Law

V vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Verordnung)

Liechtenstein · 814.065.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 737f19a761f331ce2f85f54a0bf44aa9bfc8f8c34ee9451ff3ea8b03275d0950

Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Treibhausgase
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 2a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  4. Art. 3a b) Anforderungen
  5. Art. 3b c) Programme
  6. Art. 3c d) Wissenschaftliche Begleitung
  7. Art. 3d e) Validierung von Projekten und Programmen
  8. Art. 3e f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  9. Art. 3f g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  10. Art. 3g h) Anmerkung im Grundbuch
  11. Art. 3h i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
  12. Art. 3i k) Ausstellung der Bescheinigungen
  13. Art. 3k l) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
  14. Art. 3l m) Internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens
  15. Art. 3n b) Veröffentlichung von Informationen
  16. Art. 3o Koordination der Anpassungsmassnahmen
  17. Art. 4 Abgabeobjekt
  18. Art. 5 Abgabesatz
  19. Art. 6 Nachweis der Abgabeentrichtung
  20. Art. 7 Anspruch auf Rückerstattung
  21. Art. 7a
  22. Art. 8 Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
  23. Art. 9 Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
  24. Art. 9a Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  25. Art. 9b Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  26. Art. 9c Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  27. Art. 10 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  28. Art. 11 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  29. Art. 12 Aufbewahrung von Belegen
  30. Art. 13 Mindestbetrag für eine Rückerstattung
  31. Art. 14 Aufschub der Rückerstattung
  32. Art. 15 Voraussetzungen
  33. Art. 15a Inhalt der Verminderungsverpflichtung
  34. Art. 16 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
  35. Art. 17 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
  36. Art. 17a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
  37. Art. 18 Grundsatz
  38. Art. 19
  39. Art. 20 Monitoringbericht
  40. Art. 20a Inhalt des Dekarbonisierungsplans
  41. Art. 20b Prüfung des Dekarbonisierungsplans
  42. Art. 20c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
  43. Art. 20d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
  44. Art. 20e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
  45. Art. 20f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
  46. Art. 21 Meldepflicht bei Änderungen
  47. Art. 21a Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
  48. Art. 22 Anpassung der Verminderungsverpflichtung
  49. Art. 22a Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  50. Art. 23
  51. Art. 24 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
  52. Art. 25 Sicherstellung der Sanktion
  53. Art. 26
  54. Art. 27 Grundsatz
  55. Art. 28
  56. Art. 29
  57. Art. 30
  58. Art. 31 Anteil der Wirtschaft
  59. Art. 31a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
  60. Art. 32 Organisation
  61. Art. 33 Entschädigung der AHV
  62. Art. 34 Kompensationspflicht
  63. Art. 35 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
  64. Art. 36 Kompensationsgemeinschaften
  65. Art. 37 Kompensationssatz
  66. Art. 38 Zulässige Kompensationsmassnahmen
  67. Art. 39 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
  68. Art. 39a Voraussetzungen
  69. Art. 39b Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  70. Art. 39c Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  71. Art. 39d Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
  72. Art. 40
  73. Art. 40a Personenwagen
  74. Art. 40b Lieferwagen
  75. Art. 40c Leichte Sattelschlepper
  76. Art. 40d Erstmaliges Inverkehrsetzen
  77. Art. 40e Referenzjahr
  78. Art. 40f
  79. Art. 41 Importeur
  80. Art. 42 Grossimporteur
  81. Art. 43 Kleinimporteur
  82. Art. 44 Hersteller
  83. Art. 45 Emissionsgemeinschaft
  84. Art. 45a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
  85. Art. 46 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  86. Art. 46a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
  87. Art. 47 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
  88. Art. 48 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  89. Art. 48a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  90. Art. 49 Verminderung durch Ökoinnovationen
  91. Art. 49a
  92. Art. 49b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
  93. Art. 49c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
  94. Art. 50 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
  95. Art. 50a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  96. Art. 51 Individuelle Zielvorgabe
  97. Art. 52 Sanktionsbeträge
  98. Art. 53 Sanktion bei Grossimporteuren
  99. Art. 54 Quartalsweise Anzahlungen
  100. Art. 55 und 56
  101. Art. 57 Sicherheiten
  102. Art. 58 Sanktion bei Kleinimporteuren
  103. Art. 59
  104. Art. 60
  105. Art. 61 Vollzugsbehörden
  106. Art. 62 Datenbearbeitung
  107. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  108. Art. 64 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
  109. Art. 65 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
  110. Art. 66 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
  111. Art. 67 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
  112. Art. 68 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  113. Art. 68b b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes
  114. Art. 68c c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020
  115. Art. 68d d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber
  116. Art. 68f b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
  117. Art. 68g c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes
  118. Art. 68h d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
  119. Art. 68i e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
  120. Art. 68k f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
  121. Art. 68m h) Anrechnung von Emissionsrechten
  122. Art. 68n i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
  123. Art. 68o k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
  124. Art. 68p Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
  125. Art. 68r b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025
  126. Art. 68s c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025
  127. Art. 68t d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche
  128. Art. 68u e) Verteilung an die Wirtschaft
  129. Art. 68v f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge
  130. Art. 69 Inkrafttreten

130 provisions

Art. 20b Prüfung des Dekarbonisierungsplans

Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Art. 8 der schweizerischen Klimaschutz-Verordnung registriert oder bei einer nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.

Art. 20c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans

1) Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen. 2) Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen. 3) Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem das das BAFU gestützt auf Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2-Gesetzes betreibt.

Art. 20d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen

Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden: a) Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden, die nach Art. 3h Abs. 8 ausgestellt wurden; b) Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde.

Art. 20e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030

1) Hat ein Unternehmen das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025 bis 2030 nicht erreicht, so kann es sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025 bis 2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen. 2) Ist das Unternehmen nur für einen Teil der Zeitspanne 2025 bis 2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Abs. 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.

Art. 20f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf

1) Stossen die Anlagen eines Unternehmens aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt: a) Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung der Regierung oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); b) Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der schweizerischen Winterreserveverordnung. 2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. 3) Das Gesuch nach Abs. 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: a) Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers, beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers; b) Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und c) Zeit, während der im Vorjahr der andere/neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.

Art. 21 Meldepflicht bei Änderungen

Unternehmen melden dem BAFU unverzüglich: a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten; b) Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel auswirken könnten; c) der Wechsel des Unternehmens; d) Änderungen der AHV-Abrechnungsnummern; e) Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.

Art. 21a Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft

1) Ein Unternehmen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn: a) die Anlagen verkauft wurden; b) es infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am Emissionshandel teilnehmen muss; c) in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden; d) es die Voraussetzungen nach Art. 15 nicht mehr erfüllt; oder e) nach Art. 5b Abs. 2 des Gesetzes keine Zielvereinbarung mehr besteht oder es keinen Dekarbonisierungsplan einreicht. 2) Für einen Standort, für den ein Unternehmen aus einer Verminderungsverpflichtung entlassenen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.

Art. 22 Anpassung der Verminderungsverpflichtung

1) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist: a) Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes werden angepasst. b) Die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes wird durch eine neue ersetzt. c) Ein Unternehmen wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 21a oder 22a). d) Aufgrund einer Meldung nach Art. 21 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss. 2) Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken. 3) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung zudem an, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15a Abs. 1a erfüllt sind. Die angepasste Verminderungsverpflichtung gilt rückwirkend ab dem vom BAFU bestimmten Zeitpunkt.

Art. 22a Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

1) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen. 2) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen: a) Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder b) keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung

1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil es die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes. 2) Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet. 3) Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt den Zinssatz fest.

Art. 25 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU vom BAZG die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 26

Aufgehoben

Art. 27 Grundsatz

Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere: a) Namen und Adressen der Unternehmen; b) Treibhausgaseffizienzziele- oder Massnahmenziele und deren Einhaltung; c) Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung; d) die nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.

Art. 28

Aufgehoben

Art. 29

Aufgehoben

Art. 30

Aufgehoben

Art. 31 Anteil der Wirtschaft

1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verteilt den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt. 2) Der zu verteilende Betrag ergibt sich aus dem vom Amt für Umweltschutz ermittelten Verteilungsfaktor. Die Verteilung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr). 3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt. Bei Mutationen kann die AHV bestimmen, dass Beträge erst ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt werden.

Art. 31a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils

1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss). 2) Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Unternehmen mit Teilausschluss zusteht, muss es die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der AHV melden. 3) Unternehmen, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das Amt für Umweltschutz. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen. 4) Unternehmen nach Abs. 3 müssen dem Amt für Umweltschutz innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden: a) die für die Verteilung betreffende Lohnsumme; b) die Kontoverbindung.

Art. 32 Organisation

1) Das Amt für Umweltschutz teilt der AHV jährlich den Verteilungsfaktor mit. 2) Die AHV informiert die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 33 Entschädigung der AHV

Die Regierung legt die Entschädigung der AHV fest. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.

Art. 34 Kompensationspflicht

1) Der Kompensationspflicht unterliegt, wer: a) Treibstoffe nach Anhang 5 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder b) fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 5 zu Treibstoffzwecken umwandelt. 2) Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Art. 17 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 35 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden. 2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen.

Art. 36 Kompensationsgemeinschaften

1) Kompensationspflichtige Personen können beim Amt für Umweltschutz jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden. 2) Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person. 3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen. 3a) Der Sitz des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil. 4) Die Regierung kann Kompensationsgemeinschaften, welche in der Schweiz vom BAFU anerkannt sind, auch für Liechtenstein anerkennen.

Art. 37 Kompensationssatz

1) Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. 2) Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 %. 3) Der Kompensationssatz beträgt insgesamt: a) für das Jahr 2025: 25 %; b) für das Jahr 2026: 30 %; c) für das Jahr 2027: 35 %; d) für das Jahr 2028: 40 %; e) für das Jahr 2029: 45 %; f) für das Jahr 2030: 50 %. 4) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 5. 5) Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.

Art. 38 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas. 2) Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden. 3) Das Amt für Umweltschutz orientiert sich bei der Genehmigung von Kompensationsmassnahmen am entsprechenden Verfahren in der Schweiz. 4) Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres. 5) Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes.

Art. 39 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1) Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das Amt für Umweltschutz eine angemessene Nachfrist. 2) Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das Amt für Umweltschutz die Sanktion nach Art. 10 des Gesetzes. 3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest. 4) Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.

Art. 39a Voraussetzungen

1) Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem Gesetz angerechnet werden, wenn: a) die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der schweizerischen Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und b) ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem Gesetz zugewiesen wurde. 2) Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Unternehmen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.

Art. 39b Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1) Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim Amt für Umweltschutz internationale Bescheinigungen beantragen. 2) Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen. 3) Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a) Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt; b) Prüfbericht einer vom BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes. 4) Das Amt für Umweltschutz kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 39c Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1) Das Amt für Umweltschutz entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist. 2) Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das Amt für Umweltschutz auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch. 3) Das Amt für Umweltschutz stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt. 4) Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt. 5) Das Amt für Umweltschutz informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.

Art. 39d Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung

1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass: a) leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und b) das Amt für Umweltschutz in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat. 2) Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das Amt für Umweltschutz dem Liechtensteiner Klimaziel angerechnet.

Art. 40

Aufgehoben

Art. 40a Personenwagen

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). 2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.

Art. 40b Lieferwagen

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen: a) Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t; b) Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird. 2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.

Art. 40c Leichte Sattelschlepper

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t. 2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.

Art. 40d Erstmaliges Inverkehrsetzen

1) Als erstmals in Liechtenstein in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch den Endabnehmer entspricht. 2) Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die: a) vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder b) vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5 000 km oder mehr aufweisen: 1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung; 2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist. 3) Aufgehoben

Art. 40e Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 40f

Aufgehoben

Art. 41 Importeur

1) Als Importeur nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim BFE nach Art. 46 Abs. 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach Art. 46a Abs. 1 Bst. b bekanntgibt. 2) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Art. 89a des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes als solcher erfasst ist. 3) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.

Art. 42 Grossimporteur

1) Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst: a) 50 Personenwagen; b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder c) zwei schwere Fahrzeuge. 2) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Abs. 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt. 3) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird. 4) Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Abs. 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.

← Find another law