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Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

Liechtenstein · 741.01 · statute

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Contents: 123 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständigkeiten
  3. Art. 3 Verkehrshindernisse
  4. Art. 4 Signale und Markierungen
  5. Art. 5 Reklamen
  6. Art. 6 Motorfahrzeuge
  7. Art. 7 Bau und Ausrüstung
  8. Art. 8 Ausmasse und Gewicht
  9. Art. 9 Ausweise
  10. Art. 10 Fahrzeugausweis
  11. Art. 11 Typengenehmigung
  12. Art. 12 Fahrzeugprüfung
  13. Art. 13 Fahreignung und Fahrkompetenz
  14. Art. 13a Lernfahrausweis
  15. Art. 14 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
  16. Art. 14a Führerausweis
  17. Art. 14b Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
  18. Art. 14c Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis
  19. Art. 15 Entzug der Ausweise
  20. Art. 16a b) bei fehlender Fahreignung
  21. Art. 16b Wiedererteilung der Führerausweise
  22. Art. 17 Fahrräder
  23. Art. 18 Radfahrer
  24. Art. 19 Andere Fahrzeuge
  25. Art. 20 Fuhrleute
  26. Art. 21 Verfahren
  27. Art. 22 Geltungsdauer der Massnahmen
  28. Art. 23 Ergänzung der Zulassungsvorschriften
  29. Art. 24 Grundregel
  30. Art. 25 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
  31. Art. 26 Verhalten vor Bahnübergängen
  32. Art. 27 Betriebssicherheit
  33. Art. 28 Mitfahrende, Ladung, Anhänger
  34. Art. 29 Beherrschen des Fahrzeuges
  35. Art. 30 Geschwindigkeit
  36. Art. 31 Pflichten gegenüber Fussgängern
  37. Art. 32 Rechtsfahren
  38. Art. 33 Kreuzen, Überholen
  39. Art. 34 Einspuren, Vortritt
  40. Art. 35 Anhalten, Parkieren
  41. Art. 36 Zeichengebung
  42. Art. 37 Warnsignale
  43. Art. 38 Fahrzeugbeleuchtung
  44. Art. 39 Vermeiden von Belästigungen
  45. Art. 40 Verkehrstrennung
  46. Art. 41 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
  47. Art. 42 Steile Strassen, Bergstrassen
  48. Art. 43 Regeln für Radfahrer
  49. Art. 44 Regeln für Motorradfahrer
  50. Art. 45 Fussgänger
  51. Art. 46 Reiter, Tiere
  52. Art. 47
  53. Art. 48 Sportliche Veranstaltungen
  54. Art. 49 Versuchsfahrten
  55. Art. 50 Verkehrspolizei
  56. Art. 50a Besondere Befugnisse der Landespolizei
  57. Art. 51 Feststellung der Fahrunfähigkeit
  58. Art. 52 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
  59. Art. 53 Ergänzung der Verkehrsregeln
  60. Art. 53a
  61. Art. 54 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
  62. Art. 55 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung
  63. Art. 56 Mehrere Schädiger
  64. Art. 57 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
  65. Art. 58 Schadenersatz, Genugtuung
  66. Art. 59 Versicherungspflicht
  67. Art. 60 Mindestversicherung
  68. Art. 61 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  69. Art. 62 Mehrere Geschädigte
  70. Art. 63 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge
  71. Art. 64 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
  72. Art. 64a Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
  73. Art. 65 Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge
  74. Art. 66 Fahrräder
  75. Art. 67 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
  76. Art. 68 Rennen
  77. Art. 69 Motorfahrzeuge und Fahrräder des Staates
  78. Art. 70 Nationales Versicherungsbüro
  79. Art. 71 Strolchenfahrten
  80. Art. 72 Nationaler Garantiefonds
  81. Art. 72a Finanzierung, Durchführung
  82. Art. 72b Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds
  83. Art. 73 Nicht versicherte Fahrzeuge
  84. Art. 74
  85. Art. 75
  86. Art. 75a Auskunftsstelle
  87. Art. 75b Schadenregulierungsbeauftragte
  88. Art. 75c Schadenregulierung
  89. Art. 75d Entschädigungsstelle
  90. Art. 76 Obligatorische Unfallversicherung
  91. Art. 77 Versicherer
  92. Art. 78 Verjährung
  93. Art. 79 Gerichtsstand
  94. Art. 80 Unfälle im Ausland
  95. Art. 81 Beweiswürdigung
  96. Art. 82 Vereinbarungen
  97. Art. 83 Bedingungen des Regresses
  98. Art. 84 Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung
  99. Art. 85 Verletzung der Verkehrsregeln
  100. Art. 86 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
  101. Art. 86a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
  102. Art. 87 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
  103. Art. 88 Nicht betriebssichere Fahrzeuge
  104. Art. 89 Entwendung zum Gebrauch
  105. Art. 90 Fahren ohne Berechtigung
  106. Art. 91 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung
  107. Art. 92 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
  108. Art. 93 Signale und Markierungen
  109. Art. 94 Weitere Widerhandlungen
  110. Art. 95 Strafbarkeit
  111. Art. 96 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
  112. Art. 97 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
  113. Art. 98 Strafbehörden und Verfahren
  114. Art. 99 Durchführung des Gesetzes
  115. Art. 99a Meldungen
  116. Art. 99b Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
  117. Art. 99c Administrativmassnahmenregister
  118. Art. 99d Fahrberechtigungsregister
  119. Art. 99e Durchführungsverordnung
  120. Art. 99f Völkerrechtliche Verträge
  121. Art. 100 Gebühren
  122. Art. 101 Ausserkraftsetzung
  123. Art. 102 Inkrafttreten

123 provisions

Art. 36 Zeichengebung

1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für: a) das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen, b) das Überholen und das Wenden, c) das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand. 2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

Art. 37 Warnsignale

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.

Art. 38 Fahrzeugbeleuchtung

1) Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen. 2) Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung. 2a) Die Regierung kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen. 3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Die Regierung kann Ausnahmen gestatten. 4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

Art. 39 Vermeiden von Belästigungen

1) Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. 2) Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die Regierung kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

Art. 40 Verkehrstrennung

1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. 2) Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen. 3) Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die von der Regierung bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Die Regierung kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.

Art. 41 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr

1) Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. 2) Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.

Art. 42 Steile Strassen, Bergstrassen

1) Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärts fahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärts fahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. 2) Die Regierung kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.

Art. 43 Regeln für Radfahrer

1) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen. 2) Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen. 3) Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.

Art. 44 Regeln für Motorradfahrer

1) Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint. 2) Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten. 3. Abschnitt

Art. 45 Fussgänger

1) Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. 2) Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

Art. 46 Reiter, Tiere

1) Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten. 2) Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten. 3) Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen. 4) Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten. 4. Abschnitt

Art. 47

1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. 2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Landespolizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Landespolizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe oder die Landespolizei herbeizurufen. 3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Landespolizei zu verständigen. 4) Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. 5. Abschnitt

Art. 48 Sportliche Veranstaltungen

1) Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Die Regierung kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung. 2) Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Regierung. 3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a) die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung, b) die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet, c) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, d) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. 4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.

Art. 49 Versuchsfahrten

Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, bedürfen der Bewilligung der Regierung. Diese ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an. 6. Abschnitt

Art. 50 Verkehrspolizei

1) Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt - vorbehaltlich der Befugnisse der Gemeindepolizei - der Landespolizei. 2) Die Landespolizei: a) wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz; vorbehalten bleibt Art. 95 Abs. 1a; b) nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 47 zu melden sind; c) führt regelmässig Verkehrskontrollen durch. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und Ladungen weitere Stellen mit Vollzugsaufgaben betrauen.

Art. 50a Besondere Befugnisse der Landespolizei

1) Die Landespolizei kann die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen durchführen: a) auf öffentlichen Strassen: jederzeit; b) ausserhalb öffentlicher Strassen: zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen, die in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen. 2) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. 3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Landespolizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab. 4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Landespolizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen. 5) Von der Landespolizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Landespolizei die Wirkung des Entzuges. 6) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

Art. 51 Feststellung der Fahrunfähigkeit

1) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, können einem Atemalkoholtest und, soweit die Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel- und Schweisstests unterzogen werden. 1a) Fahrzeugführer nach Art. 29 Abs. 2a können auch ohne Anzeichen von Fahrunfähigkeit einem Atemalkoholtest unterzogen werden. 2) Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: a) Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; b) Anzeichen vorliegen, dass Fahrzeugführer nach Art. 29 Abs. 2a das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachten. 3) Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auf Anordnung des Landgerichtes auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. 4) Die Regierung: a) legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); b) kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; c) erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 1), das Vorgehen bei der Blutprobe, die Auswertung dieser Probe und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; d) kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden; e) bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen nach Abs. 1 und 2 zuständig ist.

Art. 52 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer

1) Die Regierung ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Sie sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. 2) Die Regierung regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: a) auf berufsmässige Führer, die mit liechtensteinisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen, b) auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Fürstentum Liechtenstein ausführen. 3) Die Regierung kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der beförderten Gütermenge berechnet wird.

Art. 53 Ergänzung der Verkehrsregeln

1) Die Regierung kann weitere Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für Einbahnstrassen. 2) Sie bezeichnet die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht. 3) Sie erlässt Bestimmungen über: a) die Zeichengebung durch die Polizei und die Kennzeichnung der Verkehrspolizei, b) die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze. 4) Aufgehoben 5) Die Regierung kann vorschreiben, dass Sicherheitsvorrichtungen, wie Sicherheitsgurten und Schutzhelme, benützt werden müssen. 7. Abschnitt

Art. 53a

1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. 2) Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen. 3) Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher. Das Gericht ordnet deren Einziehung und Vernichtung an. IV. Teil

Art. 54 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters

1) Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2) Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3) Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4) Für das Verschulden des Fahrzeugführers und Mitwirken der Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.

Art. 55 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung

1) Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 2) Beweist der Halter, der nicht nach Abs. 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. 3) Nach den Bestimmungen des ABGB bestimmt sich: a) die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug, b) die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Postverkehr.

Art. 56 Mehrere Schädiger

1) Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. 2) Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.

Art. 57 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern

1) Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. 2) Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges. 3) Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.

Art. 58 Schadenersatz, Genugtuung

1) Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. 2) Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann das Gericht die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen. 3) Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. 2. Abschnitt

Art. 59 Versicherungspflicht

1) Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist. 2) Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das liechtensteinische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt. 3) Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: a) Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist; b) Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; c) Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet; d) Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 68 vorgeschriebene Versicherung besteht.

Art. 60 Mindestversicherung

Die Regierung bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.

Art. 61 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden

1) Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. 2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. 3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Art. 62 Mehrere Geschädigte

1) Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen. 2) Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch das angerufene Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Gericht einzuklagen. Das angerufene Gericht hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche ohne Rücksicht auf die übrigen vorab zu decken. 3) Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

Art. 63 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge

1) Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis aufgrund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag. 2) Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten. 3) Verwendet der Halter anstelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses. 4) Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der Regierung verwendet werden. Wird es während mehr als 30 Tagen verwendet, so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so hat der Versicherer den Rückgriff.

Art. 64 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung

1) Der Versicherer hat zu Handen der Regierung, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. 2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Regierung zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Regierung hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. 3) Werden die Kontrollschilder bei der Regierung hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Regierung gibt dem Versicherer davon Kenntnis. 4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.

Art. 64a Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag Bescheinigungen über den Schadenverlauf oder die Schadenfreiheit auszustellen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 3. Abschnitt

Art. 65 Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge

1) Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges. 2) Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden: a) vom Anhänger; b) vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer gelenkt wird; c) vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt wird und nicht versichert ist. 3) Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die von der Regierung nach Art. 60 festgelegte Mindestversicherung des ganzen Zuges gewährleistet ist. 4) Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug richten sich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach den Bestimmungen des ABGB.

Art. 66 Fahrräder

Radfahrer haften nach den Bestimmungen des ABGB.

Art. 67 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes

1) Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht. 2) Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.

Art. 68 Rennen

1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Die Regierung kann weitere Veranstaltungen einbeziehen. 2) Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftpflicht der Motorfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht wird. 3) Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach diesem Gesetz. 4) Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Regierung setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; bei Rennen mit Motorfahrzeugen darf diese jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss. 5) Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenverursachenden Motorfahrzeuges, den schadenverursachenden Radfahrer oder seine private Haftpflichtversicherung gedeckt werden, so hat der Versicherer oder der Radfahrer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.

Art. 69 Motorfahrzeuge und Fahrräder des Staates

1) Der Staat untersteht als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Staat die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt. 2) Aufgehoben 3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.

Art. 70 Nationales Versicherungsbüro

1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat. 2) Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben: a) es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in Liechtenstein verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht; b) es betreibt die Auskunftsstelle nach Art. 75a; c) es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in Liechtenstein einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen. 3) Die Regierung regelt: a) die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung; b) die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros. 4) Sie kann einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

Art. 71 Strolchenfahrten

1) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 2) Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. 3) Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.

Art. 72 Nationaler Garantiefonds

1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat. 2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a) er deckt die Haftung für Schäden, die in Liechtenstein verursacht werden durch: 1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht; 2. Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; b) er kommt für Schäden von Geschädigten mit Wohnsitz in Liechtenstein auf, die in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde; c) er betreibt die Entschädigungsstelle nach Art. 75d; d) er deckt Regressansprüche ausländischer Garantiefonds aus Leistungen, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch nach diesem Gesetz nicht der Versicherungspflicht unterstehende liechtensteinische Motorfahrzeuge oder Anhänger im Ausland verursacht wurden; e) er deckt Regressansprüche aus Leistungen, welche Entschädigungsstellen für Insolvenzfälle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat für Schäden erbracht haben, die durch Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wurden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen liechtensteinischen Haftpflichtversicherer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. 3) Die Regierung regelt: a) die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Abs. 2; b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden. 4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. 5) Die Regierung kann im Falle von Abs. 2 Bst. a: a) den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; b) die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. 6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.

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