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V vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Verordnung)

Liechtenstein · 814.065.1 · ordinance

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Treibhausgase
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 2a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  4. Art. 3a b) Anforderungen
  5. Art. 3b c) Programme
  6. Art. 3c d) Wissenschaftliche Begleitung
  7. Art. 3d e) Validierung von Projekten und Programmen
  8. Art. 3e f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  9. Art. 3f g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  10. Art. 3g h) Anmerkung im Grundbuch
  11. Art. 3h i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
  12. Art. 3i k) Ausstellung der Bescheinigungen
  13. Art. 3k l) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
  14. Art. 3l m) Internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens
  15. Art. 3n b) Veröffentlichung von Informationen
  16. Art. 3o Koordination der Anpassungsmassnahmen
  17. Art. 4 Abgabeobjekt
  18. Art. 5 Abgabesatz
  19. Art. 6 Nachweis der Abgabeentrichtung
  20. Art. 7 Anspruch auf Rückerstattung
  21. Art. 7a
  22. Art. 8 Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
  23. Art. 9 Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
  24. Art. 9a Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  25. Art. 9b Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  26. Art. 9c Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  27. Art. 10 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  28. Art. 11 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  29. Art. 12 Aufbewahrung von Belegen
  30. Art. 13 Mindestbetrag für eine Rückerstattung
  31. Art. 14 Aufschub der Rückerstattung
  32. Art. 15 Voraussetzungen
  33. Art. 15a Inhalt der Verminderungsverpflichtung
  34. Art. 16 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
  35. Art. 17 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
  36. Art. 17a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
  37. Art. 18 Grundsatz
  38. Art. 19
  39. Art. 20 Monitoringbericht
  40. Art. 20a Inhalt des Dekarbonisierungsplans
  41. Art. 20b Prüfung des Dekarbonisierungsplans
  42. Art. 20c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
  43. Art. 20d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
  44. Art. 20e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
  45. Art. 20f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
  46. Art. 21 Meldepflicht bei Änderungen
  47. Art. 21a Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
  48. Art. 22 Anpassung der Verminderungsverpflichtung
  49. Art. 22a Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  50. Art. 23
  51. Art. 24 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
  52. Art. 25 Sicherstellung der Sanktion
  53. Art. 26
  54. Art. 27 Grundsatz
  55. Art. 28
  56. Art. 29
  57. Art. 30
  58. Art. 31 Anteil der Wirtschaft
  59. Art. 31a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
  60. Art. 32 Organisation
  61. Art. 33 Entschädigung der AHV
  62. Art. 34 Kompensationspflicht
  63. Art. 35 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
  64. Art. 36 Kompensationsgemeinschaften
  65. Art. 37 Kompensationssatz
  66. Art. 38 Zulässige Kompensationsmassnahmen
  67. Art. 39 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
  68. Art. 39a Voraussetzungen
  69. Art. 39b Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  70. Art. 39c Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  71. Art. 39d Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
  72. Art. 40
  73. Art. 40a Personenwagen
  74. Art. 40b Lieferwagen
  75. Art. 40c Leichte Sattelschlepper
  76. Art. 40d Erstmaliges Inverkehrsetzen
  77. Art. 40e Referenzjahr
  78. Art. 40f
  79. Art. 41 Importeur
  80. Art. 42 Grossimporteur
  81. Art. 43 Kleinimporteur
  82. Art. 44 Hersteller
  83. Art. 45 Emissionsgemeinschaft
  84. Art. 45a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
  85. Art. 46 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  86. Art. 46a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
  87. Art. 47 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
  88. Art. 48 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  89. Art. 48a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  90. Art. 49 Verminderung durch Ökoinnovationen
  91. Art. 49a
  92. Art. 49b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
  93. Art. 49c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
  94. Art. 50 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
  95. Art. 50a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  96. Art. 51 Individuelle Zielvorgabe
  97. Art. 52 Sanktionsbeträge
  98. Art. 53 Sanktion bei Grossimporteuren
  99. Art. 54 Quartalsweise Anzahlungen
  100. Art. 55 und 56
  101. Art. 57 Sicherheiten
  102. Art. 58 Sanktion bei Kleinimporteuren
  103. Art. 59
  104. Art. 60
  105. Art. 61 Vollzugsbehörden
  106. Art. 62 Datenbearbeitung
  107. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  108. Art. 64 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
  109. Art. 65 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
  110. Art. 66 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
  111. Art. 67 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
  112. Art. 68 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  113. Art. 68b b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes
  114. Art. 68c c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020
  115. Art. 68d d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber
  116. Art. 68f b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
  117. Art. 68g c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes
  118. Art. 68h d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
  119. Art. 68i e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
  120. Art. 68k f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
  121. Art. 68m h) Anrechnung von Emissionsrechten
  122. Art. 68n i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
  123. Art. 68o k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
  124. Art. 68p Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
  125. Art. 68r b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025
  126. Art. 68s c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025
  127. Art. 68t d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche
  128. Art. 68u e) Verteilung an die Wirtschaft
  129. Art. 68v f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge
  130. Art. 69 Inkrafttreten

130 provisions

Art. 68m h) Anrechnung von Emissionsrechten

Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurde, kann sich für die Jahre 2022 bis 2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 bis 2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

Art. 68n i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024

Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.

Art. 68o k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers

1) CO2-Emissionen, die ein von der Regierung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts empfohlener oder verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt. 2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen nach Abs. 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten: a) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers; b) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers; c) Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen; d) Dauer des Energieträgerwechsels. 3) Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.

Art. 68p Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023

Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung vor Inkrafttreten der Änderung vom 31. Oktober 2023 eingereicht wurde, gilt Art. 40d Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.

Art. 68r b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025

Unternehmen, die nach Art. 5 des Gesetzes eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Art. 18 Abs. 2 Bst. e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.

Art. 68s c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025

1) Das BAZG kann Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am Emissionshandel teilgenommen haben und die nach Art. 5 des Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten. 2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.

Art. 68t d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche

Für Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 in der bisherigen Fassung.

Art. 68u e) Verteilung an die Wirtschaft

Die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 und 3 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer des Jahres 2024.

Art. 68v f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge

1) Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) nach Anhang 8 die Werte gemäss bisherigem Recht. 2) Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40b Abs. 2. 3) Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40c Abs. 2.

Art. 69 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CO2-Gesetz vom 6. September 2013 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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