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Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung

Schwyz · 250.311 · ordinance

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Contents: 70 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 A. Allgemeine Bestimmungen
  4. § 4
  5. § 5 B. Durchführung von Freiheitsentzug
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 10a
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17 C. Disziplinar- und Beschwerdewesen
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 23a A. Allgemeine Bestimmungen32
  26. § 23b
  27. § 23c
  28. § 23d
  29. § 23e
  30. § 24 B. Einzug von Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten 38
  31. § 26 § 25 40
  32. § 28 § 27 42
  33. § 28a
  34. § 28b
  35. § 29
  36. § 30
  37. § 31
  38. § 32
  39. § 33
  40. § 33a D. Vollzug von Massnahmen 52
  41. § 33b
  42. § 33c
  43. § 33d
  44. § 33e
  45. § 33f
  46. § 33g E. Vollzug von Weisungen 59
  47. § 33h
  48. § 33i
  49. § 34 F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63
  50. § 35
  51. § 36
  52. § 37
  53. § 38
  54. § 39
  55. § 41 § 40 69
  56. § 42 G. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 71
  57. § 43
  58. § 44 V. Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt75
  59. § 45 VI. Bewährungshilfe und soziale Betreuung77
  60. § 46
  61. § 47
  62. § 48
  63. § 49
  64. § 50
  65. § 51
  66. § 52
  67. § 53
  68. § 54 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  69. § 55
  70. § 56

70 provisions

§ 33b

54 Stationäre Massnahmen 1 Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Massnahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz. 2 Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugsanstalt die Durchführung der stationären Behandlung. 250.311SRSZ 1.2.2021 13 3 Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben wer- den.

§ 33c

55 Ambulante Massnahmen 1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justizvollzug zusammen mit der verurteilten Person und der behandelnden Stelle in einer Vollzugsregelung festgelegt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten. 2 Die behandelnde Stelle schliesst mit der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsregelung einen Behandlungsvertrag ab, der Ziele, Form und Ablauf der Therapie sowie die Entbindung des Behandlungspersonals von der Schweigepflicht regelt. Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.

§ 33d

56 Entbindung von der Schweigepflicht Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.

§ 33e

57 Kontrolle und Berichterstattung 1 Das Amt für Justizvollzug holt periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein. 2 Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. 3 Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die verurteilte Person.

§ 33f

58 Massnahmekosten Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.

§ 33g E. Vollzug von Weisungen 59

60 Zuständigkeit Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen. 250.31114

§ 33h

61 Ärztliche Kontrollen und Therapien Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkohol- oder Drogenabstinenz oder psychiatrische und psychologische Therapien Gegenstand einer Weisung, gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinngemäss.

§ 33i

62 Weisungskosten Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.

§ 34 F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63

64 Einleitung und Verfahren 1 Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteilten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform. 2 Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten. 3 Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.

§ 35

65 Dauer des Vollzugs 1 Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. 2 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der normalen Arbeitstätigkeit erbracht. Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht unterlaufen werden.

§ 36

66 Vereinbarung, Überwachung 1 Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält insbesondere: a) den Namen der verurteilten Person; b) den Namen der arbeitgebenden Institution; c) Art und Dauer der unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit; d) Vollzugsbeginn und Arbeitszeit; e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Unregelmässigkeiten sowie den Abschluss umgehend zu melden; f) die Schweigepflicht der Institution und die Folgen deren Verletzung; g) die Erklärung des Kantons, für Schäden aufzukommen, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht. 250.311SRSZ 1.2.2021 15 2 Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abmachungen mit dem Amt für Justizvollzug und der arbeitgebenden Institution zu unterziehen. 3 Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.

§ 37

Haftung und Versicherung 1 Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Geschädigten ein. 2 Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.

§ 38

67 Zusätzliche Leistungen der verurteilten Person Die verurteilte Person trägt selber die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpflegung und allfällige Übernachtung.

§ 39

68 Aussetzung 1 Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemeinnützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verurteilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern. 2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die verurteilte Person insbesondere formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit verfügen.

§ 41 § 40 69

70 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus.

§ 42 G. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 71

72 Zuständigkeit 1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 und 67b StGB. 250.31116 2 Die mit der Überwachung betraute Behörde meldet dem Amt für Justizvollzug oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte: a) ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot missachtet; b) sich der damit verbundenen Bewährungshilfe entzieht, diese undurchführbar oder nicht mehr erforderlich ist. IV. Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft73

§ 43

74 Zuständigkeit Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.

§ 44 V. Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt75

76 Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung 1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lernprogramme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt. 2 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug die Vollzugsaufträge umgehend zu. 3 Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag verpflichtet werden. 4 Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtberatungen und Lernprogrammen.

§ 45 VI. Bewährungshilfe und soziale Betreuung77

Freiwillige soziale Betreuung Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden informieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.

§ 46

78 Bewährungshilfe 1 Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt. 2 In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetzlichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt und keine andere Fachstelle zuständig ist. 250.311SRSZ 1.2.2021 17

§ 47

79 Sozialbericht Der Bewährungsdienst kann von den Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden für die Abklärung einer sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Bericht erstattet.

§ 48

80 Bezugspersonensystem 1 Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist. 2 Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbehörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Bezugspersonen unterstehen der Aufsicht des Bewährungsdienstes. Dieser unterrichtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt. 3 Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton übertragen werden.

§ 49

81 Akteneinsicht Die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden gewähren dem Bewährungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.

§ 50

82 Besuchsrecht Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen Bezugspersonen können die betreuten Personen in den Vollzugsanstalten besuchen; vorbehalten bleiben Weisungen während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.

§ 51

Entschädigung Freiwillige Mitarbeitende leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.

§ 52

83 Ausschreibung Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird, kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.

§ 53

84 Betreuungsbericht Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreuung wie folgt informiert: a) bei Nichtbewährung, namentlich wenn die Bezugsperson Kenntnis von strafbaren Handlungen erhält oder die Gefahr dazu besteht; b) wenn eine soziale Betreuung nicht mehr möglich ist; 250.31118 c) bei Wechsel des Wohnsitzes; d) bei Ungewissheit über den Aufenthalt der zu betreuenden Person; e) vor Ablauf der Probezeit über entscheidrelevante Fakten.

§ 54 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung 1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten das Übergangsrecht des Bundes (insbesondere Art. 388 StGB) sinngemäss und die Konkordatsrichtlinien. 2 Anderweitige laufende Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn sie zu einer milderen Regelung führen, sonst nach neuem Recht.

§ 55

Aufhebung bisheriger Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gefängnisordnung, vom 18. August 1981;85 b) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, vom 10. Juni 1987;86 c) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit, vom 30. Juni 1992;87 d) Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz, vom 5. Dezember 1989.88

§ 56

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.89 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 21-106 mit Änderungen vom 18. Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17. Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i), vom 7. Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27. November 2018 (GS 25-37) und vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25e). 2 Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 3 SR 311.0. 4 SR 142.20. 5 SR 142.31. 6 SR 321.0. 7 SR 351.1. 8 SR 312.0. 9 SRSZ 231.110. 10 SRSZ 250.100. 11 Ingress in der Fassung vom 27. November 2018. 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018. 13 SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html. 14 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 15 SR 321.0 und 322.2. 250.311SRSZ 1.2.2021 19 16 Abs. 2 (ohne Bst. d und f) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. d und f in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift, Abs. 1 und 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018. 17 Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020. 18 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5. 19 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 22 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 23 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018. 24 Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018. 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018. 26 Fassung vom 27. November 2018. 27 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 1 (Einleitungssatz), Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom 27. November 2018. 28 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008. 29 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 31 Fassung vom 7. Dezember 2010. 32 Fassung vom 7. Dezember 2010. 33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3. 34 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 35 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 36 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 37 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 38 Fassung vom 7. Dezember 2010. 39 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2. 40 Aufgehoben am 7. Dezember 2010. 41 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018. 42 Aufgehoben am 27. November 2018. 43 Fassung vom 10. November 2020. 44 Neu eingefügt am 27. November 2018; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 45 Fassung vom 10. November 2020. 46 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 47 Aufgehoben am 27. November 2018; Gliederungstitel vor § 30 aufgehoben am 27. November 2018. 48 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018. 49 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018, Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 51 Fassung vom 7. Dezember 2010. 52 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 53 Fassung vom 27. November 2018. 54 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 55 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 56 Fassung vom 10. November 2020. 57 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 58 Fassung vom 10. November 2020. 59 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 60 Fassung vom 10. November 2020. 61 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 62 Fassung vom 10. November 2020. 250.31120 63 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 64 Abs. 3 und in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 65 Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018. 66 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 67 Fassung vom 7. Dezember 2010. 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 69 Aufgehoben am 27. November 2018. 70 Fassung vom 7. Dezember 2010. 71 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018. 72 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 73 Fassung vom 7. Dezember 2010. 74 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018. 75 Fassung vom 7. Dezember 2010. 76 Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4. 77 Fassung vom 7. Dezember 2010. 78 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 79 Fassung vom 7. Dezember 2010. 80 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 81 Fassung vom 17. Juni 2008. 82 Fassung vom 27. November 2018. 83 Fassung vom 17. Juni 2008. 84 Fassung vom 17. Juni 2008. 85 SRSZ 250.311; GS 17-311. 86 SRSZ 250.411; GS 17-673. 87 SRSZ 250.412; GS 18-263. 88 SRSZ 250.511; GS 17-870. 89 Änderungen vom 18. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 27. November 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.

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