Law

Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

Zürich (city) · 851.168 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 a61410b1b93bc28e7580ad5a5e9e91e35945e8c83f7657e2d681015ce31c92d6

Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck
  2. Art. 2 A. Grundsätze
  3. Art. 3 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.168
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B. Vulnerable Personen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.168
  15. Art. 15 III. Besonderheiten
  16. Art. 16 A. Bundesasylzentren
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 MNA-Zentren
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Aufträgen
  22. Art. 22 IV. Schlussbestimmungen

22 provisions

Art. 1 I. Zweck

Dieses Reglement definiert die Leistungen, die die AOZ im Bereich der Gesundheitsversorgung erbringt. II. Allgemein

Art. 2 A. Grundsätze

Zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a. Geschlecht; b. sexuelle Orientierung; c. Sprache; d. kultureller Hintergrund; e. physische und psychische Gesundheit; f. Alter; g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen. 1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021, vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). 2 AS 851.160 Kriterien der Gesundheitsversorgung 2Gesundheitsversorgungsreglement der

Art. 3 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.168

Über die ihnen zustehenden Leistungen in der Gesundheitsversorgung werden die von der AOZ betreuten Personen informiert mittels: a. persönlichen Gesprächen (falls angezeigt mit interkulturellen Dolmetschenden); b. niederschwellig zugänglichem Informationsmaterial zu Angeboten der Aufklärung und Prävention von externen Fachstellen in verschiedenen Sprachen; c. regelmässigen Sprechstunden des Gesundheitspersonals vor Ort in der betreuten Unterbringung; d. regelmässigen Informationsveranstaltungen durch interne und externe Fachstellen in der betreuten Unterbringung im Rahmen der Gesundheitsprävention.

Art. 4

Zum Schutz der Privatsphäre der Klientinnen und Klienten stehen in allen Unterbringungs- und Betreuungssituationen gesonderte Räume für die medizinische Beratung zu Verfügung.

Art. 5

1 Die medizinischen Dossiers werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geführt. 2 Die korrekte Datenweitergabe an Drittstellen ist sichergestellt.

Art. 6

Die Gesundheitsversorgung in betreuter Unterbringung wird von qualifiziertem und geschultem Personal übernommen.

Art. 7

Das AOZ-Personal besucht: a. mehrtägige Einführungen; b. interne Weiterbildungen zu fachspezifischen Themen; c. externe fachspezifische Weiterbildungen nach Bedarf und auf Antrag.

Art. 8

Bei medizinischer Notwendigkeit sucht das AOZ-Personal: a. die Zusammenarbeit mit Fachstellen, die auf die Betreuung vulnerabler Personen spezialisiert sind; b. die Zusammenarbeit mit Fachorganisationen des Gesundheitsbereichs und stellt die Triage sicher; c. den Kontakt zu den Auftraggebenden für eine Kostengutsprache für medizinische Behandlungen. Information Schutz der Privatsphäre Dossierführung Fachpersonal betreute Unterbringung Schulungen Zusammenarbeit mit externen Fachstellen 3Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.168

Art. 9 B. Vulnerable Personen

Für die Gesundheitsversorgung von Kindern mit Erziehungsberechtigten gilt: a. Erziehungsberechtigte sind bei der Gesundheitsversorgung und den medizinischen Untersuchungen der Kinder grundsätzlich anwesend; b. Erziehungsberechtigte werden über den Gesundheitszustand der Kinder informiert; c. Erziehungsberechtigte entscheiden über die Gesundheitsversorgung der Kinder.

Art. 10

Für die Gesundheitsversorgung von Frauen gilt: a. Frauen werden von weiblichem Gesundheitspersonal untersucht; b. Frauen werden grundsätzlich von weiblichen Fachpersonen beraten.

Art. 11

Bei der Gesundheitsversorgung von LGBTIQ-Personen werden folgende Punkte berücksichtigt: a. Geschlecht der zu untersuchenden und der untersuchenden Person; b. aktive Information zu spezialisierten Fachstellen.

Art. 12

Für die Gesundheitsversorgung von Menschen mit physischer Beeinträchtigung werden folgende Punkte berücksichtigt: a. barrierefreie Infrastruktur zu medizinischer Versorgung; b. aktive Information zu Angeboten zu Aufklärung und Prävention von Fachstellen.

Art. 13

Für die Gesundheitsversorgung von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung werden folgende Punkte berücksichtigt: a. niederschwelliger Zugang zu psychiatrischer Betreuung; b. Unterstützung des Betreuungsteams bei fallspezifischen Fragen durch psychologische Fachpersonen; c. aktive Information zu Angeboten zu Aufklärung und Prävention von Fachstellen. Kinder Frauen LGBTIQ- Personen Physisch Beeinträchtigte Psychisch Beeinträchtigte 4Gesundheitsversorgungsreglement der

Art. 14 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.168

Für die Gesundheitsversorgung von MNA gilt: a. regelmässige Sprechstunden von psychologischen Fachpersonen vor Ort; b. Unterstützung des Betreuungsteams bei fallspezifischen Fragen durch psychologische Fachpersonen; c. Umsetzung einer Präventionsplanung innerhalb der Betreuung.

Art. 15 III. Besonderheiten

Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Einrichtungen und Orte mit Gesundheitsversorgung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.

Art. 16 A. Bundesasylzentren

1 In jedem Bundesasylzentrum wird eine Hausapotheke geführt, die einen Grundstock an nicht rezeptpflichtigen Medikamenten enthält. 2 Die Hausapotheke wird von medizinischem Fachpersonal geführt.

Art. 17

Nach Eintritt in ein Bundesasylzentrum durchlaufen alle zugewiesenen Personen eine standardisierte medizinische Erstuntersuchung.

Art. 18

Die Aufgaben der externen Partnerärzte und Partnerärztinnen sind: a. Beaufsichtigung der Hausapotheke; b. Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente. B. Kantonale Durchgangszentren und

Art. 19 MNA-Zentren

1 In jedem Durchgangs- und MNA-Zentrum wird eine Hausapotheke geführt, die einen Grundstock an nicht rezeptpflichtigen Medikamenten enthält. 2 Die Hausapotheke wird von medizinischem Fachpersonal geführt.

Art. 20

Externe Hausärzte und Hausärztinnen beaufsichtigen die Hausapotheke. Unbegleitete Minderjährige Grundsatz Hausapotheke Erstuntersuchung Partnerärzte / Partnerärztinnen Hausapotheke Hausärzte und Hausärztinnen 5Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.168 C. Gesundheitsversorgung in kommunalen

Art. 21 Aufträgen

Für Personen in kommunaler Zuständigkeit gelten die Vorgaben gemäss Sozialhilfegesetz, Asylfürsorgeverordnung und kommunaler Richtlinien im Gesundheitsbereich hinsichtlich: a. Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung; b. Krankenkassenadministration und Weiterverrechnung; c. Übernahme von Kosten; d. Beratung und Triage an die relevanten externen und internen Stellen.

Art. 22 IV. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.3 3 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). Wirtschaftliche und persönliche Hilfe Inkrafttreten

← Find another law