Art. 1 I. Zweck
Dieses Reglement definiert die Leistungen, die die AOZ im Bereich der Gesundheitsversorgung erbringt. II. Allgemein
Zürich (city) · 851.168 · regulation
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In force since 2022-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement definiert die Leistungen, die die AOZ im Bereich der Gesundheitsversorgung erbringt. II. Allgemein
Zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a. Geschlecht; b. sexuelle Orientierung; c. Sprache; d. kultureller Hintergrund; e. physische und psychische Gesundheit; f. Alter; g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen. 1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021, vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). 2 AS 851.160 Kriterien der Gesundheitsversorgung 2Gesundheitsversorgungsreglement der
Über die ihnen zustehenden Leistungen in der Gesundheitsversorgung werden die von der AOZ betreuten Personen informiert mittels: a. persönlichen Gesprächen (falls angezeigt mit interkulturellen Dolmetschenden); b. niederschwellig zugänglichem Informationsmaterial zu Angeboten der Aufklärung und Prävention von externen Fachstellen in verschiedenen Sprachen; c. regelmässigen Sprechstunden des Gesundheitspersonals vor Ort in der betreuten Unterbringung; d. regelmässigen Informationsveranstaltungen durch interne und externe Fachstellen in der betreuten Unterbringung im Rahmen der Gesundheitsprävention.
Zum Schutz der Privatsphäre der Klientinnen und Klienten stehen in allen Unterbringungs- und Betreuungssituationen gesonderte Räume für die medizinische Beratung zu Verfügung.
1 Die medizinischen Dossiers werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geführt. 2 Die korrekte Datenweitergabe an Drittstellen ist sichergestellt.
Die Gesundheitsversorgung in betreuter Unterbringung wird von qualifiziertem und geschultem Personal übernommen.
Das AOZ-Personal besucht: a. mehrtägige Einführungen; b. interne Weiterbildungen zu fachspezifischen Themen; c. externe fachspezifische Weiterbildungen nach Bedarf und auf Antrag.
Bei medizinischer Notwendigkeit sucht das AOZ-Personal: a. die Zusammenarbeit mit Fachstellen, die auf die Betreuung vulnerabler Personen spezialisiert sind; b. die Zusammenarbeit mit Fachorganisationen des Gesundheitsbereichs und stellt die Triage sicher; c. den Kontakt zu den Auftraggebenden für eine Kostengutsprache für medizinische Behandlungen. Information Schutz der Privatsphäre Dossierführung Fachpersonal betreute Unterbringung Schulungen Zusammenarbeit mit externen Fachstellen 3Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.168
Für die Gesundheitsversorgung von Kindern mit Erziehungsberechtigten gilt: a. Erziehungsberechtigte sind bei der Gesundheitsversorgung und den medizinischen Untersuchungen der Kinder grundsätzlich anwesend; b. Erziehungsberechtigte werden über den Gesundheitszustand der Kinder informiert; c. Erziehungsberechtigte entscheiden über die Gesundheitsversorgung der Kinder.
Für die Gesundheitsversorgung von Frauen gilt: a. Frauen werden von weiblichem Gesundheitspersonal untersucht; b. Frauen werden grundsätzlich von weiblichen Fachpersonen beraten.
Bei der Gesundheitsversorgung von LGBTIQ-Personen werden folgende Punkte berücksichtigt: a. Geschlecht der zu untersuchenden und der untersuchenden Person; b. aktive Information zu spezialisierten Fachstellen.
Für die Gesundheitsversorgung von Menschen mit physischer Beeinträchtigung werden folgende Punkte berücksichtigt: a. barrierefreie Infrastruktur zu medizinischer Versorgung; b. aktive Information zu Angeboten zu Aufklärung und Prävention von Fachstellen.
Für die Gesundheitsversorgung von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung werden folgende Punkte berücksichtigt: a. niederschwelliger Zugang zu psychiatrischer Betreuung; b. Unterstützung des Betreuungsteams bei fallspezifischen Fragen durch psychologische Fachpersonen; c. aktive Information zu Angeboten zu Aufklärung und Prävention von Fachstellen. Kinder Frauen LGBTIQ- Personen Physisch Beeinträchtigte Psychisch Beeinträchtigte 4Gesundheitsversorgungsreglement der
Für die Gesundheitsversorgung von MNA gilt: a. regelmässige Sprechstunden von psychologischen Fachpersonen vor Ort; b. Unterstützung des Betreuungsteams bei fallspezifischen Fragen durch psychologische Fachpersonen; c. Umsetzung einer Präventionsplanung innerhalb der Betreuung.
Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Einrichtungen und Orte mit Gesundheitsversorgung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.
1 In jedem Bundesasylzentrum wird eine Hausapotheke geführt, die einen Grundstock an nicht rezeptpflichtigen Medikamenten enthält. 2 Die Hausapotheke wird von medizinischem Fachpersonal geführt.
Nach Eintritt in ein Bundesasylzentrum durchlaufen alle zugewiesenen Personen eine standardisierte medizinische Erstuntersuchung.
Die Aufgaben der externen Partnerärzte und Partnerärztinnen sind: a. Beaufsichtigung der Hausapotheke; b. Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente. B. Kantonale Durchgangszentren und
1 In jedem Durchgangs- und MNA-Zentrum wird eine Hausapotheke geführt, die einen Grundstock an nicht rezeptpflichtigen Medikamenten enthält. 2 Die Hausapotheke wird von medizinischem Fachpersonal geführt.
Externe Hausärzte und Hausärztinnen beaufsichtigen die Hausapotheke. Unbegleitete Minderjährige Grundsatz Hausapotheke Erstuntersuchung Partnerärzte / Partnerärztinnen Hausapotheke Hausärzte und Hausärztinnen 5Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.168 C. Gesundheitsversorgung in kommunalen
Für Personen in kommunaler Zuständigkeit gelten die Vorgaben gemäss Sozialhilfegesetz, Asylfürsorgeverordnung und kommunaler Richtlinien im Gesundheitsbereich hinsichtlich: a. Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung; b. Krankenkassenadministration und Weiterverrechnung; c. Übernahme von Kosten; d. Beratung und Triage an die relevanten externen und internen Stellen.
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.3 3 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021). Wirtschaftliche und persönliche Hilfe Inkrafttreten