Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen.
2 Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von drei Jahren abschliessen, werden durch das Kdo Ausb wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.
Fassung gemäss Ziff I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.
2 Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a. bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde;
b. wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen;
c. wenn der Konkurs widerrufen wurde;
d. wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.
Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
(Art. 104 Abs. 3 MG)
1 Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann.
2 Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:
a. sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Praxiserfahrung, ihrer zivil abgeschlossenen Ausbildung oder ihrer zivilen Qualifikation über das nötige Spezialwissen und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Ausübung der vorgesehenen Offiziersfunktion verfügen;
b. die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion gegeben sind;
c. nach Artikel 41 Absatz 2 ISG die entscheidende Stelle die betroffene Person die Tätigkeit ausüben lässt; und
d. sie sich bereit erklären, die damit verbundenen Dienste zu leisten.
3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von höchstens 50 Tagen zu bestehen.
4 Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.
5 Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).
SR 128
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 81 Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin
(Art. 104a MG)
1 Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeichnet und umschrieben.
2 Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.
Art. 82 Aufhebung der Ernennungen
(Art. 104 Abs. 4, 104a MG)
1 Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb aufgehoben werden:
a. wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird;
b. wenn die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Offiziersfunktion nicht mehr genügen; oder
c. im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachoffizier oder der Fachoffizierin.
2 Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb aufgehoben, wenn:
a. die Funktion aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird; oder
b. die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügen.
3 Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbehalten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.
Art. 83 Form und Wirkung
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten:
a. durch ein öffentliches militärisches Aufgebot; oder
b. durch ein persönliches Aufgebot.
2 Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 84 Öffentliches militärisches Aufgebot
(Art. 132 Bst. e, 144 Abs. 1 MG)
1 Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätestens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet. Es muss zudem in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden.
2 Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejahres. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.
3 Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.
4 Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.
www.vtg.admin.ch
> Mein Militärdienst > Aufgebotsdaten
Art. 85 Persönliches Aufgebot
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Angehörigen der Armee, deren Ausbildungsdienst nicht im öffentlichen militärischen Aufgebot oder nicht mit Datum aufgeführt ist, wird umgehend nach Festlegung des Datums des Ausbildungsdienstes durch die zuständige Stelle ein persönliches Aufgebot postalisch oder elektronisch zugestellt.
Art. 86 Dienstanzeige
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Allen Angehörigen der Armee wird spätestens 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.
2 Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Art. 87 Persönlicher Marschbefehl
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst.
2 Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektronisch zugestellt.
3 Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat.
4 Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind:
a. für die Rekrutierung: die Kantone;
b. für die Rekrutierung der Schweizerinnen sowie der Auslandschweizer: das Kdo Ausb;
c. für die Ausbildungsdienste: die Gruppe Verteidigung;
d. für den Wiederholungskurs im Falle der Dienstverschiebung innerhalb des Jahres: die Gruppe Verteidigung oder die zuständige kantonale Militärbehörde.
Art. 88 Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschränkungen der Aufgebote:
a. Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dürfen nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten werden, die der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht dienen.
b. Alle anderen Angehörigen der Armee dürfen nur noch zu Ausbildungsdiensten der Formationen und zu besonderen Diensten für Kader aufgeboten werden, wenn sie auf Ende des Jahres entlassen werden können.
Art. 89 Verschiebung aus militärischen Gründen
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen:
a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und Spezialistinnen nach Artikel 50 MG und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
b. wenn ein Verstoss gegen Artikel 62 Absatz 1 festgestellt wird;
c. wenn Dienste zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und dadurch nicht in der vollen Dauer geleistet werden können.
Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.
2 Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in Papierform oder in elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
a. eine Begründung, versehen mit den nötigen Beweismitteln;
b. den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person den Dienst leisten kann;
c. die Unterschrift der gesuchstellenden Person beziehungsweise ihre qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur.
3bis Die elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der gesuchstellenden Person und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.
4 Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
5 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
SR 943.03
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 91 Beurteilung und Bewilligung
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in Anhang 6 geregelt.
2 Gesuche werden bewilligt, wenn:
a. das private Interesse der gesuchstellenden Person an einer Verschiebung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes zur vorgesehenen Zeit überwiegt und für die Wahrung des privaten Interesses die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung nicht genügt;
b. die gesuchstellende Person in einem Kalenderjahr bereits Dienste von mindestens vier Wochen geleistet hat oder ein Aufgebot zu einer solchen Dienstleistung besteht.
3 Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht werden, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.
Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse
(Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungs-kurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen.
2 Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Obergrenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden.
Art. 93 Vollzug
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über das Verfahren und sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
(Art. 3 Abs. 3, 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)
1 Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.
1bis Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.
2 Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:
a. das Erreichen der Verlängerungsfrist;
b. ihr schriftliches Gesuch um Entlassung;
c. der Wegfall des Bedarfs der Armee.
3 Für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; die Aufgebotenen erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und Rückreise.
4 Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
1 Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.
2 Davon ausgenommen sind:
a. Angehörige der Armee, die gestützt auf das MG oder das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden;
b. Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 oder 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 aus eigenem Verschulden beendigt wurde.
SR 321.0
SR 172.220.1
Art. 96
1 Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person.
2 Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
a. bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen: nach dem Arbeitsort;
b. bei allen übrigen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen: nach dem Heimatort.
Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
(Art. 4, 11 Abs. 2 und 2bis MG)
1 Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.
2 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten:
a. Informationen über den Zweck, die Pflicht oder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung und deren Durchführung;
b. das Tagesprogramm der Orientierungsveranstaltung;
c. einen ärztlichen Fragebogen für die Rekrutierung.
3 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest:
a. den detaillierten Inhalt der Informationen der Vororientierung sowie das geeignete Kommunikationsmittel;
b. die Form, den detaillierten Inhalt und den zeitlichen Bedarf der an der Orientierungsveranstaltung zu vermittelnden Informationen sowie die zu erhebenden Daten im Einzelnen.
4 Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung.
Art. 98 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren
(Art. 11 Abs. 3, 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb führt die Rekrutierung durch. Ihm obliegen alle Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.
2 Die Rekrutierung wird in den folgenden regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt:
Standort
Sprache
Einzugsgebiet (nach Muttersprache)
Monteceneri TI
Italienisch
alle italienischsprachigen Personen
Lausanne VD
(bis 31. Dezember 2018)
Payerne VD
(ab 1. Januar 2019)
Französisch
alle französischsprachigen Personen
Rüti ZH
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Thurgau
Sumiswald BE
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura
Windisch AG
(bis 30. April 2018)
Aarau AG
(ab 1. Mai 2018)
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Tessin
Mels SG
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden
3 Zur besseren Auslastung der Rekrutierungszentren kann das Kdo Ausb ausnahmsweise vorübergehend Abweichungen von den vorgenannten Einzugsgebieten anordnen.
Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes
(Art. 16 Abs. 2 MG)
1 Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus:
a. dem Kommandanten oder der Kommandantin des Rekrutierungszentrums oder der Stellvertretung;
b. einem Kreiskommandanten oder einer Kreiskommandantin oder der Stellvertretung;
c. einem Arzt oder einer Ärztin.
2 Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.
Art. 100 Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz
(Art. 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen der Armee.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kdo Ausb die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen des Zivilschutzes.
Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung
(Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest:
a. die Inhalte der Untersuchungen und der Prüfungen sowie deren Anforderungen und Wertungstabellen;
b. die Funktionen, für die Eignungsprüfungen zu bestehen sind, die Anforderungen und die Wertungstabellen.
2 Es beantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist.
Art. 102 Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen
(Art. 121 MG)
1 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:
a. die Beschaffung der folgenden Daten über die Schweizer Bürger und Bürgerinnen spätestens am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden:1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Heimatort,
5. Muttersprache,
6. Beruf,
7. Wohnadresse,
8. AHV-Nummer;
b. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der stellungspflichtigen Personen;
c. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der militärdienstpflichtigen Personen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist;
d. und e. …
f. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens einer stellungspflichtigen Person zur Rekrutierung;
g. die Nachforschung über den Aufenthaltsort einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person, die an der gemeldeten Wohnadresse nicht auffindbar ist;
h. die Ausschreibung einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung, sofern der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann;
i. die Revokation der Ausschreibung im RIPOL, wenn die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet ist;
j. die Abklärungen und den Entscheid im Rahmen eines Gesuchs um Auslandurlaub;
k. …
2 Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte:
a. Sie sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialdivisionen.
b. Sie werden bei Kommandobesetzungen konsultiert.
c. Sie haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 19 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 103 Kontrollführende Stelle
Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist:
a. führen zur Kontrolle der Erfüllung der Militärdienstpflicht die Korpskontrolle;
b. können auf begründetes Gesuch hin Aufgaben der Korpskontrolle für Betriebs- und Einsatzunterstützungsdetachemente an diejenigen Stellen der Bundesverwaltung abtreten, denen diese Detachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.
Art. 104 Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen
Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.
Art. 105 Kommando Ausbildung
Das Kdo Ausb ist zuständig für:
a. die Erstellung des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;
b. die Ausstellung und die Abgabe des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht an die dienstleistenden Personen, sofern dafür nicht die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen zuständig sind;
c. die Einteilung der Soldaten in eine Formation;
d. die Neueinteilung und die Versetzung von Angehörigen der Armee;
e. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee sowie den Entscheid betreffend die Überweisung an die Militärjustiz;
f. die Verwendung der nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee;
g. die Aufnahme in militärische Kontrollen von Personen, die der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden;
h. …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 106
1 Das VBS kann:
a. die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt anordnen;
b. bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere Dienste anordnen, die gleich lang oder kürzer sind.
2 Die Gruppe Verteidigung regelt:
a. die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen sowie die Zulassungsbedingungen zu:1. den Grund- und Kaderausbildungsdiensten,
2. den Ausbildungsdiensten zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad,
3. den Diensten ausserhalb der Formation;
b. die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.
3 Sie kann, im Einvernehmen mit dem Staatsekretariat für Sicherheitspolitik, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender internationaler Abkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit (Art. 48a Abs. 1 MG) abschliessen, sofern diese Staatsverträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absätze 3 und 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
SR 172.010
Art. 107
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht
1 Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022.
2 Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.
Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018
(Art. 42 MG)
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:
a. Obergefreite: 245 Tage;
abis. Obergefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage;
b. Korporale: 260 Tage;
c. Wachtmeister: 400 Tage;
d. Wachtmeister als Grenadier oder Grenadierin: 425 Tage;
dbis. Wachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;
e. Oberwachtmeister: 430 Tage;
ebis. Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;
f. Feldweibel: 450 Tage;
g. Hauptfeldweibel oder Fouriere: 500 Tage;
h. Adjutantunteroffiziere: 620 Tage;
i. Stabsadjutanten: 630 Tage;
j. Haupt- oder Chefadjutanten: 730 Tage;
k. Subalternoffiziere: 600 Tage;
kbis. Subalternoffizier als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage.
2 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für:
a. Militärärzte, Militärärztinnen und Apotheker, Apothekerinnen: 456 Tage;
b. Zahnärzte und Zahnärztinnen: 538 Tage;
c. Veterinärärzte, Veterinärärztinnen und Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelinspektorinnen: 536 Tage.
2bis Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:
a. Hauptleute als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1311 Tage;
b. Major als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1368 Tage;
c. Oberstleutnant als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1380 Tage.
3 Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert oder in ihre aktuelle Funktion eingeteilt wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Art. 109a Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee
(Art. 60 MG)
Angehörigen der Armee, die vor dem 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt hatten und aus Bestandesgründen nicht in der aktiven Armee eingeteilt waren, werden pro Kalenderjahr dieser Nichteinteilung 19 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, abzüglich im entsprechenden Jahr effektiv geleisteter oder aus persönlichen Gründen verschobener Tage Ausbildungsdienst.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
1 Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022.
2 Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
3 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.
Art. 111 Durchdienende
1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.
2 Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:
a. für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage;
b. für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage;
c. für Subalternoffiziere: 600 Tage.
3 Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2bis leisten müssten.
4 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für Durchdienende der folgenden Grade und mit folgenden Rekrutenschulstarts als Rekrut beträgt für:
a. Wachtmeister und Oberwachtmeister:1. im Rekrutenschulstart 2 2025: 498 Tage,
2. im Rekrutenschulstart 1 2026: 470 Tage,
3. im Rekrutenschulstart 2 2026: 533 Tage;
b. Fouriere, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere:1. im Rekrutenschulstart 2 2025: 666 Tage,
2. im Rekrutenschulstart 1 2026: 701 Tage,
3. im Rekrutenschulstart 2 2026: 714 Tage.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018
1 Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende.
2 Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche der Unteroffiziersschule ein.
Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
1 Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde.
2 Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten.
3 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.
Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen
Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebs-detachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunterstützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.
Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann
1 Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheitskommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absolvieren.
2 Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.
Art. 116 Mehrfachgrade
Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.