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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Basel-Stadt · 788.150 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Nichtionisierende Strahlung in Solarien und in der Kosmetik 1 Das Gesundheitsdepartement ist für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien und im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke zuständig.

§ 2

Veranstaltungen mit Schall 1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug der Vorschriften betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall zuständig.

§ 3

Laserpointer 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug der Vorschriften über Laserpointer zuständig.

§ 4

Übertragung von Vollzugsaufgaben 1 Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden.

§ 5

Gebühren 1 Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 90 – 200. 2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft 2). 1) SR 814.71 2) In Kraft getreten am 9. Juli 2026 Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall 788.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.06.2026 09.07.2026 Erlass Erstfassung KB 04.07.2026 Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall 788.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.06.2026 09.07.2026 Erstfassung KB 04.07.2026

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