 Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger. 2 Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des: a. Flugverkehrsleitdienstes; b. Fluginformationsdienstes; c. Fernmeldedienstes; d. Alarmdienstes; e. technischen Dienstes; f. Flugvermessungsdienstes für Radionavigationsanlagen; g. Luftfahrtinformationsdienstes. 3 Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). SR 748.132.1
(Art. 21–23 MG; Art. 34 Abs. 2 BZG) 1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf-urteils sowie der Wiederzulassung. 2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen: a. die Straftat und der Leumund der betreffenden Person; b. die Rechte Dritter; c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) 1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten. 2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee: a. ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ergangen ist; b. ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens hängig ist; c. offene Verlustscheine vorliegen oder ein Konkursverfahren hängig ist; d. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegen; e. eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde vorliegt; f. andere Umstände vorliegen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb oder die Funktionsausübung auswirken können.
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie: a. die Entlassung aus dem Militärdienst; b. die Abnahme der persönlichen Waffe; c. eine Funktionsänderung; d. eine Umteilung; e. einen Aufgebotsstopp.
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) 1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen; b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei:1. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen, 2. einer teilbedingten Geldstrafe mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 60 Tagessätzen, 3. einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, 4. und 5. … 6. einer freiheitsentziehenden Massnahme. 2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken; oder b. nach Ablauf der Probezeit oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher. 3 Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei den in Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 34 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.
(Art. 24 MG) 1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn: a. ein durch den vorgesetzten Kommandanten oder die vorgesetzte Kommandantin angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit für die Ausübung der derzeitigen Funktion bestätigt; oder b. eine sofortige Enthebung von der derzeitigen Funktion im Interesse der Truppe oder des oder der Angehörigen der Armee geboten ist. 1bis Der Bewährungsdienst dauert höchstens 26 Tage und ist bis zum Ende des Folgejahres nach der Anordnung in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren. Der Bewährungsdienst ist gegenüber der betroffenen Person und dem Kommandanten oder der Kommandantin der anderen Formation ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Bis zum Bestehen eines angeordneten Bewährungsdienstes kann in der Einteilungsformation kein Dienst geleistet werden. 2 Zuständig für die Funktionsänderung sind: a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann und Stabsoffiziere: die Gruppe Verteidigung; c. für alle anderen Grade: das Kdo Ausb. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).