Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:
a. nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460–2550, 2580–2621, 2691,
2700–2733, 2750, 2770, 2800–2902, 2940–2970, 3060–3074, 3910, 3920 und 3930 beziehungsweise NM 240–247, 250, 251, 253, 259–262, 270–275, 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris dienstuntauglich erklärt worden sind;
b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen sind;
c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. schiessuntauglich sind;
e. auf die Ausrüstung mit einer persönlichen Waffe verzichtet haben;
f. bereits eine Waffe der gleichen Art vom Bund zu Eigentum erhalten haben oder mit einer solchen Waffe als persönliche Waffe ausgerüstet sind;
g. …
h. wegen Entzugs von Armeewaffen in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 registriert sind;
i. zum Zivildienst zugelassen worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.
SR 510.10
SR 321.0
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 557).
SR 514.54
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 40 Vorbehalt ausreichender Bestände
Persönliche Leihwaffen werden nur abgegeben, soweit die Bestände es gestatten.
Art. 41 Ausleihe von persönlichen Waffen
Persönliche Leihwaffen dürfen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
SR 514.10
Art. 42
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 43
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
Art. 44
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 45 Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
1 Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Kalenderjahre vier Bundesübungen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben.
2 Die Dispensation von der Schiesspflicht für Angehörige der Armee bedeutet nicht die Dispensation von der Erfüllung des Schiessnachweises.
3 Im Leistungsausweis und im SAT-Admin müssen die entsprechenden Eintragungen enthalten sein.
4 Bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen, die nicht in der Armee eingeteilt sind, erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997. In Ausnahmefällen reicht eine Kopie des eingereichten Gesuchs für den Waffenerwerbsschein, das vor mindestens 30 Kalendertagen dem zuständigen Waffenbüro eingereicht worden ist. Wird der gültige Waffenerwerbsschein nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nachgereicht, so zieht die LBA die Leihwaffe zurück.
5 Angehörige der Armee, die auf eine andere persönliche Waffe umgerüstet werden, erhalten eine persönliche Leihwaffe, ohne den Schiessnachweis nach Absatz 1 erbringen zu müssen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
SR 514.54
Art. 46 Kontrolle der Leihwaffen
1 Die LBA führt Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen. Besitzerinnen und Besitzer einer persönlichen Leihwaffe haben diese mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen. Gleichzeitig haben sie die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen.
2 Die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe sind erfüllt, wenn die Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 erbracht haben.
3 Der Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 wird belegt durch entsprechende Einträge im:
a. SAT-Admin; und
b. Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis.
4 Die Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe tragen die Reise- und Transportkosten.
5 Die LBA kann die Berechtigung zur Belassung von Leihwaffen jederzeit überprüfen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 47 Rückgabe und Einzug von persönlichen Leihwaffen
1 Die Besitzerin oder der Besitzer einer persönlichen Leihwaffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zurück, wenn:
a. sie oder er die Waffe nicht mehr benutzt;
b. eine Bezugseinschränkung nach Artikel 39 besteht.
2 Die LBA zieht die persönliche Leihwaffe insbesondere ein, wenn:
a. deren Besitzerin oder Besitzer daran vorschriftswidrige Änderungen vorgenommen hat oder zugelassen hat, dass solche vorgenommen werden;
b. deren Besitzerin oder Besitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 nicht erbracht hat; sie oder er kann eine erneute Überprüfung durch die LBA innerhalb von 30 Tagen fordern;
c. deren Besitzerin oder Besitzer der Kontrollpflicht nach Artikel 46 Absatz 1 nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist;
d. eine Bezugseinschränkung nach Artikel 39 besteht.
3 Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe a ist definitiv. Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgt für mindestens ein Jahr.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 557).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 47a Schaden und Verlust
Die Besitzerin oder der Besitzer ist für die ihr oder ihm anvertraute Leihwaffe verantwortlich und haftet für Schaden und Verlust.
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 48 Leihwaffen für Jungschützenkurse
1 Die anerkannten Schiessvereine sind berechtigt, für die Durchführung von Jungschützenkursen Stgw 90 zu beziehen. Die Abgabebestimmungen werden durch die Gruppe Verteidigung erlassen.
2 Die Leihsturmgewehre sind drei Wochen vor Kursbeginn mithilfe des SAT-Admin zu bestellen.
3 Die Leihsturmgewehre werden von den nächstgelegenen Retablierungsstellen der LBA ab dem 15. Februar des jeweiligen Kursjahres zur Abholung bereitgestellt. Die Abgabe erfolgt nur an Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, die sich als solche ausweisen und einen amtlichen Ausweis vorlegen können, oder an eine von der bestellenden Jungschützenleiterin oder dem bestellenden Jungschützenleiter bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises.
4 Die verantwortliche Jungschützenleiterin oder der verantwortliche Jungschützenleiter hat die Leihsturmgewehre nach Abschluss der Jungschützenkurse spätestens bis am 31. Oktober des jeweiligen Jahres der Retablierungsstelle der LBA, bei der diese gefasst wurden, zurückzugeben. Die Retablierungsstelle der LBA kann auf Gesuch hin einen späteren Rückgabetermin bewilligen. Vor der Rückgabe muss ein Parkdienst durchgeführt werden.
5 Der Hin- und Rücktransport der Leihwaffen für Jungschützenkurse ist Sache des Schiessvereins.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 49 Leihwaffen zur Ausbildung von Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen
1 Ausgebildete Leiterpersonen und Trainerinnen und Trainer des SSV sind berechtigt, für die Juniorinnen und Junioren, die an den Bundesübungen und freien Pistolenschiessen teilnehmen, Leihpistolen 75 zu beziehen.
2 Abgabegesuche sind mit Angabe der Personalien der betreffenden Juniorinnen und Junioren an die Gruppe Verteidigung zu stellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 50
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 51 Verantwortung
1 Die Vereinsvorstände sind dafür verantwortlich, dass die Leihwaffen, die zur Ausbildung von Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen abgegeben worden sind, ordnungsgemäss gewartet, aufbewahrt und verwendet werden.
2 Leihsturmgewehre dürfen Jungschützinnen und Jungschützen, die das 17. Altersjahr vollendet haben, nur ohne Verschluss zur Aufbewahrung überlassen werden.
3 Leihpistolen dürfen Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen nicht zur Aufbewahrung überlassen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
Art. 52 Reparatur- und Reinigungskosten
1 Reparaturkosten als Folge normaler Gebrauchsabnützung gehen zu Lasten des Bundes.
2 Reparatur- und Reinigungskosten als Folge mangelhafter Wartung oder Vernachlässigung der Waffe gehen zu Lasten der Schiessvereine.
Art. 53 Allgemeines
1 Aus Ordonnanzwaffen oder den gemäss Hilfsmittelverzeichnis zugelassenen Waffen darf für sämtliche Schiessübungen und Ausbildungskurse nach Artikel 4 der Schiessverordnung nur unveränderte Ordonnanzmunition oder gemäss Hilfsmittelverzeichnis zugelassene Munition verschossen werden.
2 Es darf nur soviel Gratismunition und Kaufmunition an die Schützinnen und Schützen abgegeben werden, als für die betreffende Schiessübung erforderlich ist.
3 Die Vereine sind verpflichtet, zu viel bezogene Patronen zurückzunehmen; die Kaufmunition müssen sie zum Abgabepreis zurücknehmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 54 Bestellung und Rückschub
Bestellung und Rückschub der Munition sind in Anhang 4 geregelt.
Art. 55 Abgabestelle
Die Munition für das Schiesswesen ausser Dienst wird durch die Gruppe Verteidigung abgegeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 56 Bezugsberechtigung
1 Die Bezugsberechtigung für Ordonnanzmunition beschränkt sich für Gewehrschiessvereine auf Gewehrmunition und für Pistolenschiessvereine auf Pistolenmunition.
2 Die anerkannten Schiessvereine sind nach Massgabe von Anhang 4 berechtigt, jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite Gratis- und Kaufmunition zur Deckung ihres Jahresbedarfs anzufordern.
3 Betreiber von Gemeinschaftsschiessanlagen können Ordonnanzmunition für Schiessen im Sinne dieser Verordnung beim VBS beziehen. Sie sorgen für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 57 Verwendung
1 Für das Schiesswesen ausser Dienst bezogene Munition darf nur auf den bewilligten Schiessanlagen oder Schiessgeländen verwendet werden.
2 und 3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
Art. 58 Weitergabe
1 Die Weitergabe von Munition an nicht anerkannte Schiessvereine, Organisationen und an militärische Einheiten ist verboten.
2 Ausgenommen hiervon sind:
a. Munitionsabgaben für Schiesskurse gegen Gutschein;
b. Munitionsabgaben für kleinere Schiessanlässe nach Anhang 4 Ziffer 3;
c. …
3 Der Munitionsaustausch unter anerkannten Schiessvereinen bis zu 5000 Schuss pro Munitionssorte ist erlaubt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5643).
Art. 59 Buchhaltung
Die anerkannten Schiessvereine müssen über bezogene, geschossene und zurückgegebene Munition eine Munitionsbuchhaltung führen und diese während fünf Jahren aufbewahren.
Art. 60 Munitionsstörungen
1 Bei Munitionsstörungen sind der Gruppe Verteidigung ohne Verzug zu übermitteln:
a. die Patrone oder Hülse, bei der die Störung auftrat;
b. das Paket mit dem noch vorhandenen Rest der Munition sowie allenfalls die Papierumhüllung mit dem Aufdruck der Laborierdaten, die Plombe und der Packzettel;
c. eine Meldung mit:1. kurzer Beschreibung der Störung (Versager, Formfehler der Hülse, ungewöhnliche Erscheinung beim Schiessen),
2. Waffenbezeichnung und Nummer der Waffe,
3. Beschreibung des Zustands der Waffe (wenn möglich mit Beilage einer Foto),
4. Beschreibung des Lagerraums der Munition,
5. Personalien der Schützin oder des Schützen, der Schützenmeisterin oder des Schützenmeisters und der Vereinspräsidentin oder des Vereinspräsidenten.
2 Ist mit der Munitionsstörung gleichzeitig ein Waffendefekt an einer bundeseigenen Waffe eingetreten, so ist die Waffe in unverändertem und ungereinigtem Zustand, etikettiert und zusammen mit der Übermittlung nach Absatz 1 der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zur Abklärung zuzustellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 61 Munitions- und Verpackungsfehler
Allfällige Munitions- und Verpackungsfehler sind unter Beilage des Lieferscheins und der Verpackung mit Etikette der betreffenden Sendung unverzüglich der Gruppe Verteidigung zu melden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 62 Aufbewahrung
1 Die Vereinsvorstände haben dafür zu sorgen, dass die Munition zweckmässig und sicher aufbewahrt wird. Die technischen Anforderungen für die Munitionseinlagerung werden in Weisungen geregelt.
2 Munition mit Lager- und Feuchtigkeitsschäden ist sofort an die Abgabestelle zurückzuschieben. Der Bericht über die Schadensursache ist von der zuständigen kantonalen Schiesskommission zu visieren und der Gruppe Verteidigung zuzustellen. Diese entscheidet, ob die Munition ersetzt wird.
3 Beschädigte Patronen sind an die Abgabestelle zurückzusenden. Solche Patronen werden nicht ersetzt, jedoch dem Schiessverein in der Jahresabrechnung gutgeschrieben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 63 Hülsen
1 Die Schiessvereine oder die Organisatoren von Schiessanlässen können die Hülsen verwerten.
2 Bei einer Rücksendung an die Abgabestelle erfolgt die Verwertung ohne Entschädigung.
3 Das Verschiessen von wiederaufgeladenen Patronen mit Ordonnanzhülsen aus Ordonnanzwaffen ist verboten.
Art. 64 Leistungen an den SSV
Die Entschädigungen an den SSV werden gemäss Anhang 6 aufgrund der erhaltenen Schiessberichte ausgerichtet.
Art. 65 Leistungen an die Vereine
1 Die Bundesleistungen an die Vereine werden gemäss Anhang 6 ausgerichtet, wenn die Standblätter und die Schiessberichte vorschriftsgemäss ausgefüllt und termingerecht eingereicht worden sind.
2 Die Bundesleistungen werden jährlich einmal pro Bundesübung und nur für die vorschriftsgemäss geschossenen und beendeten Übungen ausgerichtet, sofern bei deren Absolventinnen und Absolventen eine Zugehörigkeit zu einer Kategorie nach Artikel 40 Absatz 2 der Schiessverordnung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. August des laufenden Jahres nachgewiesen werden kann.
3 In den Bundesleistungen an die Vereine inbegriffen ist eine Abgeltung des Versicherungsschutzes gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen nach Artikel 42 Absatz 2 der Schiessverordnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 66 Leistungen an den Versicherungsschutz
1 Der Bund trägt die Feuer-, Wasser- und Diebstahlrisiken für Ordonnanzmunition, Leihwaffen und Korpsmaterial, die bei anerkannten Schiessvereinen und in deren Auftrag bei Dritten lagern.
2 Sämtliche Schadenfälle sind der Gruppe Verteidigung zu melden.
Art. 67
Die von den Schiessvereinen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
Art. 68 Abgabe des Leistungsausweises
Der Leistungsausweis wird durch die kantonale Militärbehörde kostenlos abgegeben.
Art. 69 Eintrag in den Leistungsausweis
1 Die Resultate der Bundesübungen sind durch den Schiessverein in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein einzutragen.
2 Die Richtigkeit der Eintragungen ist durch ein Vorstandsmitglied unterschriftlich zu bestätigen. Die Eintragung muss enthalten:
a. Datum des Schiessens (Jahr);
b. Waffenart und Waffentyp;
c. Bezeichnung der Bundesübung;
d. Erreichte Punktzahl/Anzahl Treffer;
e. Name des Schiessvereins (Stempel) und Unterschrift.
3 Bei Verbliebenen ist der Punktzahl das Wort «verblieben» voranzustellen (Art. 28).
4 Der Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sind den Angehörigen der Armee nach dem Schiessen umgehend wieder auszuhändigen.
5 Die Eintragungen erfolgen unentgeltlich.
Art. 70 Meldung über die Bundesübungen
Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das SAT-Admin ein.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 71
Der Schiessverein meldet die Verbliebenen durch Eintrag im SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 72 Erstellung und Übermittlung des Schiessberichts
1 Der Vereinsvorstand erstellt anhand der Standblätter den jährlichen Schiessbericht im SAT-Admin.
2 Der Vereinsvorstand bestätigt mit der Erfassung der Daten und der elektronischen Visierung im SAT-Admin die Richtigkeit der Standblätter und des Schiessberichts.
3 Die Schiessvereine übermitteln jährlich innerhalb der vorgesehenen Fristen dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission:
a. die Standblätter der Bundesübungen und des Jungschützenkurses;
b. den Schiessbericht mithilfe des Systems SAT-Admin;
c. die Munitionsbestellung für das folgende Jahr mithilfe des SAT-Admin.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).
Art. 73 Aufbewahrung der Standblätter und der Schiessberichte
Der Schiessverein hat die Standblätter und die Schiessberichte nach der Rückgabe durch das Mitglied der kantonalen Schiesskommission während fünf Jahren aufzubewahren.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Art. 74 Nachkontrolle des Berichtmaterials
Die Gruppe Verteidigung kann die Standblätter zur Nachkontrolle einholen und zu Unrecht bezogene Bundesleistungen von den betreffenden Vereinen mittels Revisionsentscheid zurückverlangen.
Art. 75 Revisionsentscheide
Für die Revisionsentscheide der Gruppe Verteidigung ist allein der vom Schiessverein erstellte Schiessbericht massgebend.
Art. 76 Information und Formularwesen
Die Information der Betroffenen und das Formularwesen sind in Anhang 5 geregelt.
Art. 77 Auszahlung von Bundesbeiträgen und Vergütung von Gratismunition
1 Die Gruppe Verteidigung stellt den Schiessvereinen bis Ende Jahr die Jahresabrechnung zu. Diese weist die Guthaben für die Barbeiträge und die berechtigt verschossene Gratismunition aus.
2 Das Guthaben zugunsten des Schiessvereins wird diesem bis Ende Jahr ausbezahlt.
3 Einsprachen gegen die Jahresabrechnung oder gegen allfällige Revisionsentscheide sind innert zehn Tagen nach Empfang auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.
4 Die Gruppe Verteidigung stellt dem SSV bis Ende Jahr die Zahlen betreffend die bezogene Munition pro Verein zur Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 825).