Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet:
a. die Schulung der Schiesstechnik;
b. die Schulung der Schussabgabe;
c. das Erlernen und das Festigen der korrekten Waffenhandhabung;
d. das Kennen der Sicherheitsvorschriften im Schiessstand.
Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe
1 Für folgende Schiessanlässe gibt der Bund Gratismunition ab:
a. Bundesübungen;
b. Schiesskurse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Schiessverordnung;
c. Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene;
d. Schiessen des Sicherheitspersonals auf Bundesebene (Bundesanwaltschaft, Bundespolizei, Nationalbank usw.).
2 Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund Kaufmunition zu einem im Anhang 7 festgelegten Kaufpreis ab.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 3 Jugendschiessanlässe mit dem Sturmgewehr
1 Jugendschiessanlässe werden auf Gesuch hin durch die Abgabe von Kaufmunition und, sofern es die Bestände erlauben, die Ausleihe von Sturmgewehren 90 (Stgw 90) unterstützt. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen von Artikel 48 ff. sinngemäss.
2 Sie dürfen nur von anerkannten Schiessvereinen durchgeführt werden. Die Teilnehmenden sind bei der Waffenhandhabung anzuleiten und zu betreuen durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise durch Trainerinnen oder Trainer des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV).
3 Die Gesuche müssen unter Beilage des Nachweises für einen Versicherungsschutz nach Artikel 5 spätestens drei Monate vor dem Anlass der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Abgabe von Kaufmunition und über die Ausleihe von Stgw 90.
4 Für Ausbildungskurse von Jugendlichen werden keine Leihwaffen abgegeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 4 Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine
1 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition ausserhalb der anerkannten Schiessvereine können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn:
a. sie unter der Leitung von Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise von Trainerinnen oder Trainer des SSV stehen;
b. die durchführende Organisation die Versicherungsdeckung einschliesslich Haftpflichtversicherung geregelt hat.
2 Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Gesuche und über die Abgabe von Kaufmunition.
Art. 4a Historische Schiessen
1 Die Gruppe Verteidigung unterstützt historische Schiessen. Diese können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn:
a. sie an ein bedeutendes Ereignis aus der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft erinnern;
b. sie unter der Leitung von Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern stehen;
c. die durchführende Organisation die Versicherungsdeckung einschliesslich der Haftpflichtversicherung geregelt hat.
2 Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden.
3 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche, über die Abgabe von Kaufmunition und über Bundesgaben.
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 5 Versicherungsschutz
Die durchführende Organisation versichert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessanlässen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an historischen Schiessen gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 6
Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert:
a. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
abis. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
b. Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben, sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c. Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe nach Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurück erhalten;
d. Militärdienstpflichtige, die wieder in der Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
e. die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
f. die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
g. Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
h. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist;
i. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Eingefügt durch Art.12 der V des VBS vom 25. Aug. 2009 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4773).
SR 514.10
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 7
Als einziger Landesschützenverband ist der SSV anerkannt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 8 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister
1 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 300 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 300 m oder einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.
2 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 25/50 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 25/50 m erfolgreich absolviert hat.
3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 9 Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
1 Als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter anerkannt ist, wer einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.
2 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter sind für die Ausbildung der Jungschützinnen und Jungschützen zuständig und können als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 10 Instruktionsrapport
1 Die Schiessvereine haben am jährlichen Instruktionsrapport des zuständigen Mitglieds der kantonalen Schiesskommission teilzunehmen.
2 Als Vertreterinnen oder Vertreter der Schiessvereine nehmen teil:
a. die Präsidentin oder der Präsident;
b. die Schiesssekretärin oder der Schiesssekretär;
c. mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m;
d. mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m; und
e. die Jungschützenleiterin oder der Jungschützenleiter.
3 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter haben nur teilzunehmen, wenn im betreffenden Jahr ein Jungschützenkurs durchgeführt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 11 Dienstweg
Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 12 Schiessvereine unter besonderer Aufsicht
Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.
Art. 12a Veröffentlichung von Ranglisten
1 Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverordnung stattfinden, erstellen und veröffentlichen.
2 Die Ranglisten dürfen die folgenden Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten: Name, Vorname, Wohnort, Jahrgang, Verein, Waffenart und Anzahl Punkte.
3 Nicht veröffentlich werden dürfen Ranglisten der obligatorischen Bundesübungen, in denen Daten von Schiesspflichtigen enthalten sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 13 Sicherheitsvorschriften
1 Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten die Waffenreglemente der Armee sowie die Schiessanlagen-Verordnung vom 15. November 2004.
2 Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister verantwortlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
SR 510.512
Art. 14 Aufsicht
1 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister tragen die Verantwortung für den Schiessbetrieb bei den Bundesübungen und bei den freiwilligen Schiessübungen.
2 Sie führen die Entladekontrolle durch.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 15 Gehörschutz
1 Alle im Schiessstand anwesenden Personen müssen während den Schiessübungen Gehörschutzschalen tragen. Entsprechende Hinweise sind in den Schiessständen gut sichtbar anzubringen.
2 Die Angehörigen der Armee, die mit Gehörschutzschalen ausgerüstet sind, haben diese an allen Schiessübungen zu benützen.
3 Die Schiessvereine sind verpflichtet, Gehörschutzschalen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4 Für die Jungschützenkurse werden die Gehörschutzschalen vom VBS zur Verfügung gestellt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 16 Meldung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen
1 Der Schiessverein trägt mindestens 14 Tage vor der ersten Schiessübung, spätestens aber am 10. April, Zeit und Ort aller bis am 31. August vorgesehenen Bundesübungen und bis Ende Kalenderjahr sämtliche weiteren freiwilligen Schiessübungen sowie Schiesskurse in das Informationssystem Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT-Admin) ein.
2 Muss ein Eintrag nach dem 10. April geändert werden, so ist dies sofort dem Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu melden, dass die Änderung im SAT-Admin nachführt.
3 Vor dem Instruktionsrapport dürfen die Schiessvereine Bundesübungen, Jungschützenkurse sowie Pistolenjuniorenkurse nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen kantonalen Schiesskommission durchführen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 17 Teilnahmeberechtigung
1 Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Hand- und der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.
2 …
3 Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.
4 Die Einzelheiten über die Bundesübungen sind in Anhang 1 geregelt.
5 Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
Art. 18 Teilnahmeberechtigung für Jungschützinnen und Jungschützen sowie Pistolenjuniorinnen und Pistolenjunioren
1 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 300 m sind auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jungschützenkurse zugelassen.
2 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 25 m können auch Schützinnen und Schützen zugelassen werden, die im betreffenden Jahr das 17. Altersjahr vollenden und an einem Ausbildungskurs für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen teilnehmen.
3 Der SSV kann weitere Schützinnen und Schützen zur Teilnahme am Feldschiessen zulassen. Für diese kann Kaufmunition bezogen werden. Sie sind nicht militärversichert und es besteht kein Anspruch auf Bundesleistungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 19 Teilnahmeberechtigung für ausländische Schützinnen und Schützen
Ausländische Schützinnen und Schützen können an den Bundesübungen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung erfüllen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf die Bundesleistungen, sind aber zum Bezug von Kaufmunition berechtigt. Ihre Haftpflichtversicherung muss durch den Schiess- verein gewährleistet sein.
Art. 20 Zugelassene Waffen
1 Schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Waffe. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden.
2 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Leihwaffe. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 25 m mit ihrer persönlichen Waffe.
4 Jungschützinnen und Jungschützen schiessen die Bundesübungen 300 m mit dem Stgw 90.
5 Angehörige der Polizeikorps und des Grenzwachtkorps können die Bundesübungen mit ihrer Dienstwaffe schiessen.
6 Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer Ordonnanzwaffe oder mit einer nach dem Hilfsmittelverzeichnis zugelassenen Waffe.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 21 Standblattformulare
Für Bundesübungen dürfen nur die amtlichen Standblattformulare verwendet werden.
Art. 22 Ordonnanzscheiben
1 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Ordonnanzscheiben welche:
a. für Zug- und Transportscheibenanlagen im Fachhandel zu beziehen sind;
b. für elektronische Trefferanzeigeanlagen der zivilen Hersteller bewilligt sind.
2 Die Einzelheiten über die Scheiben- und Zeigerordnung sind in den Anhängen 2 und 3 geregelt.
Art. 23 Zeiger
Eine Person kann ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollendet hat, als Zeigerin oder Zeiger eingesetzt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 24 Durchführung
1 Das obligatorische Programm darf nur an den dafür gemeldeten Schiesstagen geschossen werden.
2 Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
Art. 25 Kontrolle
1 Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister die Eingangskontrolle vorzunehmen.
2 Für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische Scheiben auf 300 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m eingesetzt werden.
3 Für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 beziehungsweise 50 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m eingesetzt werden.
4 Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen.
5 Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschossen haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 26 Probeschüsse
1 Die Schützinnen und Schützen können vor den einzelnen Übungen Patronen für Probeschüsse kaufen.
2 Nicht verschossene Patronen sind dem Schiessverein zurückzugeben. Der Kaufpreis ist den Schützinnen und Schützen zurückzuerstatten.
3 Der Schiessverein notiert auf dem Standblatt die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 27 Erfüllung und Bestehen der Schiesspflicht
1 Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.
2 Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die oder der Schiesspflichtige:
a. mit der Handfeuerwaffe mindestens 42 Punkte bzw. mit der Faustfeuerwaffe mindestens 120 Punkte erreicht hat; und
b. nicht mehr als drei Nuller geschossen hat.
Art. 28 Wiederholungen
1 Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen. Sie sind auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.
2 Für jede Wiederholung ist ein eigenes Standblatt mit dem Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu verwenden.
3 Im Leistungsausweis sind die Resultate aller geschossenen Programme einzutragen. Wiederholungen sind mit dem entsprechenden Vermerk «Wiederholung 1» beziehungsweise «Wiederholung 2» zu bezeichnen.
4 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nicht bestanden haben, gelten als verblieben.
5 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 25 m nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen (Art. 10 Abs. 2 Schiessverordnung).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 29 Durchführung
1 Der SSV führt das Feldschiessen durch.
2 Der SSV erlässt das Reglement über das Feldschiessen, welches von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden muss.
3 Wer sich am Tag des Feldschiessens im Militärdienst befindet und nicht beurlaubt wird, ist berechtigt, das Feldschiessen im Militärdienst zu schiessen, sofern es die militärdienstlichen Verhältnisse zulassen. Die Betroffenen haben zu diesem Zweck das amtliche Standblatt von ihrem Schiessverein anzufordern. Die notwendige Munition ist der Truppendotation zu entnehmen. Das ausgefüllte und visierte Standblatt ist drei Tage vor dem offiziellen Feldschiessen durch den Truppenkommandanten der zuständigen Platzorganisation zuzustellen.
4 Das Feldschiessen kann mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung auch in Schulen und Kursen durchgeführt werden.
Art. 30 Schiesstage
1 Der SSV legt im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Schiesstage fest.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 31 Bescheinigung
Die geschossenen Resultate des Feldschiessens sind vom durchführenden Schiessverein mit dem Stempel auf dem Standblatt zu bescheinigen.
Art. 32
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
Art. 33 Zulassung von Hilfsmitteln
1 Auf Gesuch hin entscheidet die Gruppe Verteidigung im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse über die Zulassung von Hilfsmitteln und Vorrichtungen für Ordonnanzwaffen.
2 Die Gruppe Verteidigung erstellt ein Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel für Ordonnanzwaffen.
3 Sie hört vor Erlass den SSV an.
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 34 Waffenmängel
Bundeseigene Ordonnanzwaffen, an denen Mängel festgestellt werden, sind von den Besitzerinnen und Besitzern, mit einer Mängelbeschreibung, etikettiert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuzustellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 35 Verwechslung oder Verlust
1 Die Schützinnen und Schützen sind für ihre Waffen persönlich verantwortlich.
2 Bei Verwechslung oder Verlust einer bundeseigenen Waffe hat die Besitzerin oder der Besitzer der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA sowie der nächsten Polizeidienststelle sofort Meldung zu erstatten. Für unpersönliche Leihwaffen obliegt dies dem verantwortlichen Vereinsvorstand.
3 Bleibt auf dem Schiessplatz eine bundeseigene Waffe zurück, deren Besitzerin oder Besitzer nicht bekannt ist, so gibt der verantwortliche Schiessverein diese sofort bei der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA ab.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 36 Aufbewahrung
1 Waffen dürfen nur in Schützenhäusern aufbewahrt werden, sofern die entsprechenden Räumlichkeiten oder Behältnisse den Sicherheitsanforderungen für die Munitionseinlagerung genügen. Der Verschluss ist getrennt von der Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.
2 Waffen und Munition sind getrennt voneinander zu lagern.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 37 Grundsatz
Persönliche Leihwaffen dürfen abgegeben werden an:
a. Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Amtes als Schützenmeisterin oder Schützenmeister beziehungsweise als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter.
Art. 38 Ausbildung an der Waffe
1 Leihwaffen dürfen nur an Personen abgegeben werden, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind.
2 Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:
a. mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in einer Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;
b. einen Ausbildungsdienst geleistet hat, in dessen Verlauf die betreffende Formation auf das Stgw 90 bzw. die Pistole 75 umgerüstet worden ist;
c. später mit der Waffe ausgerüstet wurde und einen Wiederholungskurs geleistet hat;
d. einen Schiesskurs mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 absolviert hat;
e. eine schriftliche Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten seines Schiessvereins über die Ausbildung in der Handhabung und im Schiessen mit dieser Waffe vorweisen kann.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).