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Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

Liechtenstein · 741.01 · statute

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Contents: 123 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständigkeiten
  3. Art. 3 Verkehrshindernisse
  4. Art. 4 Signale und Markierungen
  5. Art. 5 Reklamen
  6. Art. 6 Motorfahrzeuge
  7. Art. 7 Bau und Ausrüstung
  8. Art. 8 Ausmasse und Gewicht
  9. Art. 9 Ausweise
  10. Art. 10 Fahrzeugausweis
  11. Art. 11 Typengenehmigung
  12. Art. 12 Fahrzeugprüfung
  13. Art. 13 Fahreignung und Fahrkompetenz
  14. Art. 13a Lernfahrausweis
  15. Art. 14 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
  16. Art. 14a Führerausweis
  17. Art. 14b Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
  18. Art. 14c Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis
  19. Art. 15 Entzug der Ausweise
  20. Art. 16a b) bei fehlender Fahreignung
  21. Art. 16b Wiedererteilung der Führerausweise
  22. Art. 17 Fahrräder
  23. Art. 18 Radfahrer
  24. Art. 19 Andere Fahrzeuge
  25. Art. 20 Fuhrleute
  26. Art. 21 Verfahren
  27. Art. 22 Geltungsdauer der Massnahmen
  28. Art. 23 Ergänzung der Zulassungsvorschriften
  29. Art. 24 Grundregel
  30. Art. 25 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
  31. Art. 26 Verhalten vor Bahnübergängen
  32. Art. 27 Betriebssicherheit
  33. Art. 28 Mitfahrende, Ladung, Anhänger
  34. Art. 29 Beherrschen des Fahrzeuges
  35. Art. 30 Geschwindigkeit
  36. Art. 31 Pflichten gegenüber Fussgängern
  37. Art. 32 Rechtsfahren
  38. Art. 33 Kreuzen, Überholen
  39. Art. 34 Einspuren, Vortritt
  40. Art. 35 Anhalten, Parkieren
  41. Art. 36 Zeichengebung
  42. Art. 37 Warnsignale
  43. Art. 38 Fahrzeugbeleuchtung
  44. Art. 39 Vermeiden von Belästigungen
  45. Art. 40 Verkehrstrennung
  46. Art. 41 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
  47. Art. 42 Steile Strassen, Bergstrassen
  48. Art. 43 Regeln für Radfahrer
  49. Art. 44 Regeln für Motorradfahrer
  50. Art. 45 Fussgänger
  51. Art. 46 Reiter, Tiere
  52. Art. 47
  53. Art. 48 Sportliche Veranstaltungen
  54. Art. 49 Versuchsfahrten
  55. Art. 50 Verkehrspolizei
  56. Art. 50a Besondere Befugnisse der Landespolizei
  57. Art. 51 Feststellung der Fahrunfähigkeit
  58. Art. 52 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
  59. Art. 53 Ergänzung der Verkehrsregeln
  60. Art. 53a
  61. Art. 54 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
  62. Art. 55 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung
  63. Art. 56 Mehrere Schädiger
  64. Art. 57 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
  65. Art. 58 Schadenersatz, Genugtuung
  66. Art. 59 Versicherungspflicht
  67. Art. 60 Mindestversicherung
  68. Art. 61 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  69. Art. 62 Mehrere Geschädigte
  70. Art. 63 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge
  71. Art. 64 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
  72. Art. 64a Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
  73. Art. 65 Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge
  74. Art. 66 Fahrräder
  75. Art. 67 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
  76. Art. 68 Rennen
  77. Art. 69 Motorfahrzeuge und Fahrräder des Staates
  78. Art. 70 Nationales Versicherungsbüro
  79. Art. 71 Strolchenfahrten
  80. Art. 72 Nationaler Garantiefonds
  81. Art. 72a Finanzierung, Durchführung
  82. Art. 72b Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds
  83. Art. 73 Nicht versicherte Fahrzeuge
  84. Art. 74
  85. Art. 75
  86. Art. 75a Auskunftsstelle
  87. Art. 75b Schadenregulierungsbeauftragte
  88. Art. 75c Schadenregulierung
  89. Art. 75d Entschädigungsstelle
  90. Art. 76 Obligatorische Unfallversicherung
  91. Art. 77 Versicherer
  92. Art. 78 Verjährung
  93. Art. 79 Gerichtsstand
  94. Art. 80 Unfälle im Ausland
  95. Art. 81 Beweiswürdigung
  96. Art. 82 Vereinbarungen
  97. Art. 83 Bedingungen des Regresses
  98. Art. 84 Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung
  99. Art. 85 Verletzung der Verkehrsregeln
  100. Art. 86 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
  101. Art. 86a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
  102. Art. 87 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
  103. Art. 88 Nicht betriebssichere Fahrzeuge
  104. Art. 89 Entwendung zum Gebrauch
  105. Art. 90 Fahren ohne Berechtigung
  106. Art. 91 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung
  107. Art. 92 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
  108. Art. 93 Signale und Markierungen
  109. Art. 94 Weitere Widerhandlungen
  110. Art. 95 Strafbarkeit
  111. Art. 96 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
  112. Art. 97 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
  113. Art. 98 Strafbehörden und Verfahren
  114. Art. 99 Durchführung des Gesetzes
  115. Art. 99a Meldungen
  116. Art. 99b Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
  117. Art. 99c Administrativmassnahmenregister
  118. Art. 99d Fahrberechtigungsregister
  119. Art. 99e Durchführungsverordnung
  120. Art. 99f Völkerrechtliche Verträge
  121. Art. 100 Gebühren
  122. Art. 101 Ausserkraftsetzung
  123. Art. 102 Inkrafttreten

123 provisions

Art. 72a Finanzierung, Durchführung

1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist. 2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. 3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie. 4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen. 5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.

Art. 72b Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds

1) Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds. 2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds stehen unter der Aufsicht der Regierung. 3) Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. 4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können: a) ihre Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen; b) mit anderen nationalen Versicherungsbüros und nationalen Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen. 5) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds betreffend: a) Schadendeckung im In- und Ausland; b) Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.

Art. 73 Nicht versicherte Fahrzeuge

1) Gibt die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen. 2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.

Art. 74

Aufgehoben

Art. 75

Aufgehoben

Art. 75a Auskunftsstelle

1) Die Auskunftsstelle erteilt berechtigten Personen, insbesondere Geschädigten und beteiligten Sozial- und Haftpflichtversicherern, die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können. 2) Sie führt ein Verzeichnis der Polizeirapporte zu Unfällen, an denen eine Person mit Wohnsitz im Ausland oder ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug beteiligt war. 3) Die Regierung: a) bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind; b) kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen; c) regelt die Einsicht in das Verzeichnis der Polizeirapporte; d) kann einschränkende oder ergänzende Bestimmungen zum Verzeichnis der Polizeirapporte erlassen.

Art. 75b Schadenregulierungsbeauftragte

1) In Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in jedem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Art. 75a. 2) Die Regierung kann die Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten. 3) Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach den Bestimmungen von Art. 75c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen das von ihnen vertretene Versicherungsunternehmen erheben. 4) Sie müssen: a) in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein; b) über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen; c) in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten. 5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.

Art. 75c Schadenregulierung

1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen, die in Liechtenstein tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Staat für seine Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate: a) ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b) eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. 2) Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle. 3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.

Art. 75d Entschädigungsstelle

1) Geschädigte mit Wohnsitz in Liechtenstein können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn: a) die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Art. 75c nicht nachgekommen ist; b) der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in Liechtenstein keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat; c) sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann. 2) Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person: a) im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder b) einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat. 4. Abschnitt

Art. 76 Obligatorische Unfallversicherung

Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz unter Vorbehalt von Art. 44 des Unfallversicherungsgesetzes gewahrt. 5. Abschnitt

Art. 77 Versicherer

1) Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einem zum Geschäftsbetrieb im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschliessen. 2) Vorbehalten bleiben: a) die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge; und b) von der Regierung erlassene abweichende Bestimmungen für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Art. 78 Verjährung

1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetzbuch eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. 2) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt. 3) Der Regress unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. 4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

Art. 79 Gerichtsstand

Für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Art. 80 bleibt durch diese Regelung unberührt.

Art. 80 Unfälle im Ausland

1) Für Schadenersatzklagen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung; Art. 79 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar. 2) Verursacht ein mit gültigen liechtensteinischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug, ein Fahrrad oder ein fahrzeugähnliches Gerät einen Unfall im Ausland, so wendet das liechtensteinische Gericht die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche: a) aus dem Schaden von Personen, die mit einem solchen Motorfahrzeug gegen Entgelt befördert wurden und die Fahrt im Fürstentum Liechtenstein angetreten haben oder beenden wollten; b) von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten.

Art. 81 Beweiswürdigung

Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten beurteilt das Gericht die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Art. 82 Vereinbarungen

1) Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. 2) Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 83 Bedingungen des Regresses

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Regressrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Art. 84 Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung

1) Die Regierung kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Teils ganz oder teilweise ausnehmen. 2) Sie erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen. V. Teil

Art. 85 Verletzung der Verkehrsregeln

1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. 2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 86 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren

1) Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer: a) das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 strafbar ist; b) in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.

Art. 86a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

1) Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so wird er wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Art. 87 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Art. 88 Nicht betriebssichere Fahrzeuge

1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.

Art. 89 Entwendung zum Gebrauch

1) Aufgehoben 2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. 3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.

Art. 90 Fahren ohne Berechtigung

1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer: a) ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; b) ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; c) die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; d) ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat; e) ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; f) bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; g) ohne Fahrlehrerbewilligung gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt. 2) Aufgehoben 3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. 4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Art. 91 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung

1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer: a) ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; b) ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; c) die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. 2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von den Widerhandlungen Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

Art. 92 Missbrauch von Ausweisen und Schildern

1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer: a) Ausweise und Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; b) ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; c) andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; d) vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; e) Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; f) falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; g) sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. 2) Aufgehoben

Art. 93 Signale und Markierungen

Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer: a) vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt; b) vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert; c) eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Landespolizei meldet; d) ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.

Art. 94 Weitere Widerhandlungen

1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer: a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt; b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt; c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt; d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen. e) Aufgehoben f) Aufgehoben 2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird bestraft, wer: a) die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt; b) sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst; c) unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet; d) unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft; e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.

Art. 95 Strafbarkeit

1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. 1a) Ist das Verschulden gering und sind die Folgen einer Übertretung unbedeutend, so ist die Tat nicht strafbar. Unter denselben Voraussetzungen können die Landes- und Gemeindepolizei von der Verhängung einer Ordnungsbusse oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. 2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. 3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. 4) Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden.

Art. 96 Verhältnis zu andern Strafgesetzen

1) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten; Art. IX Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes ist nicht anwendbar.

Art. 97 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle

1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen. 1a) Die Regierung kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen mit Verordnung im Ausland begangene Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit für Motorfahrzeugführer als Übertretung nach Abs. 1 für strafbar erklären. 2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden. VI. Teil

Art. 98 Strafbehörden und Verfahren

1) Strafbehörden sind die Regierung und die ordentlichen Gerichte nach Massgabe folgender Bestimmungen: a) Die Regierung ist Strafbehörde für Übertretungen dieses Gesetzes, soweit sie: aa) Radfahrer, bb) Fussgänger, cc) Tierfuhrwerke, dd) Reiter und Tiere, ee) Aufgehoben ff) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Parken und Anhalten von Motorfahrzeugen, das Fahrverbot für Motorfahrzeuge und das Mitführen der Ausweise oder Bewilligungen betreffen. Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzbuches oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind. b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen, unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden. 2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren. 3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Strafverfügungen (Art. 53 VStG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen. 3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Strafverfügungen gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. 4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.

Art. 99 Durchführung des Gesetzes

1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen. 2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung. 3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen. 4) Die Regierung kann für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben. 5) Aufgehoben 6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer. 7) Aufgehoben 8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht. 9) Aufgehoben 10) Aufgehoben

Art. 99a Meldungen

Die Landespolizei und die Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnte, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.

Art. 99b Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister

1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten: a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge; b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung. 2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer; b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung. 3) Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: a) die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie, im Falle der Landespolizei, die Fahndung; b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz; c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen; d) die Stabsstelle FIU in die erforderlichen Daten zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. 3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben. 4) Das Amt für Strassenverkehr muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben. 5) Das Amt für Strassenverkehr ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Art. 12 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt es dem ersuchenden teilnehmenden Staat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu den Zwecken nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI; der Zugang zu den Daten erfolgt nach Art. 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI. 6) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI über das Amt für Strassenverkehr Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten in den entsprechenden Informationssystemen der anderen teilnehmenden Staaten abrufen.

Art. 99c Administrativmassnahmenregister

1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich: a) Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen; b) Fahrverbot; c) Aberkennung liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden; d) Aberkennung ausländischer Führerausweise; e) Verwarnung; f) verkehrspsyochologische und medizinische Untersuchungen; g) Auflagen; h) neue Führerprüfung; i) Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung; k) Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Bst. a bis i. 2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen; b) Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer; c) Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen. 3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen.

Art. 99d Fahrberechtigungsregister

1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten: a) die von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilten Fahrberechtigungen; b) die von liechtensteinischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote; c) die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sowie gegenüber Personen, die einen liechtensteinischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen; d) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrlehrer mit Wohnsitz in Liechtenstein; e) Datum und Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr. 2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen; b) Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen. 3) Folgende Behörden können beim Amt für Strassenverkehr Auskunft über Registereinträge verlangen: a) die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen; b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.

Art. 99e Durchführungsverordnung

Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Führung und Nutzung der Register nach den Art. 99b bis 99d, insbesondere: a) die Verantwortung für die Datenverarbeitung; b) den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c) das Meldeverfahren; d) die Datenberichtigung; e) die Organisation und den Betrieb eines automatisierten Datensystems; f) die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden; g) die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; h) die Datensicherheit.

Art. 99f Völkerrechtliche Verträge

1) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr abschliessen. Im Rahmen solcher Verträge kann sie: a) auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten; b) Bewilligungen vorsehen für Fahrten von liechtensteinischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Art. 8 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt sie nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten. 2) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. 3) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Verträge über den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. 4) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen. 5) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.

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