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Verordnung über die Militärdienstpflicht

Confederation · 512.21 · ordinance

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Contents: 123 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer
  3. Art. 3 Doppelbürger
  4. Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  5. Art. 5 Grundsätze
  6. Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
  7. Art. 6a Form
  8. Art. 7 Inhalt
  9. Art. 8 Einsichtnahme und Bekanntgabe
  10. Art. 9
  11. Art. 10 Vororientierung
  12. Art. 11 Orientierungsveranstaltung
  13. Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung
  14. Art. 13 Inhalt der Rekrutierung
  15. Art. 14 Leistungsprofil
  16. Art. 15 Diensttauglichkeit
  17. Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
  18. Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung
  19. Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee
  20. Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere
  21. Art. 20 Durchdienende
  22. Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht
  23. Art. 22 Gesuch
  24. Art. 23 Verfahren
  25. Art. 24 Wirkung
  26. Art. 25 Hauptberuflichkeit
  27. Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten
  28. Art. 27
  29. Art. 28 Gesundheitswesen
  30. Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
  31. Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung
  32. Art. 31 Flugsicherungsdienste
  33. Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien
  34. Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
  35. Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen
  36. Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil
  37. Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren
  38. Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen
  39. Art. 38 Entscheid
  40. Art. 39 Funktionsänderung
  41. Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung
  42. Art. 41 Meldepflicht
  43. Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen Auslandschweizerinnen
  44. Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub
  45. Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub
  46. Art. 45 Schiesspflicht
  47. Art. 45a Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen
  48. Art. 46 Ausbildungsdienste
  49. Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht
  50. Art. 48 Grundsätze
  51. Art. 49 Anreise und Rückreise
  52. Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten
  53. Art. 51 Anrechnung von persönlichem Urlaub
  54. Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft
  55. Art. 53 Berufsmilitärs
  56. Art. 53a Friedensförderungsdienst
  57. Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst
  58. Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe
  59. Art. 56 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule
  60. Art. 57 Leistung und Bestehen der Grundausbildung
  61. Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs
  62. Art. 59 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
  63. Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen
  64. Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader
  65. Art. 62 Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren
  66. Art. 63
  67. Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten
  68. Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten
  69. Art. 66 Voraussetzungen
  70. Art. 67 Verfahren
  71. Art. 68 Vollzug
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Voraussetzungen
  76. Art. 73 Qualifikation
  77. Art. 74 Vorschlag
  78. Art. 75 Befristete Gradverleihung
  79. Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion
  80. Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung
  81. Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim
  82. Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
  83. Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
  84. Art. 81 Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin
  85. Art. 82 Aufhebung der Ernennungen
  86. Art. 83 Form und Wirkung
  87. Art. 84 Öffentliches militärisches Aufgebot
  88. Art. 85 Persönliches Aufgebot
  89. Art. 86 Dienstanzeige
  90. Art. 87 Persönlicher Marschbefehl
  91. Art. 88 Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
  92. Art. 89 Verschiebung aus militärischen Gründen
  93. Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen
  94. Art. 91 Beurteilung und Bewilligung
  95. Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse
  96. Art. 93 Vollzug
  97. Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
  98. Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
  99. Art. 96
  100. Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
  101. Art. 98 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren
  102. Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes
  103. Art. 100 Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz
  104. Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung
  105. Art. 102 Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen
  106. Art. 103 Kontrollführende Stelle
  107. Art. 104 Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen
  108. Art. 105 Kommando Ausbildung
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht
  112. Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018
  113. Art. 109a Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee
  114. Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
  115. Art. 111 Durchdienende
  116. Art. 112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018
  117. Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
  118. Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen
  119. Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann
  120. Art. 116 Mehrfachgrade
  121. Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung
  122. Art. 117a Gültigkeit und Beweiskraft der Eintragungen des Dienstbüchleins
  123. Art. 118

123 provisions

Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG) Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. SR 510.107.0 [AS 2003 5137; 2005 1413; 2006 4791; 2009 6503; 2010 5971 Ziff. I 12; 2014 4493; 2017 7405 Anhang 7 Ziff. II 5. AS 2018 4639]. Siehe heute: die V vom 21. Nov. 2018 (SR 514.10).

Art. 41 Meldepflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1bis MG) 1 Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1bis MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen. 2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen. 3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.

Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen Auslandschweizerinnen

(Art. 27 Abs. 2 MG) 1 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG. 2 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen unterstehen nicht der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG, sofern sie: a. mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten; und b. seit weniger als sechs Monaten in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Studium absolvieren oder eine schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung absolvieren. 3 Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub

(Art. 27 Abs. 2 MG) 1 Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen. 2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungs- und Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist. 3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen. 4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen. 5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen. SR 220

Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub

(Art. 27 Abs. 2 MG) 1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben. 2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben. 3 Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn: a. die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2; b. gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordnet ist oder gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist; c. die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist; d. die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Weisungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgegeben hat; e. die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse im Inland gemeldet hat. 4 Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin. SR 321.0

Art. 45 Schiesspflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG) Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003. SR 512.31

Art. 45a Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen

(Art. 26 und 112 Abs. 3 MG) 1 Das Aufgebot zu Amtsterminen erlässt: a. das Kdo Ausb für persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee; b. der militärärztliche Dienst für medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit; c. die kantonale Militärbehörde des Wohnkantons für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. 2 Die Amtstermine sind nicht besoldet und werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 3 Die Aufgebotenen erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und Rückreise. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 654).

Art. 46 Ausbildungsdienste

(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG) Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.

Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht

(Art. 42 MG) 1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für: a. Angehörige der Mannschaft als:1. Soldaten und Gefreite: 245 Tage, 2. Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage, 3. Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage; b. Unteroffiziere als:1. Wachtmeister: 440 Tage, 2. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage, 2bis. Wachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage, 3. Wachtmeister Durchdienende: 484 Tage, 4. Oberwachtmeister: 450 Tage, 5. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage, 5bis. Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage, 6. Oberwachtmeister Durchdienende: 484 Tage; c. höhere Unteroffiziere als:1. Feldweibel: 510 Tage, 2. Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage, 3. Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage, 4. Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage, 5. Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 666 Tage, 6. Adjutantunteroffizier: 680 Tage, 7. Adjutantunteroffizier als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage; d. Subalternoffiziere: 1. 680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 800 Tage, 2. als Durchdienende: 666 Tage, 3. als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage, 3bis. als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage, 4. als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage, 5. als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage, 6. als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage. 2 … 3 Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst: a. Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden. b. Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden. c. Militärpiloten und Militärpilotinnen, Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen:1. im Grad eines Hauptmanns: 1311 Tage; 2. im Grad eines Majors: 1368 Tage; 3. im Grad eines Oberstleutnants: 1380 Tage. 4 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst. 5 Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst: a. als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage; b. als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213).

Art. 48 Grundsätze

(Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG) 1 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 49 Anreise und Rückreise

(Art. 43 Abs. 1 MG) Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten

(Art. 43 Abs. 1 MG) 1 Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wochenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so werden diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1.

Art. 51 Anrechnung von persönlichem Urlaub

(Art. 43 Abs. 1 MG) Beim persönlichen Urlaub werden nur der Abreise- und der Rückreisetag angerechnet.

Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft

(Art. 43 Abs. 1 MG) 1 Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.

Art. 53 Berufsmilitärs

1 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in dem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, durch das Kdo Ausb folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen; b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen. 2 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden: a. im Armeeaufklärungsdetachement zum:1. Wachtmeister: 158 Tage, 2. Feldweibel: 26 Tage, 3. Hauptfeldweibel: 98 Tage, 4. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 5. Stabsadjutant: 45 Tage, 6. Leutnant: 234 Tage, 7. Hauptmann: 98 Tage; b. im Militärpolizei-Spezialdetachement zum:1. Feldweibel: 184 Tage, 2. Hauptfeldweibel: 98 Tage, 3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 4. Leutnant: 234 Tage, 5. Hauptmann: 124 Tage; c. im Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst zum:1. Wachtmeister: 158 Tage, 2. Feldweibel: 26 Tage, 3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 4. Hauptmann: 98 Tage; d. im Einsatzkommando Militärpolizei, Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei zum:1. Feldweibel: 184 Tage, 2. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 3. Hauptmann: 98 Tage; e. im Kampfmittelbeseitigungs- und Minenräumungsdetachement zum Adjutantunteroffizier: 52 Tage; f. im Dienst für präventiven Schutz der Armee des Militärischen Nachrichtendienstes zum:1. Leutnant: 98 Tage, 2. Hauptmann: 98 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 53a Friedensförderungsdienst

1 Personen, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben und deren anschliessendes Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn nach Anhang 2 im Rahmen einer Zuteilung oder Zuweisung zur Armee bewilligt wurde, wird eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und der Grad Soldat zuerkannt. 2 Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst leisten, wird pro Kalenderjahr, in dem sie wegen Friedensförderungsdienst keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen; b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).

Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst

(Art. 44 Abs. 1 MG ) 1 Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Erreichen eines Unteroffiziersgrades, höheren Unteroffiziersgrades, Subalternoffiziersgrades oder Hauptmanngrades aufgeboten werden, wenn: a. und b. … c. sie aufgrund der bereits geleisteten Tage Ausbildungsdienst in der neu zu erwerbenden Funktion keine vier Wiederholungskurse mehr leisten könnten; und d. ihr Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich dazu eingewilligt hat. 2 Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden. 3 Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe

(Art. 44 Abs. 1 MG ) 1 Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein. 2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere: a. wenn eine ordentliche Durchführung des Wiederholungskurses wegen Bestandeslücken wesentlich erschwert würde und die Lücken nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden könnten; b. für die Teilnahme an Wettkämpfen und Kursen nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport; c. für die Teilnahme an Kursen des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin; d. wenn zur Absolvierung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten der notwendige Vorschlag in einem Wiederholungskurs erteilt werden muss; e. für die Ausbildung im Bereich Friedensförderung. 3 Das Gesuch wird bewilligt, wenn: a. die gesuchstellende Person die Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47, 109 oder 111 erfüllt oder den jährlichen Wiederholungskurs geleistet hat oder noch leisten wird; und b. der Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich darin eingewilligt hat. 4 Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten. SR 512.38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).

Art. 56 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule

(Art. 41 Abs. 3, 49 MG) 1 Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern. 2 Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschule so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen. 2bis Rekruten und Soldaten, die während der Rekrutenschule aus medizinischen Gründen vorzeitig entlassen werden, können auf Gesuch hin den Rest der Rekrutenschule auch nach dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, absolvieren. 3 Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres. 4 Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 57 Leistung und Bestehen der Grundausbildung

(Art. 49 MG) 1 Die Grundausbildung ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie kann auf Gesuch der Angehörigen der Armee hin ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über das Gesuch. 2 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbildungsdienst als bestanden. 3 Angehörige der Armee, die den Grundausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer aufgeboten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs

(Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG) 1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste: a. Soldaten und Gefreite in Kaderfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen dreiwöchigen Wiederholungskurs; b. höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper eingeteilt sind: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen Wiederholungskurs von höchstens vier Wochen; c. Angehörige der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens 10 Tagen; d. Spezialisten und Spezialistinnen: die zusätzlichen Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 5 nach Bedarf. 2 Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten: a. Der Wiederholungskurs kann in mehrere Teile aufgeteilt werden. b. Angehörige der Armee können tageweise zum Wiederholungskurs aufgeboten werden. c. Angehörige der Armee können die Wiederholungskurse unter militärischem Kommando ganz oder teilweise in zivilen Einrichtungen absolvieren; 3 Angehörige der Armee, die in einem Kalenderjahr eine Ausbildung zu einem höheren Grad oder eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad von insgesamt mindestens 4 Wochen absolvieren, dürfen im gleichen Jahr nur mit ihrem Einverständnis zu Kadervorkursen und Wiederholungskursen aufgeboten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 59 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten

(Art. 53 Abs. 2 MG) 1 Angehörige der Mannschaft können pro Jahr für höchstens 7 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für: a. Arbeiten im Kadervorkurs; b. die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; c. Entlassungsarbeiten. 2 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können pro Jahr für höchstens 10 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für: a. Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; b. die Erkundung zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; c. die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; d. Entlassungsarbeiten.

Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen

(Art. 54 MG) Angehörige der Armee können ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste im nachstehenden Umfang aufgeboten werden: a. Eignungsabklärung zur Einteilung in der Armeeseelsorge, im Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee und im Sozialdienst der Armee: 1 Tag; b. Eignungsabklärung zur Einteilung als Armeetaucher und Armeetaucherin: höchstens 4 Tage; c. Vorauswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 6 Tage; d. Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage; e. Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 (MFV) zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: jährlich höchstens 6 Tage; f. Umschulungskurs für Medizinalpersonen: 26 Tage; g. praktischer Teil des Drohnenumschulungskurses: 26 Tage; h. Einführungs-, Fachdienst- und Grundkurs: höchstens 19 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). SR 512.271

Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader

(Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG) 1 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden: a. jährlich für: 1. Rapporte von insgesamt höchstens 3 Tagen, 2. einen Truppenbesuch von 1 Tag, 3. die Kommandoübergabe von 1 Tag, 4. die Übungsleitung und Schiedsrichterdienste von höchstens 10 Tagen, 5. die Trainingskurse für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen von höchstens 6 Tagen, 6. das militärische individuelle Training für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen gemäss Artikel 6 MFV von höchstens 12 Tagen; b. innerhalb von zwei Jahren für: 1. Trainingskurse von höchstens 5 Tagen, 2. Grundkurse des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophen-medizin von höchstens 20 Tagen; c. einmalig für den theoretischen Teil des Drohnenumschulungskurses von höchstens 14 Tagen. 2 Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden. 3 Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). SR 512.271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 62 Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren

(Art. 41 Abs. 3 MG) 1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst: a. Angehörige der Mannschaft: 63 Tage; b. Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere: 69 Tage; c. höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Stäbe, Hauptleute und Stabsoffiziere: 75 Tage; d. militärisches Personal ab Überschreitung der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG für den jeweiligen Grad in der Miliz: 75 Tage; e. höhere Stabsoffiziere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als militärisches Personal: 75 Tage. 2 Freiwillige Ausbildungsdienste werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).

Art. 63

1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen. 2 Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht. 2bis Durchdienende werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 1 höchstens noch folgenden Anteil leisten müssten: a. Angehörige der Mannschaft: höchstens noch 5 Prozent; b. Kader: höchstens noch 10 Prozent. 3 Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt: a. in der Regel ohne Unterbruch im Anschluss an die bisherige Dienstleistung; b. bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu einem späteren Zeitpunkt ohne Unterbrechung, sofern es der Bedarf der Armee zulässt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten

(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG) 1 Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt. 2 Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehörigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. 3 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 75 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden. 4 Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten

(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG) 1 Anwärter und Anwärterinnen auf eine Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- oder Offiziersfunktion müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie: a. Ausbildungsblöcke in Grund- oder Kaderausbildungsdiensten unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben; b. einen anderen Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden haben. 2 Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. Militärärzte, Militärärztinnen, Apotheker, Apothekerinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Veterinärärzte und Veterinärärztinnen müssen diese Kaderausbildungsdienste bis spätestens drei Jahre nach Erreichen des eidgenössischen Berufsdiploms bestanden haben. 3 Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 66 Voraussetzungen

(Art. 59 Abs. 1–3 MG) 1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen: a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und des Oberauditorats; b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen. 2 Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden. 3 In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt: a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine nicht vorhersehbare Mehrbelastung oder eine solche, deren Ende nicht absehbar ist und die zudem nicht mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen zeitgerecht bewältigbar ist; b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen, das:1. in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt, oder 2. in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird. 4 Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten: a. Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt; b. Dienste von Angehörigen der Armee nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG. 5 Nicht zulässig sind: a. freiwillige Dienstleistungen; b. Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit; c. Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen; d. Dienste zur Besetzung vakanter Stellen; e. über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden; f. Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).

Art. 67 Verfahren

(Art. 59 Abs. 1–3 MG) 1 Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes Gesuch ein. 2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

Art. 68 Vollzug

(Art. 59 Abs. 1–3 MG) Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben.

Art. 69

1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. 2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. 3 Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: a. Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; b. militärisches Personal.

Art. 70

1 Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus den Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn: a. die betreffenden Angehörigen der Armee aufgrund eines dringenden Tatverdachts einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, für den Ausbildungsdienst nicht mehr tragbar sind; b. ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung eingeleitet wird; c. ein Aufgebotsstopp verhängt wird; d. nach Artikel 39 eine Funktionsänderung vorgenommen werden muss; e. ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. sich herausstellt, dass die an der Kaderausbildung teilnehmende Person für den höheren Grad oder die neue Funktion ungeeignet ist und der entsprechende Vorschlag gestrichen wird. 2 Die Kommandanten und die Kommandantinnen der Rekrutierungszentren entlassen Stellungspflichtige vorzeitig aus der Rekrutierung, wenn ein Verfahren auf Nichtrekrutierung eröffnet wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 71 Grundsätze

(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG) 1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion. 2 Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt. 3 Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig. 4 Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für: a. das Qualifikationswesen, insbesondere die für eine Qualifikation minimal zu leistenden Tage Ausbildungsdienst, die einzelnen Elemente des Qualifika-tionsverfahrens und die Zuständigkeiten; b. das Vorschlagsverfahren; c. das Beförderungs- und Einteilungsverfahren.

Art. 72 Voraussetzungen

(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG) 1 Für eine Funktionsübernahme mit einer Weiterausbildung oder für eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen. 2 Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen. b. Die betreffenden Angehörigen der Armee erfüllen die folgenden Voraussetzungen:1. Sie haben die für den höheren Grad erforderlichen Ausbildungsdienste nach Anhang 2 oder 4 oder die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad bestanden. 2. Sie verfügen über die zur Ausübung der neuen Funktion erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache oder können sich als Vorgesetzter oder Vorgesetzte in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen. c. Die entscheidende Stelle lässt nach Artikel 41 Absatz 2 ISG die betroffene Person die Tätigkeit ausüben. 3 Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). SR 128

Art. 73 Qualifikation

(Art. 15, 103 Abs. 1 MG) 1 Mit der Qualifikation werden die Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt. 2 Qualifiziert werden: a. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Grund- und Kaderausbildungsdiensten; b. Kader in Ausbildungsdiensten der Formationen; c. Personen, die eine Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion absolvieren; d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht zu genügen scheinen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 74 Vorschlag

(Art. 15, 103 Abs. 1 MG) 1 Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn: a. ein Bedarf der Armee ausgewiesen ist; b. eine Qualifikation mit Empfehlung zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung genehmigt wurde; c. die Eignung zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung abgeklärt und festgestellt wurde; d. die übrigen Voraussetzungen für eine Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder für eine Beförderung erfüllt sind. 2 Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder eine Beförderung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 75 Befristete Gradverleihung

(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden. 2 Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland: a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben; b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation oder eines Assistenzdienstes eingesetzt werden. 3 Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.

Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion

(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist. 2 In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden. 3 Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.

Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung

(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorgesetzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren. 2 Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen Person übernommen. 3 Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf die endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung zum entsprechenden Grad. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

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