Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)
1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018.
2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.
3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.
Art. 117a Gültigkeit und Beweiskraft der Eintragungen des Dienstbüchleins
(Art 6a MG)
1 Sofern abgegeben, ist das Dienstbüchlein von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
2 Das Dienstbüchlein wird ab dem 1. Juni 2026 nicht mehr geführt.
3 Ab dem 1. Juni 2026 dient das Dienstbüchlein nur noch als Beweismittel:
a. bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen vor dem 1. Juni 2026;
b. bei der Kontrolle und der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung für Eintragungen im Dienstbüchlein vor dem 1. Juni 2026.
4 Bei Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion sowie geleistete Dienste wird die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, bei allen anderen Eintragungen die Richtigkeit der Kontrollen.
5 Festgestellte Widersprüche zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen sind bei der kontrollführenden Stelle zu melden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).
Art. 118
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.