12 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a) die Durchführung des Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis;
b) den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen;
c) den Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
d) den Vollzug von Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt;
e) die Durchführung der Bewährungshilfe.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Militärstraf- und Jugendstrafrechts sowie des Ausländer- und Asylrechts.
3 Wo sie innerhalb des Strafvollzugskonkordats verbindlich erklärt sind oder wo im
kantonalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Konkordatsrichtlinien).13
§ 2
14 Organisation und Aufsicht
1 Das Amt für Justizvollzug führt und beaufsichtigt den Strafvollzug, den Bewährungsdienst und das Kantonsgefängnis.
2 Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufgaben nach dieser Verordnung
können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden sowie Polizeiorgane zugezogen oder Private (Arztdienste, Seelsorge usw.) unter Vertrag genommen und eingesetzt werden.
3 Die Amtsleitung erlässt die notwendigen organisatorischen und betrieblichen
Weisungen und führt Inspektionen durch.
250.3112
II. Durchführung von Freiheitsentzug im Kantonsgefängnis
§ 3 A. Allgemeine Bestimmungen
Haftarten
1 Das Kantonsgefängnis dient dem Vollzug von:
a) Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie prozessualem Freiheitsentzug;
b) Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzug an
Jugendlichen;
c) Arreststrafen gemäss Militärstrafgesetzgebung;15
d) Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie kurzfristige
Festhaltungen gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung.
2 Vorübergehend können weitere Freiheitsentzüge oder für den Vollzug im Kantonsgefängnis geeignete Massnahmen vollzogen werden.
3 Vorbehalten bleiben Strafvollzüge im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz.
4 Für die von der Kantonspolizei betriebenen Postenzellen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung analog.
§ 4
16 Führung des Kantonsgefängnisses, Gefängnisordnung
1 Das Kantonsgefängnis wird nach den Vollzugsgrundsätzen von Art. 74 ff. StGB,
den Spezialgesetzen und dieser Verordnung geführt.
2 Das Sicherheitsdepartement erlässt eine Gefängnisordnung, welche insbesondere regelt:
a) den Eintritt und die Unterbringung;
b) allgemeine Verhaltensregeln (wie Tages- und Zellenordnung, Rauchen, Einkauf);
c) die Bewegung im Freien und die Freizeitgestaltung (Sport, Lesen, Medienkonsum, PC);
d) die Inhaftiertenarbeit und deren Entschädigung;
e) Soziales (Gruppenvollzug, Gesundheit, Religion und Fürsorge);
f) Verkehr mit der Aussenwelt (insbesondere Besuche, Geschenke, erhaltene
Gegenstände, Post, Telefonverkehr);
g) das Urlaubs- und Disziplinarwesen.
h) Massnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes, namentlich die technische Überwachung und die damit verbundene Datenbearbeitung.
3 Das Sicherheitsdepartement legt die gemäss § 5 f. SSBG erforderlichen Parameter zur Betriebsrechnung fest.
250.311SRSZ 1.2.2021 3
§ 5 B. Durchführung von Freiheitsentzug
17 Aufnahme, Einweisung
Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:
a) der Anordnung einer Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde;
b) des Festnahmerapportes der Kantonspolizei Schwyz oder eines andern Polizeikorps;
c) des Auslieferungshaftbefehls des zuständigen Bundesamtes;
d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
e) des Vollzugsauftrages des Amtes für Justizvollzug gemäss MStG oder Verfügung der zuständigen militärischen Behörde;
f) der Einweisungsverfügung einer Administrativbehörde.
§ 6
18 Eintritt
1 Beim Eintritt werden die Inhaftierten über ihre Rechte und Pflichten orientiert.
Ihnen wird das Bargeld zur Eröffnung der Insassenkonti (Sperr- und Verbrauchskonto) abgenommen.
2 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können den
Inhaftierten aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Gesundheit
und Hygiene abgenommen werden. Übermässige Waren können zurückgewiesen
oder auf Kosten des Inhaftierten eingelagert, notfalls nach Massgabe der Hausordnung verwertet oder vernichtet werden.
3 Das Halten von Haustieren im Kantonsgefängnis ist nicht erlaubt. Sie werden
notfalls auf Kosten des Inhaftierten tiergerecht platziert.
4 Ausweisschriften sind beim Kantonsgefängnis zu hinterlegen. Für den Urlaub
erhält der Inhaftierte einen Urlaubspass.
5 Für Personen im Strafvollzug erstellt die Gefängnisleitung möglichst bald nach
dem Eintritt einen Vollzugsplan insbesondere betreffend Vollzugsziele, Unterbringung, Betreuung, Aus-/Weiterbildung, Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aussenwelt sowie Vorbereitung der Entlassung.
§ 7
Hafterstehungsfähigkeit
1 In jedem Fall wird beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt.
2 Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizinisches
Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch
entscheidet.
§ 8
19 Entlassung, Versetzung
1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde meldet dem Kantonsgefängnis
schriftlich Datum und Zeitpunkt der Entlassung oder Versetzung.
2 Das Kantonsgefängnis kann mittellosen Inhaftierten, die in die Freiheit entlassen werden, bei Bedarf ein geringes Handgeld oder ein Billett zum nächstgelegenen Verbindungsort zur Verfügung stellen.
250.3114
§ 9
20 Einzelhaft, Gemeinschaftshaft
1 Die Inhaftierten werden grundsätzlich in Einzelhaft untergebracht.
2 Der Vollzug der Haftarten nach § 3 Abs. 1 Bst. b und d ist in Gemeinschaftszellen möglich. Die einweisende Behörde kann auch für die übrigen Haftarten
Gemeinschaften zur Durchführung gestatten, sofern diese mit dem Anstaltsbetrieb vereinbar sind.
3 Die Inhaftierten sind nach den einzelnen Haftarten gemäss § 3 Abs. 1 und 2
sowie nach Geschlecht in getrennten Bereichen unterzubringen.
§ 10
21 Sicherungsmassnahmen
1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde oder in dringenden Fällen die Gefängnisleitung kann gegen Inhaftierte mit erhöhter Fluchtgefahr oder Gefahr von
Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen geeignete
Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen treffen. Die für die Inhaftierung zuständige Behörde ist in den dringenden Fällen umgehend zu informieren.
2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage:
a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken;
b) Beschränkung oder Entzug des Aufenthaltes im Freien oder im Sportraum
sowie des Besuchs- und Korrespondenzrechts und des Medienempfangs bei
Gefahr eines Missbrauchs. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und
dem Verteidiger;
c) die Versetzung in eine besondere Zelle mit technischen Überwachungseinrichtungen und/oder Zwangsbelüftung;
d) besteht keine andere Möglichkeit, ist die Anwendung von physischem oder
anderem unmittelbar wirksamem Zwang zulässig.
3 Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt.
4 Gründliche Durchsuchungen von Zelle und persönlichen Effekten oder Kontrollen von Geschenken oder erhaltenen Gegenstände Dritter bleiben jederzeit vorbehalten.
5 Die Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter kann beschränkt
werden, wenn deren Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
§ 10a
22 Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses
1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde entscheidet über ärztliche Behandlungen ausserhalb des Gefängnisses.
2 In dringenden Fällen entscheidet darüber der Gefängnisarzt und informiert die
für die Inhaftierung zuständige Behörde umgehend.
3 Es sind geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen.
§ 11
Aufenthalt im Freien
Spätestens ab dem Tag nach Ablauf von 24 Stunden seit Eintritt erhält der Inhaftierte täglich Gelegenheit zu einem Aufenthalt im Freien von mindestens einer
Stunde.
250.311SRSZ 1.2.2021 5
§ 12
Urlaub
Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Er kann indessen - ausser während der
Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien
sowie von Art. 75 Abs. 1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde
gewährt werden.
§ 13
Soziale Betreuung, Seelsorge
Die Gefängnisleitung kann einem Inhaftierten auf dessen Wunsch soziale Betreuung und nach Möglichkeit religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seines
Glaubens vermitteln.
§ 14
23 Besuche
1 Verfügt die einweisende Behörde nichts anderes, dürfen die Inhaftierten nach
Ablauf einer Woche seit Eintritt wöchentlich einen Besuch empfangen. Besprechungen mit dem Rechtsbeistand, Seelsorger, Arzt, Bewährungsdienst oder Sozialdienst gelten nicht als Besuche.
2 Die Gefängnisleitung kann zusätzliche Besuche gestatten, wenn eine persönliche Angelegenheit des Inhaftierten (Prozesse, familiäre oder geschäftliche Belange) keinen Aufschub duldet und keine Gründe dagegen sprechen.
3 Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet die zuständige Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde über den Empfang von Besuchern. In
der Regel ist nur der Besuch von Angehörigen erlaubt.
4 Die Zulassung von Besuchern wird davon abhängig gemacht, dass sich diese
einer Durchsuchung ihrer Kleider und mitgebrachter Effekten unterziehen und
korrekt verhalten.
5 Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgen die Besuche
hinter einer Trennscheibe. Nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde entscheidet die Gefängnisleitung über:
a) Besuche ohne Trennscheibe bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn
eine begründete Ausnahme vorliegt;
Besuche mit Trennscheibe bei anderen Haftarten, wenn die Gefahr von Gewaltanwendung oder Missbrauch besteht.
§ 15
24 Korrespondenz und Massenmedien
1 Den Inhaftierten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Der Briefverkehr unterliegt der Kontrolle der Gefängnisleitung oder bei Untersuchungs- und
Sicherheitsinhaftierten der Kontrolle der für den Freiheitsentzug zuständigen Behörde. Der Briefverkehr kann beschränkt werden, wenn sein Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
2 Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder
sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, werden nicht weitergeleitet. Der
Inhaftierte wird darüber informiert.
3 Briefe an Rechtsvertreter oder die Rechtsmittelbehörden werden unkontrolliert
an die zuständige Instanz weitergeleitet.
250.3116
4 Der Konsum von Zeitungen und Zeitschriften, Radio/Television ist gemäss Gefängnisordnung im üblichen Umfang möglich. Bei Polizei- und Untersuchungsinhaftierten ist zudem die Bewilligung der für den Freiheitsentzug zuständigen
Instanz vorausgesetzt.
§ 16
25 Arbeit
1 Nach Möglichkeit wird den Inhaftierten gegen Entgelt Arbeit zugewiesen.
2 Inhaftierte, die eine Freiheits- oder eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen
haben, sind gemäss Art. 81 StGB zur Arbeit verpflichtet. Arbeitsverweigerung wird
disziplinarisch sanktioniert.
3 Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte dürfen nur mit Bewilligung der für
die Haft zuständigen Behörde Arbeiten verrichten.
4 Die Inhaftierten dürfen keine Arbeitsutensilien, -materialien und -produkte aus
den Arbeitsräumen mitnehmen. Die Gefängnisleitung führt entsprechende Kontrollen durch. Widerhandlungen werden disziplinarisch sanktioniert.
5 Die Gefängnisordnung regelt die Verfügbarkeit, Kautionierung und Verwendung
des Arbeitsentgelts.
§ 17 C. Disziplinar- und Beschwerdewesen
26 Disziplin
Die Inhaftierten haben die Gefängnisordnung einzuhalten, sich anständig zu verhalten und den Anordnungen der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses Folge zu leisten.
§ 18
27 Disziplinarsanktionen
1 Gegen Inhaftierte, die schuldhaft gegen Strafvollzugsvorschriften wie diese Verordnung, ihren Vollzugsplan, die Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der
Gefängnisleitung verstossen, sind in Anwendung von Art. 91 StGB folgende Disziplinarsanktionen zulässig:
a) der Verweis;
b) Beschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis auf die
Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten;
c) Beschränkung oder Entzug der Freizeitbeschäftigung der Inhaftierten bis auf
die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall von drei Monaten (insbesondere
Empfang oder Besitz schriftlicher oder elektronischer Medien, Sport, Rauchen, Einkauf);
d) Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis auf die
Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten, ausgenommen den Verkehr mit dem Rechtsbeistand und mit den Behörden und vorbehältlich anders
lautender Anordnungen der für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zuständigen Behörde.
e) Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Urlaub und Entgegennahme von
Geschenken und Gegenständen Dritter bis auf die Dauer von drei Monaten;
f) Busse bis Fr. 500.--.
250.311SRSZ 1.2.2021 7
2 Mit Arrest bis 14 Tage werden schwere Disziplinarvergehen bestraft, insbesondere:
a) Tätlichkeiten und Drohungen gegen Gefängnisfunktionäre, Dritte oder Mitinhaftierte;
b) wiederholte Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegenüber von Gefängnisfunktionären;
c) Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu;
d) Nichtrückkehr ins Kantonsgefängnis oder Rückkehr unter Drogen- oder massgeblichem Alkoholeinfluss;
e) Einführen, Herstellen, Besitzen, Weitergeben, Handeln nicht erlaubter Waren
wie Alkohol, Drogen, Bargeld oder Waffen;
f) vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung;
g) hartnäckiges Simulieren von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von
Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern;
h) unerlaubte Kontaktnahme mit Mitinhaftierten oder Personen ausserhalb der
Anstalt;
i) wiederholte unentschuldigte Arbeitsverweigerung;
j) schwerwiegende oder wiederholte rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
k) Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Inhaftierter
gemäss Abs. 2 Bst. a bis j.
3 Mehrere Disziplinarsanktionen, jedoch nicht Arrest und Busse, können miteinander verbunden werden. Das Besuchs-, Korrespondenz- und Urlaubsrecht darf
aber, ausser im Arrestvollzug, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden,
wenn sich der Inhaftierte bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhalten hat.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 19
Strafzumessung
Bei der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme sind das Verschulden, die bisherige Führung im Strafvollzug, die persönlichen Verhältnisse sowie mildernde Umstände zu berücksichtigen. Art. 47 und 48 StGB sind sinngemäss anwendbar.
§ 20
28 Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen Inhaftierte ist:
a) die Gefängnisleitung;
b) die Leitung des Amtes für Justizvollzug, so weit sich Disziplinarverstösse
gegen die Gefängnisleitung richten.
2 Die zuständige Instanz klärt den Sachverhalt ab und hört den Inhaftierten an.
Sie erlässt die Disziplinarverfügung schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
250.3118
§ 21
29 Vollzug von Arrest und Busse
1 Der Arrest wird in einer dazu ausgestatteten Zelle unter besonderen Haftbedingungen vollzogen wie namentlich Rauchverbot, Ausschluss von Arbeit, Freizeitbeschäftigung und Einkauf sowie Medien-, Literatur-, Korrespondenz-, Urlaubs-
und Besuchersperre. Der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsbeistand bleibt in
jedem Fall frei.
2 Die Gefängnisleitung kann Erleichterungen vorsehen, wenn besondere Gründe
dies erfordern.
3 Der Inhaftierte erhält täglich Gelegenheit zum Einzelspaziergang von mindestens einer Stunde.
4 Die Busse wird vom Arbeitsentgelt oder ab den Bargeldkonti des Inhaftierten
bezogen und der Staatskasse überwiesen.
§ 22
Sicherstellung und Verwertung
Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet, mitgeführt oder erlangt wurden, werden sichergestellt und zu den Effekten des Eigentümers gelegt. Ist dies nicht möglich oder kann ein Gegenstand nur rechtswidrig
gebraucht werden, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet resp. vernichtet.
§ 23
30 Beschwerden der Inhaftierten
1 Unter Angabe der Gründe können Beschwerde erheben:
a) gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses alle Inhaftierten bei der
für die Inhaftierung zuständigen Behörde;
b) gegen Anordnungen oder Verfügungen der für die Inhaftierung zuständigen
Behörde:
1. Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte beim Kantonsgericht;
2. die übrigen Inhaftierten beim Verwaltungsgericht.
2 Beschwerden gegen das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses können jederzeit eingereicht werden.
3 Anordnungen und Verfügungen sind innert zehn Tagen seit deren Eröffnung mit
Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die
jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt
werden kann.
III. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen31
§ 23a A. Allgemeine Bestimmungen32
33 Zuständigkeit, Zustellung der Entscheide und Abtretung
1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht die Strafen und Massnahmen gemäss § 114
Abs. 1 JG.
250.311SRSZ 1.2.2021 9
2 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen der zuständigen Vollzugsbehörde gemäss § 114 JG ihre rechtskräftigen Entscheide umgehend zu.
3 Das Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide betreffend die Überstellung von verurteilten Personen zum Strafvollzug ins Ausland oder in die
Schweiz.
§ 23b
34 Aktenbeizug
Die zuständige Vollzugsbehörde kann bei den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Strafakten mittels
Gesuch anfordern.
§ 23c
35 Geschäftsführung
1 Die Vollzugsaufträge werden als Geschäfte elektronisch erfasst, verwaltet und
abgeschlossen.
2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt, welches insbesondere enthält:
a) die Personalien der verurteilten Person;
b) die zu vollziehenden Mandate;
c) die massgebenden Urteile, Berichte, Gutachten und Verfügungen;
d) die während des Vollzugs anfallende Korrespondenz.
3 Der Eingang sämtlicher Akten wird datiert. Alle Akten werden systematisch im
Aktendossier abgelegt.
4 Jedes Geschäft erhält eine eindeutige Geschäfts- und Archivnummer. Die Archivierung erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.
§ 23d
36 Geschäftskontrolle
Die zuständige Vollzugsbehörde weist die Vollzugsaufträge mit den massgebenden
Daten in einer Geschäftskontrolle aus. Diese umfasst insbesondere:
a) Namen und Vornamen der verurteilten Person;
b) die Geschäftsnummer;
c) die zu vollziehenden Mandate;
d) das Urteils- und Verjährungsdatum;
e) den aktuellen Vollzugsstand.
§ 23e
37 Controlling
1 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden halten die Vollzugsaufträge pendent
und können sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über den Stand
des Vollzugsverfahrens informieren.
2 Die zuständige Vollzugsbehörde teilt den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden den Abschluss der Vollzugsaufträge schriftlich oder elektronisch mit.
250.31110
§ 24 B. Einzug von Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten 38
39 Zuständigkeiten
1 Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für
Justizvollzug eingezogen.
2 Erweist sich die Vollstreckung der Verfahrenskosten wegen Zahlungsunfähigkeit
von vorneherein als aussichtslos, kann auf deren Einzug verzichtet werden.
C. Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
1. Einleitung und Beendigung des Vollzugsverfahrens
§ 26 § 25 40
41 Vorprüfung und Einleitung des Vollzugs
1 Die zuständige Vollzugsbehörde prüft die Vollstreckbarkeit sowie die Frage offener Sanktionen in andern Kantonen und regelt allenfalls die Vollzugsübernahme
oder -abtretung.
2 Die verurteilte Person wird zu einem Vollzugsgespräch vorgeladen. Bei Freiheits-
und Ersatzfreiheitsstrafen von weniger als 60 Tagen kann die verurteilte Person
direkt zum Strafantritt vorgeladen und bei Nichterscheinen polizeilich zugeführt
werden.
3 Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert die zuständige Vollzugsbehörde die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchsstellung betreffend Vollzugsform.
4 Die zuständige Vollzugsbehörde legt zusammen mit dem Entscheid zur Hafterstehungsfähigkeit in einem Vollzugsbefehl den Strafantritt und die Modalitäten für
die besonderen Vollzugsformen, den offenen oder geschlossenen Vollzug, den
Massnahmevollzug oder allenfalls den Vollzug in einer abweichenden Form gemäss Art. 80 StGB fest.
5 Der verurteilten Person kann eine angemessene Zeit für die Regelung der beruflichen und persönlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, sofern weder der
Vollzug der Strafe in Frage steht noch erhöhte Sicherheitsrisiken entstehen.
§ 28 § 27 42
43 Bedingte Entlassung
Das Amt für Justizvollzug entscheidet in Beachtung der Konkordatsrichtlinien
über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB).
250.311SRSZ 1.2.2021 11
§ 28a
44 Beizug der Staatsanwaltschaft
a) Wesentliche Vollzugsöffnungen
1 Wesentliche Vollzugsöffnungen im Sinne von § 116a JG sind:
a) der regelmässige externe Aufenthalt im Rahmen des geschlossenen Vollzugs;
b) die erstmalige Gewährung des begleiteten und unbegleiteten Ausgangs sowie
des begleiteten und unbegleiteten Urlaubs;
c) die Versetzung in eine offene Abteilung und in den offenen Vollzug;
d) die Bewilligung des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats;
e) die bedingte Entlassung.
2 Unter den Voraussetzungen von § 116a Abs. 1 JG kann die zuständige Behörde
die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von weiteren Vollzugsöffnungen anhören.
§ 28b
45 b) Verfahren
1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft schriftlich an. Sie stellt ihr
zusammen mit den Akten den Verfügungsentwurf zu.
2 Sind innerhalb von 12 Monaten mehrere Vollzugsöffnungen geplant, kann die
zuständige Behörde die Oberstaatsanwaltschaft zu diesen gemeinsam anhören.
2. Normalvollzug
§ 29
46 Strafbeginn und Vollzug im Kantonsgefängnis, Strafunterbruch,
externer Strafvollzug
1 Die Strafe ist im Kantonsgefängnis anzutreten und dort oder gemäss den Vorschriften und Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in einer Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt zu vollziehen.
2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über den Strafunterbruch gemäss
Art. 92 StGB.
3 Das Amt für Justizvollzug kann die Vollzugsprogressionsstufen Arbeitsexternat
sowie Wohn- und Arbeitsexternat nach Art. 77a StGB laut den Konkordatsrichtlinien gewähren.
§ 30
47
3. Besondere Vollzugsformen bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen48
§ 31
49 Voraussetzungen und Durchführung
1 Das Amt für Justizvollzug prüft auf Gesuch hin, ob beim Vollzug von Freiheits-
und Ersatzfreiheitsstrafen die Voraussetzungen für folgende besonderen Vollzugsformen erfüllt sind:
a) Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB);
b) gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB);
c) elektronische Überwachung (Art. 79b StGB).
250.31112
2 Der Vollzug richtet sich nach der Konkordatsrichtlinie betreffend die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft), insbesondere in Bezug auf:
a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;
b) das Bewilligungsverfahren, die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und die
einzureichenden Gesuchsunterlagen;
c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;
c) das Vorgehen bei Regelverstössen oder Nichteinhalten des Vollzugsplans;
d) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung
oder während des Vollzugs;
e) den Abbruch des Vollzugs;
f) die Beendigung des Vollzugs.
3 Für die gemeinnützige Arbeit bleiben §§ 34 ff. dieser Verordnung vorbehalten.
§ 32
50 Kostgeld
1 Die verurteilte Person mit Ausnahme des militärischen Arrestanten hat ein Kostgeld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einer oder mehreren Barbevorschussungen sicherzustellen.
2 Das Amt für Justizvollzug legt in Übereinstimmung mit den Konkordatsrichtlinien die Höhe des Kostgeldes sowie der Barbevorschussung fest.
3 Das Amt für Justizvollzug kann die verurteilte Person auf Gesuch hin gemäss
§ 121 Abs. 2 JG ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leistung des Barvorschusses befreien.
§ 33
51 Vollzugserleichterungen
Dem Inhaftierten können bei klaglosem Verhalten im Vollzug und am Arbeitsplatz
vom Amt für Justizvollzug Vollzugserleichterungen im Rahmen der Konkordatsrichtlinien gewährt werden.
§ 33a D. Vollzug von Massnahmen 52
53 Allgemeines
Die Bestimmungen über den Strafunterbruch, den externen Vollzug, die Vollzugserleichterungen, die bedingte Entlassung beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und den Beizug der Oberstaatsanwaltschaft bei Vollzugsöffnungen
gelten sinngemäss auch beim Vollzug von Massnahmen.