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Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

Liechtenstein · 741.01 · statute

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Contents: 123 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständigkeiten
  3. Art. 3 Verkehrshindernisse
  4. Art. 4 Signale und Markierungen
  5. Art. 5 Reklamen
  6. Art. 6 Motorfahrzeuge
  7. Art. 7 Bau und Ausrüstung
  8. Art. 8 Ausmasse und Gewicht
  9. Art. 9 Ausweise
  10. Art. 10 Fahrzeugausweis
  11. Art. 11 Typengenehmigung
  12. Art. 12 Fahrzeugprüfung
  13. Art. 13 Fahreignung und Fahrkompetenz
  14. Art. 13a Lernfahrausweis
  15. Art. 14 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
  16. Art. 14a Führerausweis
  17. Art. 14b Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
  18. Art. 14c Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis
  19. Art. 15 Entzug der Ausweise
  20. Art. 16a b) bei fehlender Fahreignung
  21. Art. 16b Wiedererteilung der Führerausweise
  22. Art. 17 Fahrräder
  23. Art. 18 Radfahrer
  24. Art. 19 Andere Fahrzeuge
  25. Art. 20 Fuhrleute
  26. Art. 21 Verfahren
  27. Art. 22 Geltungsdauer der Massnahmen
  28. Art. 23 Ergänzung der Zulassungsvorschriften
  29. Art. 24 Grundregel
  30. Art. 25 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
  31. Art. 26 Verhalten vor Bahnübergängen
  32. Art. 27 Betriebssicherheit
  33. Art. 28 Mitfahrende, Ladung, Anhänger
  34. Art. 29 Beherrschen des Fahrzeuges
  35. Art. 30 Geschwindigkeit
  36. Art. 31 Pflichten gegenüber Fussgängern
  37. Art. 32 Rechtsfahren
  38. Art. 33 Kreuzen, Überholen
  39. Art. 34 Einspuren, Vortritt
  40. Art. 35 Anhalten, Parkieren
  41. Art. 36 Zeichengebung
  42. Art. 37 Warnsignale
  43. Art. 38 Fahrzeugbeleuchtung
  44. Art. 39 Vermeiden von Belästigungen
  45. Art. 40 Verkehrstrennung
  46. Art. 41 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
  47. Art. 42 Steile Strassen, Bergstrassen
  48. Art. 43 Regeln für Radfahrer
  49. Art. 44 Regeln für Motorradfahrer
  50. Art. 45 Fussgänger
  51. Art. 46 Reiter, Tiere
  52. Art. 47
  53. Art. 48 Sportliche Veranstaltungen
  54. Art. 49 Versuchsfahrten
  55. Art. 50 Verkehrspolizei
  56. Art. 50a Besondere Befugnisse der Landespolizei
  57. Art. 51 Feststellung der Fahrunfähigkeit
  58. Art. 52 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
  59. Art. 53 Ergänzung der Verkehrsregeln
  60. Art. 53a
  61. Art. 54 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
  62. Art. 55 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung
  63. Art. 56 Mehrere Schädiger
  64. Art. 57 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
  65. Art. 58 Schadenersatz, Genugtuung
  66. Art. 59 Versicherungspflicht
  67. Art. 60 Mindestversicherung
  68. Art. 61 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  69. Art. 62 Mehrere Geschädigte
  70. Art. 63 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge
  71. Art. 64 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
  72. Art. 64a Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
  73. Art. 65 Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge
  74. Art. 66 Fahrräder
  75. Art. 67 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
  76. Art. 68 Rennen
  77. Art. 69 Motorfahrzeuge und Fahrräder des Staates
  78. Art. 70 Nationales Versicherungsbüro
  79. Art. 71 Strolchenfahrten
  80. Art. 72 Nationaler Garantiefonds
  81. Art. 72a Finanzierung, Durchführung
  82. Art. 72b Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds
  83. Art. 73 Nicht versicherte Fahrzeuge
  84. Art. 74
  85. Art. 75
  86. Art. 75a Auskunftsstelle
  87. Art. 75b Schadenregulierungsbeauftragte
  88. Art. 75c Schadenregulierung
  89. Art. 75d Entschädigungsstelle
  90. Art. 76 Obligatorische Unfallversicherung
  91. Art. 77 Versicherer
  92. Art. 78 Verjährung
  93. Art. 79 Gerichtsstand
  94. Art. 80 Unfälle im Ausland
  95. Art. 81 Beweiswürdigung
  96. Art. 82 Vereinbarungen
  97. Art. 83 Bedingungen des Regresses
  98. Art. 84 Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung
  99. Art. 85 Verletzung der Verkehrsregeln
  100. Art. 86 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
  101. Art. 86a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
  102. Art. 87 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
  103. Art. 88 Nicht betriebssichere Fahrzeuge
  104. Art. 89 Entwendung zum Gebrauch
  105. Art. 90 Fahren ohne Berechtigung
  106. Art. 91 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung
  107. Art. 92 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
  108. Art. 93 Signale und Markierungen
  109. Art. 94 Weitere Widerhandlungen
  110. Art. 95 Strafbarkeit
  111. Art. 96 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
  112. Art. 97 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
  113. Art. 98 Strafbehörden und Verfahren
  114. Art. 99 Durchführung des Gesetzes
  115. Art. 99a Meldungen
  116. Art. 99b Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
  117. Art. 99c Administrativmassnahmenregister
  118. Art. 99d Fahrberechtigungsregister
  119. Art. 99e Durchführungsverordnung
  120. Art. 99f Völkerrechtliche Verträge
  121. Art. 100 Gebühren
  122. Art. 101 Ausserkraftsetzung
  123. Art. 102 Inkrafttreten

123 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. 2) Die Verkehrsregeln (Art. 24 ff) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.

Art. 2 Zuständigkeiten

1) Die Regierung ist ermächtigt: a) Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b) für alle Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen; c) für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche Fahrverbote zu erlassen; d) Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer zu ergreifen, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind; e) den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken; f) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. 2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen. 3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

Art. 3 Verkehrshindernisse

1) Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. 2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation.

Art. 4 Signale und Markierungen

1) Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Land gelten. 2) Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. 3) Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die von der Regierung vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von ihr oder mit ihrer Ermächtigung angebracht werden.

Art. 5 Reklamen

Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. II. Teil

Art. 6 Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden, unabhängig von Schienen, fortbewegt wird.

Art. 7 Bau und Ausrüstung

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. 2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.

Art. 8 Ausmasse und Gewicht

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt sie den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Sie kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen. 2) Die Regierung setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest. 3) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können. 4) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden. 5) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Art. 9 Ausweise

1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. 2) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises. 3) Aufgehoben 4) Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Art. 10 Fahrzeugausweis

1) Die Regierung darf den Fahrzeugausweis nur erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. 2) Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind. 3) Geht ein Fahrzeug auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.

Art. 11 Typengenehmigung

1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen: a) Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder; b) Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert; c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen. 2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden. 3) Die Regierung kann auf eine liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn: a) eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in Liechtenstein geltenden gleichwertig sind; und b) die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. 4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 12 Fahrzeugprüfung

1) Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. 2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen. 3) Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. 4) Die Regierung schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.

Art. 13 Fahreignung und Fahrkompetenz

1) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. 2) Über Fahreignung verfügt, wer: a) das Mindestalter erreicht hat; b) die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c) frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d) nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. 3) Über Fahrkompetenz verfügt, wer: a) die Verkehrsregeln kennt; und b) Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Art. 13a Lernfahrausweis

1) Die Regierung erteilt den Lernfahrausweis, wenn der Bewerber: a) die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt; b) nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. 2) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b ist zu erbringen: a) von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis; b) von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.

Art. 14 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer

1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt. 2) Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. 3) Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung. 4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Sie kann vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung durch einen Inhaber der Fahrlehrerbewilligung zu erfolgen hat. Die Regierung kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen. 5) Die Regierung kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. 6) Die Regierung kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in Erster Hilfe vorschreiben.

Art. 14a Führerausweis

Die Regierung erteilt den Führerausweis, wenn der Bewerber: a) die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und b) die praktische Führerprüfung bestanden hat.

Art. 14b Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz

1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. 2) Jeder Arzt kann der Regierung oder dem Amt für Gesundheit eine Person melden, die wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann; er ist in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. 3) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

Art. 14c Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 15 Entzug der Ausweise

1) Ausweise und Bewilligungen sind von der Regierung zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. 2) Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen kann auch auf eine Verwarnung verzichtet werden. 3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer: a) den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, b) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4), c) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat, d) ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat, e) nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren, f) ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat, g) sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 3a) Bei der Festsetzung der Dauer des Führer- oder Lernfahrausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 95 Abs. 4 dritter Satz gemildert wurde. 4) Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a) wenn Ausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; b) wenn und solange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.

Art. 16a b) bei fehlender Fahreignung

1) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. 2) Tritt der Entzug nach Abs. 1 an die Stelle eines Entzugs nach Art. 16, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. 3) Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 16b Wiedererteilung der Führerausweise

1) Ein für längere Zeit entzogener Führer- oder Lernfahrausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer (Art. 16 Abs. 1 Bst. d) darf nicht unterschritten werden. 2) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führer- oder Lernfahrausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 3) Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Art. 22 wiedererteilt werden. 4) Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. 2. Abschnitt

Art. 17 Fahrräder

1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen. 2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger. 3) Die Regierung kann anordnen, dass die Gemeinden Prüfungen der Fahrräder durchführen.

Art. 18 Radfahrer

1) Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren. 2) Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Regierung kann einer solchen Person das Radfahren verbieten. 3) In gleicher Weise kann die Regierung einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat. 4) Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.

Art. 19 Andere Fahrzeuge

Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Die Regierung sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.

Art. 20 Fuhrleute

1) Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen. 2) Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Regierung kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten. 3. Abschnitt

Art. 21 Verfahren

Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu verfügen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.

Art. 22 Geltungsdauer der Massnahmen

Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Regierung auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind.

Art. 23 Ergänzung der Zulassungsvorschriften

1) Die Regierung kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: a) Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, b) Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen, c) Arbeitsmaschinen und Motorkarren. 2) Die Regierung erlässt Vorschriften über: a) Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge, b) ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise, c) die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge, d) Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige, für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes, e) Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge, f) Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Post auf Bergpoststrassen, g) Reklamen an Motorfahrzeugen, h) Aufgehoben i) Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; sie schreibt solche Einrichtungen vor namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. 3) Die Regierung stellt Vorschriften auf über: a) Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen, b) Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen, c) Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen, d) Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer, e) Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben, f) Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen, g) Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. 3bis) Die Regierung kann eine Zusatzausbildung vorschreiben für Führer, die den Führerausweis weniger als ein Jahr besitzen und die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben. 4) Die Regierung fördert die Hebung der Verkehrssicherheit, namentlich die Verkehrserziehung. III. Teil

Art. 24 Grundregel

1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. 2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. 1. Abschnitt

Art. 25 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen

1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. 2) Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.

Art. 26 Verhalten vor Bahnübergängen

Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. 2. Abschnitt

Art. 27 Betriebssicherheit

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

Art. 28 Mitfahrende, Ladung, Anhänger

1) Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen; sie erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern. 2) Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. 3) Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist. 4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.

Art. 29 Beherrschen des Fahrzeuges

1) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. 2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. 2a) Die Regierung kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: a) Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie Art. 4 Abs. 1 des Strassentransportgesetzes); b) Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; c) Fahrlehrern; d) Inhabern des Lernfahrausweises; e) Personen, die Lernfahrten begleiten. 2b) Die Regierung legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt. 3) Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.

Art. 30 Geschwindigkeit

1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. 2) Innerorts wird auf Gemeindestrassen auf Antrag und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf 30, 40 oder 50 km/h generell festgelegt. 3) Bei Gemeinden oder Zentren ohne Durchgangsverkehr kann die allgemeine bzw. generelle Höchstgeschwindigkeit auch auf Landstrassen gemäss Abs. 2 festgelegt werden. 4) Die Regierung beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.

Art. 31 Pflichten gegenüber Fussgängern

1) Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. 2) Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. 3) An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.

Art. 32 Rechtsfahren

1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte, fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. 2) Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. 3) Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 4) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.

Art. 33 Kreuzen, Überholen

1) Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. 2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. 3) Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. 4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. 5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. 6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. 7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.

Art. 34 Einspuren, Vortritt

1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. 2) Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. 3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. 4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

Art. 35 Anhalten, Parkieren

1) Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 2) Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Womöglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. 3) Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.

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