Art. 77a Munitionsrechnung
1 Die im Vorjahr bestellte Ordonnanzmunition, inklusive Nachbestellungen, werden den Schiessvereinen durch die Gruppe Verteidigung in Rechnung gestellt. 2 Säumige Vereine werden durch die Gruppe Verteidigung unter Fristansetzung einmal gemahnt. Wird die Rechnung nicht innerhalb der Frist beglichen, so können gegen die betreffenden Vereine Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 der Schiessverordnung getroffen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).