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V vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Verordnung)

Liechtenstein · 814.065.1 · ordinance

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Treibhausgase
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 2a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  4. Art. 3a b) Anforderungen
  5. Art. 3b c) Programme
  6. Art. 3c d) Wissenschaftliche Begleitung
  7. Art. 3d e) Validierung von Projekten und Programmen
  8. Art. 3e f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  9. Art. 3f g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
  10. Art. 3g h) Anmerkung im Grundbuch
  11. Art. 3h i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
  12. Art. 3i k) Ausstellung der Bescheinigungen
  13. Art. 3k l) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
  14. Art. 3l m) Internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens
  15. Art. 3n b) Veröffentlichung von Informationen
  16. Art. 3o Koordination der Anpassungsmassnahmen
  17. Art. 4 Abgabeobjekt
  18. Art. 5 Abgabesatz
  19. Art. 6 Nachweis der Abgabeentrichtung
  20. Art. 7 Anspruch auf Rückerstattung
  21. Art. 7a
  22. Art. 8 Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
  23. Art. 9 Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
  24. Art. 9a Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  25. Art. 9b Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  26. Art. 9c Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
  27. Art. 10 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  28. Art. 11 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
  29. Art. 12 Aufbewahrung von Belegen
  30. Art. 13 Mindestbetrag für eine Rückerstattung
  31. Art. 14 Aufschub der Rückerstattung
  32. Art. 15 Voraussetzungen
  33. Art. 15a Inhalt der Verminderungsverpflichtung
  34. Art. 16 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
  35. Art. 17 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
  36. Art. 17a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
  37. Art. 18 Grundsatz
  38. Art. 19
  39. Art. 20 Monitoringbericht
  40. Art. 20a Inhalt des Dekarbonisierungsplans
  41. Art. 20b Prüfung des Dekarbonisierungsplans
  42. Art. 20c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
  43. Art. 20d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
  44. Art. 20e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
  45. Art. 20f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
  46. Art. 21 Meldepflicht bei Änderungen
  47. Art. 21a Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
  48. Art. 22 Anpassung der Verminderungsverpflichtung
  49. Art. 22a Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
  50. Art. 23
  51. Art. 24 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
  52. Art. 25 Sicherstellung der Sanktion
  53. Art. 26
  54. Art. 27 Grundsatz
  55. Art. 28
  56. Art. 29
  57. Art. 30
  58. Art. 31 Anteil der Wirtschaft
  59. Art. 31a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
  60. Art. 32 Organisation
  61. Art. 33 Entschädigung der AHV
  62. Art. 34 Kompensationspflicht
  63. Art. 35 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
  64. Art. 36 Kompensationsgemeinschaften
  65. Art. 37 Kompensationssatz
  66. Art. 38 Zulässige Kompensationsmassnahmen
  67. Art. 39 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
  68. Art. 39a Voraussetzungen
  69. Art. 39b Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  70. Art. 39c Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
  71. Art. 39d Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
  72. Art. 40
  73. Art. 40a Personenwagen
  74. Art. 40b Lieferwagen
  75. Art. 40c Leichte Sattelschlepper
  76. Art. 40d Erstmaliges Inverkehrsetzen
  77. Art. 40e Referenzjahr
  78. Art. 40f
  79. Art. 41 Importeur
  80. Art. 42 Grossimporteur
  81. Art. 43 Kleinimporteur
  82. Art. 44 Hersteller
  83. Art. 45 Emissionsgemeinschaft
  84. Art. 45a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
  85. Art. 46 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  86. Art. 46a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
  87. Art. 47 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
  88. Art. 48 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  89. Art. 48a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  90. Art. 49 Verminderung durch Ökoinnovationen
  91. Art. 49a
  92. Art. 49b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
  93. Art. 49c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
  94. Art. 50 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
  95. Art. 50a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  96. Art. 51 Individuelle Zielvorgabe
  97. Art. 52 Sanktionsbeträge
  98. Art. 53 Sanktion bei Grossimporteuren
  99. Art. 54 Quartalsweise Anzahlungen
  100. Art. 55 und 56
  101. Art. 57 Sicherheiten
  102. Art. 58 Sanktion bei Kleinimporteuren
  103. Art. 59
  104. Art. 60
  105. Art. 61 Vollzugsbehörden
  106. Art. 62 Datenbearbeitung
  107. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  108. Art. 64 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
  109. Art. 65 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
  110. Art. 66 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
  111. Art. 67 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
  112. Art. 68 Rückerstattung der CO2-Abgabe
  113. Art. 68b b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes
  114. Art. 68c c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020
  115. Art. 68d d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber
  116. Art. 68f b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
  117. Art. 68g c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes
  118. Art. 68h d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
  119. Art. 68i e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
  120. Art. 68k f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
  121. Art. 68m h) Anrechnung von Emissionsrechten
  122. Art. 68n i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
  123. Art. 68o k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
  124. Art. 68p Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
  125. Art. 68r b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025
  126. Art. 68s c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025
  127. Art. 68t d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche
  128. Art. 68u e) Verteilung an die Wirtschaft
  129. Art. 68v f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge
  130. Art. 69 Inkrafttreten

130 provisions

Art. 43 Kleinimporteur

Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als nach Art. 42 Abs. 1.

Art. 44 Hersteller

Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Emissionsgemeinschaft

1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen. 2) Die Emissionsgemeinschaft hat einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 45a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen

1) Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt. 2) Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden. 3) Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.

Art. 46 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1) Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind. 2) Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Abs. 1: a) Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach Art. 3 und 3a TGV; b) Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858. 3) Das BFE kann zur Kontrolle der nach Abs. 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht. 4) Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.

Art. 46a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen

1) Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind: a) dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt; b) dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Bst. a vorliegt. 2) Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.

Art. 47 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte

Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden und dem COC gleichwertig ist.

Art. 48 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 (WLTP) verwendet. 2) Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet. 3) Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 7 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.

Art. 48a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt: a) die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/1242; b) der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird. 2) Können die CO2-Emissionen nicht nach Abs. 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen: a) für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 8 Ziff. 3.3; b) für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.

Art. 49 Verminderung durch Ökoinnovationen

Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.

Art. 49a

Aufgehoben

Art. 49b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe

1) Die Verminderung der CO2-Emissionen die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 7a. 2) Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Art. 12a des Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die: a) unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und b) für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden. 3) Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen: a) Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres; b) Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen; c) Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.

Art. 49c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen

1) Überschreitet der nach Anhang 7b Ziff. 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht: a) für Personenwagen: 1. im Referenzjahr 2025: 23 %, 2. im Referenzjahr 2026: 24 %, 3. im Referenzjahr 2027: 25 %; b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 1. im Referenzjahr 2025: 8 %, 2. im Referenzjahr 2026: 9 %, 3. im Referenzjahr 2027: 10 %, 4. im Referenzjahr 2030: 30 %. 2) Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Jahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht: a) in den Referenzjahren 2025 bis 2027: 6 %; b) im Referenzjahr 2030: 10 %. 3) Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber: a) für Personenwagen: 1. im Referenzjahr 2025: 7 %, 2. im Referenzjahr 2026: 6 %, 3. im Referenzjahr 2027: 5 %; b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 1. im Referenzjahr 2025: 7 %, 2. im Referenzjahr 2026: 6 %, 3. im Referenzjahr 2027: 5 %, 4. im Referenzjahr 2030: 5 %; c) für schwere Fahrzeuge: 3 %.

Art. 50 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich: a) Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 7b Ziff. 1.1; b) Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 7b Ziff. 1.2.

Art. 50a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 7b Ziff. 2.

Art. 51 Individuelle Zielvorgabe

Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 8.

Art. 52 Sanktionsbeträge

Die Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 14 des Gesetzes) sind in Anhang 9 aufgeführt.

Art. 53 Sanktion bei Grossimporteuren

1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion. 2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet: a) bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km; b) bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm. 3) Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das EFD legt den Zinssatz fest. 4) Aufgehoben

Art. 54 Quartalsweise Anzahlungen

1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten. 2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn: a) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet; b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat; c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt. 3) Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Abs. 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. 4) Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.

Art. 55 und 56

Aufgehoben

Art. 57 Sicherheiten

1) Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird. 2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

Art. 58 Sanktion bei Kleinimporteuren

1) Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion. 1a) Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten. 2) Art. 53 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss. 3) Aufgehoben

Art. 59

Aufgehoben

Art. 60

Aufgehoben

Art. 61 Vollzugsbehörden

1) Das BAZG, das BAFU, das BFE und das ASTRA vollziehen diese Verordnung auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Abgaben- und Sanktionserträge sowie der Bestimmungen über die Kompensation bei Treibstoffen. 2) Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe. 3) Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Festlegung und Überwachung einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 18. Das BFE und die vom Amt für Umweltschutz beauftragten privaten Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Aufgaben. 4) Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt. 5) Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen über: a) die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages; b) den finanziellen Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen; und c) die Kompensation bei Treibstoffen.

Art. 62 Datenbearbeitung

Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes und dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt: a) das Amt für Strassenverkehr über das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure erforderlich sind; b) das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Gesuche um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung; 2. Monitoringberichte nach Art. 20; c) das BAZG dem Amt für Umweltschutz und dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen; 2. Monitoringberichte nach Art. 20; d) das Amt für Umweltschutz dem BAFU und dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind.

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), LGBl. 2010 Nr. 24; b) Kundmachung vom 7. Februar 2012 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2010 Nr. 24, LGBl. 2012 Nr. 37; c) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Anrechnung von Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), LGBl. 2010 Nr. 25; d) Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, LGBl. 2012 Nr. 195.

Art. 64 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012

1) Bescheinigungen aus umgewandelten Emissionsrechten nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen CO2-Verordnung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 werden auf Antrag bis 31. Dezember 2014 in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung der Emissions- oder Massnahmenziele dieser Unternehmen umgewandelt. 2) Die Unternehmen können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Abs. 1 in Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 umgewandelt werden.

Art. 65 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012

1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsregister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung abgeben werden können. 2) Unternehmen, welche eine Übertragung nach Abs. 1 vornehmen möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Übertragung beim Amt für Umwelt stellen. 3) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das liechtensteinische Emissionshandelsregister. 4) Es können nur Emissionsgutschriften übertragen werden, die den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen. 5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen. 6) Nicht übertragene Emissionsgutschriften werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.

Art. 66 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt: a) 2013: 3,5-fach; b) 2014: 2,5-fach; c) 2015: 1,5-fach.

Art. 67 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1) Unternehmen nach Art. 15, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe ab dem Jahr 2013 oder 2014 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. März 2014 beim BAFU ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen: a) der Jahre 2010 und 2011 für die Rückerstattung ab 2013; b) der Jahre 2011 und 2012 für die Rückerstattung ab 2014. 2) Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008 bis 2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 68 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1) Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen: a) in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und b) beim BAFU ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung eingereicht hat. 2) Wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

Art. 68b b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes

1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 ausstossen darf. 2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a in den Jahren 2018 bis 2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend. 3) Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 %. Die Mehrleistungen der Jahre 2008 bis 2012 werden nicht berücksichtigt. 4) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

Art. 68c c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020

1) Unternehmen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bestätigungen nach Art. 28. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist. 2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 68d d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber

Der Emissionsbericht nach Art. 20a für das Jahr 2021 ist spätestens bis zum 31. März 2022 zu erstatten.

Art. 68f b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022

1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten. 2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 68g c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes

1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 ausstossen darf. 2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 %. 3) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert. 4) Für die Erreichung des Massnahmenziels kann das Unternehmen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoringbericht nach Art. 20 aufnehmen. 5) Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Abs. 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Unternehmen nach Art. 15 Abs. 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 % der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.

Art. 68h d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022

Für Unternehmen, die sich nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt C sinngemäss.

Art. 68i e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022

Unternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Art. 18 Abs. 2 Bst. b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.

Art. 68k f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021

1) Unternehmen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist. 2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfads nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

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