54 Stationäre Massnahmen
1 Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Massnahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.
2 Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugsanstalt die Durchführung der stationären Behandlung.
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3 Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung.
Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben wer- den.
§ 33c
55 Ambulante Massnahmen
1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justizvollzug zusammen mit der verurteilten Person und der behandelnden Stelle in
einer Vollzugsregelung festgelegt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.
2 Die behandelnde Stelle schliesst mit der verurteilten Person im Rahmen der
Vollzugsregelung einen Behandlungsvertrag ab, der Ziele, Form und Ablauf der
Therapie sowie die Entbindung des Behandlungspersonals von der Schweigepflicht regelt. Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.
§ 33d
56 Entbindung von der Schweigepflicht
Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.
§ 33e
57 Kontrolle und Berichterstattung
1 Das Amt für Justizvollzug holt periodisch, mindestens einmal jährlich, einen
Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein.
2 Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht.
3 Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über
aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage
stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die verurteilte Person.
§ 33f
58 Massnahmekosten
Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten
Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person
auferlegt werden können.
§ 33g E. Vollzug von Weisungen 59
60 Zuständigkeit
Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen.
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§ 33h
61 Ärztliche Kontrollen und Therapien
Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkohol- oder Drogenabstinenz
oder psychiatrische und psychologische Therapien Gegenstand einer Weisung,
gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinngemäss.
§ 33i
62 Weisungskosten
Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen,
soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt
werden können.
§ 34 F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63
64 Einleitung und Verfahren
1 Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteilten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als
Verzicht auf diese Vollzugsform.
2 Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten.
3 Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb
der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.
§ 35
65 Dauer des Vollzugs
1 Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu
leisten.
2 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der normalen Arbeitstätigkeit erbracht.
Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht unterlaufen werden.
§ 36
66 Vereinbarung, Überwachung
1 Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und
der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält
insbesondere:
a) den Namen der verurteilten Person;
b) den Namen der arbeitgebenden Institution;
c) Art und Dauer der unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit;
d) Vollzugsbeginn und Arbeitszeit;
e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige
Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Unregelmässigkeiten sowie den Abschluss umgehend zu melden;
f) die Schweigepflicht der Institution und die Folgen deren Verletzung;
g) die Erklärung des Kantons, für Schäden aufzukommen, die eine verurteilte
Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht.
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2 Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abmachungen mit dem Amt für Justizvollzug und der arbeitgebenden Institution zu
unterziehen.
3 Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit.
Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.
§ 37
Haftung und Versicherung
1 Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des
Geschädigten ein.
2 Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit
einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen
Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.
§ 38
67 Zusätzliche Leistungen der verurteilten Person
Die verurteilte Person trägt selber die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung
der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpflegung und allfällige Übernachtung.
§ 39
68 Aussetzung
1 Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemeinnützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verurteilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das
Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern.
2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die
verurteilte Person insbesondere formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit
bei der gleichen Institution, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit verfügen.
§ 41 § 40 69
70 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit
Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung
über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen
weitere statistische Angaben aus.
§ 42 G. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 71
72 Zuständigkeit
1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 und 67b StGB.
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2 Die mit der Überwachung betraute Behörde meldet dem Amt für Justizvollzug
oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte:
a) ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot missachtet;
b) sich der damit verbundenen Bewährungshilfe entzieht, diese undurchführbar
oder nicht mehr erforderlich ist.
IV. Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft73
§ 43
74 Zuständigkeit
Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.
§ 44 V. Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt75
76 Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung
1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lernprogramme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt.
2 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug
die Vollzugsaufträge umgehend zu.
3 Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag verpflichtet werden.
4 Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtberatungen und Lernprogrammen.
§ 45 VI. Bewährungshilfe und soziale Betreuung77
Freiwillige soziale Betreuung
Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum
Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden informieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.
§ 46
78 Bewährungshilfe
1 Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt.
2 In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetzlichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person
weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung
angezeigt und keine andere Fachstelle zuständig ist.
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§ 47
79 Sozialbericht
Der Bewährungsdienst kann von den Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden für die Abklärung einer sozialen Situation oder eine notwendige
Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Bericht erstattet.
§ 48
80 Bezugspersonensystem
1 Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson
bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist.
2 Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbehörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Bezugspersonen unterstehen der Aufsicht des Bewährungsdienstes. Dieser unterrichtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für
eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt.
3 Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton
übertragen werden.
§ 49
81 Akteneinsicht
Die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden gewähren dem Bewährungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.
§ 50
82 Besuchsrecht
Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen
Bezugspersonen können die betreuten Personen in den Vollzugsanstalten besuchen; vorbehalten bleiben Weisungen während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.
§ 51
Entschädigung
Freiwillige Mitarbeitende leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.
§ 52
83 Ausschreibung
Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich
beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird,
kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.
§ 53
84 Betreuungsbericht
Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreuung wie folgt informiert:
a) bei Nichtbewährung, namentlich wenn die Bezugsperson Kenntnis von strafbaren Handlungen erhält oder die Gefahr dazu besteht;
b) wenn eine soziale Betreuung nicht mehr möglich ist;
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c) bei Wechsel des Wohnsitzes;
d) bei Ungewissheit über den Aufenthalt der zu betreuenden Person;
e) vor Ablauf der Probezeit über entscheidrelevante Fakten.
§ 54 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten das Übergangsrecht des Bundes
(insbesondere Art. 388 StGB) sinngemäss und die Konkordatsrichtlinien.
2 Anderweitige laufende Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn sie zu einer milderen Regelung führen, sonst nach neuem Recht.
§ 55
Aufhebung bisheriger Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gefängnisordnung, vom 18. August 1981;85
b) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, vom 10. Juni 1987;86
c) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit, vom 30. Juni 1992;87
d) Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz, vom 5. Dezember
1989.88
§ 56
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.89 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21-106 mit Änderungen vom 18. Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17. Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i),
vom 7. Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27. November 2018 (GS 25-37) und vom 10. November
2020 (VOSta, GS 26-25e).
2 Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
3 SR 311.0.
4 SR 142.20.
5 SR 142.31.
6 SR 321.0.
7 SR 351.1.
8 SR 312.0.
9 SRSZ 231.110.
10 SRSZ 250.100.
11 Ingress in der Fassung vom 27. November 2018.
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 aufgehoben am 27. November
2018.
13 SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html.
14 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020,
bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
15 SR 321.0 und 322.2.
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16 Abs. 2 (ohne Bst. d und f) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. d und f in der Fassung
vom 7. Dezember 2010; Überschrift, Abs. 1 und 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom und Abs. 2
Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018.
17 Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020.
18 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
20 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
21 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
22 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember
2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018.
24 Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018.
25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Abs. 5 in der Fassung vom 27. November
2018.
26 Fassung vom 27. November 2018.
27 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 1 (Einleitungssatz), Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 2 (Einleitungssatz) in der
Fassung vom 27. November 2018.
28 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008.
29 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018.
30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
31 Fassung vom 7. Dezember 2010.
32 Fassung vom 7. Dezember 2010.
33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
34 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
35 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
36 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
37 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
38 Fassung vom 7. Dezember 2010.
39 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger
Abs. 4 wird zu Abs. 2.
40 Aufgehoben am 7. Dezember 2010.
41 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 in der Fassung vom
27. November 2018.
42 Aufgehoben am 27. November 2018.
43 Fassung vom 10. November 2020.
44 Neu eingefügt am 27. November 2018; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
45 Fassung vom 10. November 2020.
46 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
47 Aufgehoben am 27. November 2018; Gliederungstitel vor § 30 aufgehoben am 27. November
2018.
48 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
49 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018, Abs. 1 in der
Fassung vom 10. November 2020.
50 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
51 Fassung vom 7. Dezember 2010.
52 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
53 Fassung vom 27. November 2018.
54 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
55 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
56 Fassung vom 10. November 2020.
57 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
58 Fassung vom 10. November 2020.
59 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
60 Fassung vom 10. November 2020.
61 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
62 Fassung vom 10. November 2020.
250.31120
63 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
64 Abs. 3 und in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige
Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
65 Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018.
66 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
67 Fassung vom 7. Dezember 2010.
68 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
69 Aufgehoben am 27. November 2018.
70 Fassung vom 7. Dezember 2010.
71 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
72 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
73 Fassung vom 7. Dezember 2010.
74 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018.
75 Fassung vom 7. Dezember 2010.
76 Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3,
4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
77 Fassung vom 7. Dezember 2010.
78 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
79 Fassung vom 7. Dezember 2010.
80 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
81 Fassung vom 17. Juni 2008.
82 Fassung vom 27. November 2018.
83 Fassung vom 17. Juni 2008.
84 Fassung vom 17. Juni 2008.
85 SRSZ 250.311; GS 17-311.
86 SRSZ 250.411; GS 17-673.
87 SRSZ 250.412; GS 18-263.
88 SRSZ 250.511; GS 17-870.
89 Änderungen vom 18. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17. Juni 2008
am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705),
vom 27. November 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10. November 2020 am
1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.