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5 provisions
§ 1
Nichtionisierende Strahlung in Solarien und in der Kosmetik
1 Das Gesundheitsdepartement ist für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien und im Bereich der Verwendung
von Produkten für kosmetische Zwecke zuständig.
§ 2
Veranstaltungen mit Schall
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug der Vorschriften betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall zuständig.
§ 3
Laserpointer
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug der Vorschriften über Laserpointer zuständig.
§ 4
Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts
übertragen werden.
§ 5
Gebühren
1 Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 90 – 200.
2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft 2).
1) SR 814.71
2) In Kraft getreten am 9. Juli 2026
Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall 788.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.06.2026 09.07.2026 Erlass Erstfassung KB 04.07.2026
Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall 788.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.06.2026 09.07.2026 Erstfassung KB 04.07.2026