Law

Verordnung über die Militärdienstpflicht

Confederation · 512.21 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c37a01b5265276f1dbb3fd15e2fa8eabeca048a33d8abbc448490af70b9547a9

Contents: 123 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer
  3. Art. 3 Doppelbürger
  4. Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  5. Art. 5 Grundsätze
  6. Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
  7. Art. 6a Form
  8. Art. 7 Inhalt
  9. Art. 8 Einsichtnahme und Bekanntgabe
  10. Art. 9
  11. Art. 10 Vororientierung
  12. Art. 11 Orientierungsveranstaltung
  13. Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung
  14. Art. 13 Inhalt der Rekrutierung
  15. Art. 14 Leistungsprofil
  16. Art. 15 Diensttauglichkeit
  17. Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
  18. Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung
  19. Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee
  20. Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere
  21. Art. 20 Durchdienende
  22. Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht
  23. Art. 22 Gesuch
  24. Art. 23 Verfahren
  25. Art. 24 Wirkung
  26. Art. 25 Hauptberuflichkeit
  27. Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten
  28. Art. 27
  29. Art. 28 Gesundheitswesen
  30. Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
  31. Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung
  32. Art. 31 Flugsicherungsdienste
  33. Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien
  34. Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
  35. Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen
  36. Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil
  37. Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren
  38. Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen
  39. Art. 38 Entscheid
  40. Art. 39 Funktionsänderung
  41. Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung
  42. Art. 41 Meldepflicht
  43. Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen Auslandschweizerinnen
  44. Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub
  45. Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub
  46. Art. 45 Schiesspflicht
  47. Art. 45a Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen
  48. Art. 46 Ausbildungsdienste
  49. Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht
  50. Art. 48 Grundsätze
  51. Art. 49 Anreise und Rückreise
  52. Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten
  53. Art. 51 Anrechnung von persönlichem Urlaub
  54. Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft
  55. Art. 53 Berufsmilitärs
  56. Art. 53a Friedensförderungsdienst
  57. Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst
  58. Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe
  59. Art. 56 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule
  60. Art. 57 Leistung und Bestehen der Grundausbildung
  61. Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs
  62. Art. 59 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
  63. Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen
  64. Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader
  65. Art. 62 Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren
  66. Art. 63
  67. Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten
  68. Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten
  69. Art. 66 Voraussetzungen
  70. Art. 67 Verfahren
  71. Art. 68 Vollzug
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71 Grundsätze
  75. Art. 72 Voraussetzungen
  76. Art. 73 Qualifikation
  77. Art. 74 Vorschlag
  78. Art. 75 Befristete Gradverleihung
  79. Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion
  80. Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung
  81. Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim
  82. Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
  83. Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
  84. Art. 81 Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin
  85. Art. 82 Aufhebung der Ernennungen
  86. Art. 83 Form und Wirkung
  87. Art. 84 Öffentliches militärisches Aufgebot
  88. Art. 85 Persönliches Aufgebot
  89. Art. 86 Dienstanzeige
  90. Art. 87 Persönlicher Marschbefehl
  91. Art. 88 Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
  92. Art. 89 Verschiebung aus militärischen Gründen
  93. Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen
  94. Art. 91 Beurteilung und Bewilligung
  95. Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse
  96. Art. 93 Vollzug
  97. Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
  98. Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
  99. Art. 96
  100. Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
  101. Art. 98 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren
  102. Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes
  103. Art. 100 Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz
  104. Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung
  105. Art. 102 Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen
  106. Art. 103 Kontrollführende Stelle
  107. Art. 104 Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen
  108. Art. 105 Kommando Ausbildung
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht
  112. Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018
  113. Art. 109a Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee
  114. Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
  115. Art. 111 Durchdienende
  116. Art. 112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018
  117. Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
  118. Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen
  119. Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann
  120. Art. 116 Mehrfachgrade
  121. Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung
  122. Art. 117a Gültigkeit und Beweiskraft der Eintragungen des Dienstbüchleins
  123. Art. 118

123 provisions

Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung

(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG) 1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018. 2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig. 3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.

Art. 117a Gültigkeit und Beweiskraft der Eintragungen des Dienstbüchleins

(Art 6a MG) 1 Sofern abgegeben, ist das Dienstbüchlein von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren. 2 Das Dienstbüchlein wird ab dem 1. Juni 2026 nicht mehr geführt. 3 Ab dem 1. Juni 2026 dient das Dienstbüchlein nur noch als Beweismittel: a. bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen vor dem 1. Juni 2026; b. bei der Kontrolle und der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung für Eintragungen im Dienstbüchlein vor dem 1. Juni 2026. 4 Bei Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion sowie geleistete Dienste wird die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, bei allen anderen Eintragungen die Richtigkeit der Kontrollen. 5 Festgestellte Widersprüche zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen sind bei der kontrollführenden Stelle zu melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 118

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

← Find another law