Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kantonalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der
Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
2 Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar,
soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl
Artikel 2 des Landrates (RB 2.1205). *
Einführung des Urnensystems in den Gemeinden
1 Über die Einführung der Urnenabstimmungen und -wahlen in Gemeindesachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu beschliessen.
Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnenabstimmung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder
bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte
beschlossen werden.
Artikel 2a *Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden
1 Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in
Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
1.2 Stimmrecht
Artikel 3
Inhalt und Berechtigung
1 Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.
2 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *
3 Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen
stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde
wohnen.
4 Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer. *
Artikel 4
Ausübung
1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen
in ihrer Heimatgemeinde. *
2 Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszuweisen.
Artikel 5
Nachweis
1 Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird
durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.
1.3 Abstimmungsorganisation
Artikel 6
Gemeindeweise Durchführung
1 Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen
werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
2 In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.
Artikel 7
Stimmregister: Grundsätze
1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister
einzutragen.
2 Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter
Einwohner.
3 Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der
Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.
4 Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
5 Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen
Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die
in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten herauszugeben.
6 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Artikel 8
Stimmregister: Führung
1 Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das Register fortlaufend nachzuführen hat.
2 Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
3 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag
18:00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt
sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder Abstimmung geschlossen.
4 Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwerdeweg
festgestellt worden ist.
Artikel 9
Stimmregister: Beschwerderecht
1 Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmberechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.
2 Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.
Artikel 9a *Auslandschweizer
1 Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor
die Gemeinden an.
Artikel 10
Urnenbüro: Wahl und Zusammensetzung
1 Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der
Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl
oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.
2 Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
3 Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame
Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal
sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.
4 Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) und jenes über den Ausstand (RB 2.2321) finden Anwendung.
Artikel 11
Urnenbüro: Aufgabe
1 Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsgeschehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern übertragen werden.
Artikel 12
Lokale
1 Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem
die Haupturne aufgestellt wird.
2 Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden weitere Stimmlokale bezeichnen.
3 Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des
Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimmabgabe möglich ist.
Artikel 13
Urnen
1 Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide,
verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.
1.4 Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen
1.4.1 Allgemeine Bestimmungen *
Artikel 14
Stimm- und Wahltage, Amtsantritt
1 Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonntagen statt.
2 Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundesfeiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine
Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden. *
3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.
4 Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn
die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.
Artikel 15
Nachwahlen, Ersatzwahlen
1 Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.
2 Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.
Artikel 16
Anordnung
1 Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungswahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der Gemeinde-
Artikel 17 bzw. Bürger- oder Kirchenrat. *
Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag
1 Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von
10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden.
2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen
am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen.
Artikel 18 *…
1.4.2 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden *
Artikel 18a * Vorschlagsrecht
1 Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen
können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.
Artikel 18b * Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge
1 Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den
Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten
der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem
Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt
Artikel 50a.
Artikel 18c * Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen
enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als
Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.
Artikel 18d * Bezeichnung des Wahlvorschlages
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder
Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.
Artikel 18e * Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
1 Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu
unterzeichnen.
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.
Artikel 18f * Vertretung des Wahlvorschlages
1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur
Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Artikel 18g * Einsichtnahme in die Wahlvorschläge
1 Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen.
Artikel 18h * Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang
1 Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination.
2 Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang
(RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen
seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus
dem Wahlvorschlag verlangen.
Artikel 18i * Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
1 Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig.
3 Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen
Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder
Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis
zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die
Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von
anderen Vorschlägen ändern kann.
4 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren
Name gestrichen.
Artikel 18k * Stille Wahl
1 Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder
Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen
Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.
2 Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder
im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze
durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass
der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.
Artikel 18l * Ordentlicher Wahlgang
1 Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt:
a) wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind
b) wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind
c) für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl
besetzt worden sind
1.5 Stimmabgabe
Artikel 19 *Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.
Artikel 20 *Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist
1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie
das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.
Artikel 21 *Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen
1 Wer brieflich abstimmen will:
a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert
b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen
Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu
Artikel 22 *Briefliche Stimmabgabe: Zustellung
1 Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert:
a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen
b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder
c) der Post frankiert übergeben
Artikel 23 *Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts
1 Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens
am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
2 Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter
Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden. *
3 Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen. *
Artikel 23a * Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige
Stimmberechtigte
1 Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige
Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Artikel 24 *Elektronische Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat
über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen
Stimmabgabe.
3 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise
einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
4 Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und
anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
5 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den
Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und
den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die
Gemeinden an.
1.6 Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 25
Bekanntmachung
1 Kantonale Urnenabstimmungen und -wahlen sind in der Regel spätestens
einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri,
kommunale Urnenabstimmungen und -wahlen innert gleicher Frist in den
Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.
2 Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist
auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern
bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der
stillen Wahl hinzuweisen. *
3 Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die
Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.
Artikel 26
Stimmmaterial: Begriff
1 Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und
Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.
2 Dieses besteht aus: *
a) dem amtlichen Rücksendekuvert
b) dem Stimmrechtsausweis
c) dem Stimmkuvert
d) dem Stimm- oder Wahlzettel
e) der Abstimmungsvorlage
f) den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind
Artikel 27 *Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis
1 Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.
2 Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu
kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimmrechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.
Artikel 28
Stimmmaterial: Stimmkuvert
1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden.
Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden
von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommunale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die
Gemeinden selbst besorgt.
2 Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.
Artikel 29
Stimmmaterial: Stimm-, Wahlzettel
1 Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezogene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur
Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die
Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.
2 Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte
Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei
zur Verfügung gestellt.
3 Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtlichen
Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandidaten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des Nationalrates sind
nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.
4 In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entsprechende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.
Artikel 30
Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen
die Gemeindekanzlei.
2 Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung
beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das
Gleiche vorzuschreiben.
3 Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den
Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird. *
Artikel 31 *Stimmmaterial: Zustellung
1 Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei
und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen
auch früher abgegeben werden.
2 Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
1.7 Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 32
Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne
1 Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
2 Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein
Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu
können.
Artikel 33
Stimmzettel: Ausfüllen
1 Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und
Wahlzettel verwendet werden.
Artikel 34
Stimmzettel: Auflage
1 Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender
Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für
die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.
2 Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für
die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.
Artikel 35
Stimmabgabe
1 Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.
2 Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechtigung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.
3 Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in
die Urne gelegt hat.
Artikel 36
Überwachung der Urnen *
1 Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften sorgen.
2 Sie achten insbesondere darauf, dass:
a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist
b) der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist
c) der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne
legt
3 Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der
Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für
andere Personen. *
4 Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.
Artikel 37 *…
1.8 Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 38
Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Grundsatz
1 Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die
bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort
der Auszählung. *
2 Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimmrechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der
Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros
geöffnet.
3 Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der
Haupturne vermischt.
Artikel 39
Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Ausnahmen
1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter Nebenurnen
am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.
2 Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf erteilt
werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.
Artikel 40
Ausscheidung der Stimmzettel
1 Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzuteilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken. *
2 Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel
ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.
Artikel 41
Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
a) den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen
b) ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden
c) nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3
nicht entsprechen
d) sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl
im gleichen Kuvert befinden
e) ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten
f) nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden
Artikel 42 g) zerrissen sind
Ungültige Stimmzettel: bei Wahlen
1 Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind,
sind gültig.
2 Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind
– ausser bei der Wahl des Nationalrates – ebenfalls gültig. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu
wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von
links nach rechts zu zählen.
3 Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.
4 Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind
zu streichen.
5 Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme
mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.
Artikel 43 *Ungültige Stimmzettel: bei brieflicher Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
a) * der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
b) * der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist
c) sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden
d) das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis
aufheben
2 Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 bleiben vorbehalten.
Artikel 44
Leere Stimmzettel
1 Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu
betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.
2 Wahlzettel gelten als leer:
a) wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne Ersatz gestrichen sind
Artikel 45 b) wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind
Entscheidung des Urnenbüros
1 Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein
Stimm-oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein
Kandidatenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.
Artikel 46
Ausmittlung der Resultate: Grundsatz
1 Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute
Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten
Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
2 Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach
Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c1) gilt das relative Mehr.
3 Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die
Artikel 47 zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt. *
Ausmittlung der Resultate: bei Abstimmungen
1 Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
2 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch
zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
Artikel 48
Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen
1 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen
Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde
enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende
ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Artikel 49
Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
1 Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute
Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit
den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
Artikel 50
Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: zweiter Wahlgang2)
1 Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu
vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.
1) Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Art. 77 zitiert.
2) Redaktionelle Bereinigung durch Redaktionskommission, Beschluss vom
5. April 2000.
2 Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).
Artikel 50a * Stille Nachwahl
1 Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen Wahl
vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel 32 ff. nicht besetzten Sitze
durch stille Nachwahl besetzt werden.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang
bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten
des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des
Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der
Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 18a bis 18i sinngemäss anwendbar.
3 Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei
bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.
4 Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein
zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten
hat (relatives Mehr).
Artikel 51
Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
2 Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in
Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.
3 Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw. Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren
Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.