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Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte

Uri · 2.1201 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 des Landrates (RB 2.1205). *
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 bzw. Bürger- oder Kirchenrat. *
  18. Artikel 25
  19. Artikel 26
  20. Artikel 28
  21. Artikel 29
  22. Artikel 30
  23. Artikel 32
  24. Artikel 33
  25. Artikel 34
  26. Artikel 35
  27. Artikel 36
  28. Artikel 38
  29. Artikel 39
  30. Artikel 40
  31. Artikel 41
  32. Artikel 42 g) zerrissen sind
  33. Artikel 44
  34. Artikel 45 b) wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind
  35. Artikel 46
  36. Artikel 47 zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt. *
  37. Artikel 48
  38. Artikel 49
  39. Artikel 50
  40. Artikel 51
  41. Artikel 52
  42. Artikel 53
  43. Artikel 54
  44. Artikel 55 Verwerfung abgegeben wurden
  45. Artikel 56 Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden
  46. Artikel 58
  47. Artikel 59
  48. Artikel 60
  49. Artikel 61
  50. Artikel 62
  51. Artikel 63
  52. Artikel 64
  53. Artikel 65
  54. Artikel 66
  55. Artikel 67
  56. Artikel 68
  57. Artikel 69
  58. Artikel 70
  59. Artikel 71 Initiative (Initiativkomitee)
  60. Artikel 72
  61. Artikel 73
  62. Artikel 74
  63. Artikel 75
  64. Artikel 76
  65. Artikel 77
  66. Artikel 78
  67. Artikel 79
  68. Artikel 80
  69. Artikel 81
  70. Artikel 82
  71. Artikel 84
  72. Artikel 85
  73. Artikel 86
  74. Artikel 87
  75. Artikel 88
  76. Artikel 89
  77. Artikel 90
  78. Artikel 91
  79. Artikel 92

79 provisions

Artikel 52

Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit 1 Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.

Artikel 53

Protokoll: Grundsatz 1 Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnenbüro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.

Artikel 54

Protokoll: Inhalt bei Sachvorlagen 1 Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: * a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden b) die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen c) die Anzahl der gültigen Stimmen d) die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für

Artikel 55 Verwerfung abgegeben wurden

Protokoll: Inhalt bei Wahlen 1 Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: * a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden b) die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel c) die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten d) das absolute Mehr e) die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte

Artikel 56 Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden

Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise 1 Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und amtlich verwahrt. 2 Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet. 3 Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimmrechtsausweise handelt. Artikel 57 *Meldung und Zusammenstellung kantonaler Ergebnisse 1 Das Urnenbüro der Haupturne hat die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen und Wahlen unverzüglich telefonisch oder sonstwie der Standeskanzlei zu melden. Das gleiche gilt für die Wahlen des Landrates. 2 Die Standeskanzlei stellt das Abstimmungs- und Wahlergebnis vorläufig zusammen. Endgültig festgestellt wird es erst aufgrund der Protokolle der Gemeinden. Diese sind spätestens am nächsten dem Abstimmungstag folgenden Tag der Standeskanzlei unterzeichnet zuzustellen.

Artikel 58

Bekanntmachung der Resultate 1 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben. 2 Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden sie veröffentlicht, und zwar: a) * bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt b) bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde 3 Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Artikel 59

Erwahrung 1 Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbeschwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt. 2 Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwahrungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat. 3 Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Landrates.

Artikel 60

Verwendung technischer Hilfsmittel 1 Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen, technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigenfalls von diesem Gesetz abzuweichen. 2 Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben. 1.9 Entschädigung

Artikel 61

Beitrag an die Gemeinden 1 Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen Beitrag. 2 Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberechtigten. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten. Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.) kann er zusätzlich entschädigen. 2 Ausübung der Volksrechte 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62

Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens 1 Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat schriftlich einzureichen. 2 Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.

Artikel 63

Unterschriftenliste 1 Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen. 2 Diese haben zu enthalten: a) die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind b) eine kurze Begründung des Begehrens c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Artikel 282 StrGB) 3 Auf derselben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen Gemeindekanzlei gestrichen.

Artikel 64

Unterschrift 1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben. 2 Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse. 3 Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

Artikel 65

Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko- Unterschriftenliste genannt ist. 2 Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegehrens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück. 3 Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. 4 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unterschrift bescheinigt. 5 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Artikel 66

Einreichung und Behandlung 1 Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unterschriften. 2 Als ungültig werden ausgeschieden: a) Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativen innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden sind b) die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Artikel 63, 70 und 79) c) Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entsprechen d) Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind 3 Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

Artikel 67

Zustandekommen 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.

Artikel 68

Weiterbehandlung 1 Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbestimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. * 2 Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein. 3 Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm keine weitere Folge gegeben. 2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Initiative

Artikel 69

Form 1 Initiativen gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung können – abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um Totalrevision der Kantonsverfassung – in einer allgemeinen Anregung oder in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen. 2 Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren, ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat ungültig erklärt werden. 3 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. 4 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

Artikel 70

Unterschriftenliste 1 Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Initiativen zu enthalten: a) den Wortlaut der Initiative b) eine bedingungslose Rückzugsklausel c) die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der

Artikel 71 Initiative (Initiativkomitee)

Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung 1 Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung. 2 Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.

Artikel 72

Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Vollzug allgemeiner Anregungen 1 Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initiativbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf. 2 Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsetzung.

Artikel 73

Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Verfahren bei Doppelabstimmungen 1 Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge gleichzeitig abgestimmt. 2 Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: a) Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen? b) Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen? c) Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den Gegenvorschlag (2) vor? 3 Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.

Artikel 74

Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs 1 Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.

Artikel 75

Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form der allgemeinen Anregung 1 Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden, erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet Artikel 68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden. 2 Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.

Artikel 76

Rückzug 1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich zurückgezogen werden. 2 Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw. die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig. 3 Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen. 2.2.2 Referendum

Artikel 77

Begriff 1 Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien. 2 Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.

Artikel 78

Referendumsfrist 1 Die Referendumsfrist nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt; dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt. 2 Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen nach Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.

Artikel 79

Unterschriftenliste 1 Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.

Artikel 80

Volksabstimmung, Rückzugsverbot 1 Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an. * 2 Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig. 3 Aufsicht und Rechtspflege

Artikel 81

Aufsicht 1 Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und -wahlen obliegt dem Regierungsrat. 2 Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat – wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens – die nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder Abstimmung beauftragen. 3 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.

Artikel 82

Beschwerden 1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden: a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde) b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenwahlen (Wahlbeschwerde) d) wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbegehren (Volksbegehrenbeschwerde) 2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regierungsrat sie beschliesst. Artikel 83 *Beschwerdefrist 1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich und eingeschrieben einzureichen.

Artikel 84

Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten. 2 … *

Artikel 85

Erledigung 1 Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag. * 2 Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.

Artikel 86

Aufhebung 1 Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen. 2 Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

Artikel 87

Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen 1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden. 2 Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. 4 Strafbestimmungen

Artikel 88

Widerhandlungen 1 Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft: a) wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt c) wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft d) wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst e) wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört f) wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert g) wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet h) wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt i) wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Artikel 89

Verfahren 1 Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbestände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 90

Vollziehungsverordnung 1 Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere Verfahrensvorschriften erlassen.

Artikel 91

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom 7. Mai 1916 wird aufgehoben.

Artikel 92

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3). 3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1980. Die Änderungen vom 4. Dezember 1994 wurden am 15. Dezember 1994 vom Bund genehmigt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.10.1979 01.08.1980 Erlass Erstfassung AB 06.09.1979 05.03.1989 06.06.1989 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 27.01.1989 03.03.1991 01.01.1992 Artikel 1 Abs. 3 geändert AB 11.01.1991 03.03.1991 01.01.1992 Artikel 16 Abs. 1 geändert AB 11.01.1991 03.03.1991 01.01.1992 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 11.01.1991 03.03.1991 01.01.1992 Artikel 57 totalrevidiert AB 11.01.1991 03.03.1991 01.01.1992 Artikel 58 Abs. 2, a) geändert AB 11.01.1991 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 20 totalrevidiert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 22 totalrevidiert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 23 totalrevidiert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 24 aufgehoben AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 31 totalrevidiert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 43 totalrevidiert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 84 Abs. 2 aufgehoben AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 85 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994 04.12.1994 01.01.1995 Artikel 85 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 2a eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Titel 1.4.1 eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18 aufgehoben AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Titel 1.4.2 eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18a eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18b eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18c eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18d eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18e eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18f eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18g eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18h eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18i eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18k eingefügt AB 04.02.2000 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18l eingefügt AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 04.02.2000 12.03.2000 01.06.2000 Artikel 50a eingefügt AB 04.02.2000 30.11.2003 01.07.2004 Artikel 21 totalrevidiert AB 24.10.2003 30.11.2003 01.07.2004 Artikel 26 Abs. 2 geändert AB 24.10.2003 30.11.2003 01.07.2004 Artikel 27 totalrevidiert AB 24.10.2003 30.11.2003 01.07.2004 Artikel 43 Abs. 1, a) geändert AB 24.10.2003 30.11.2003 01.07.2004 Artikel 43 Abs. 1, b) geändert AB 24.10.2003 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 3 Abs. 4 eingefügt AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 9a eingefügt AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 19 totalrevidiert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23 Abs. 2 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23 Abs. 3 eingefügt AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23a eingefügt AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 24 eingefügt AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 36 Titel geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 36 Abs. 3 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 37 aufgehoben AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 38 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 40 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 46 Abs. 4 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 54 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 55 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 68 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 80 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009 27.09.2009 01.01.2010 Artikel 83 totalrevidiert AB 21.08.2009 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.10.1979 01.08.1980 Erstfassung AB 06.09.1979 Artikel 1 Abs. 3 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991 Artikel 2a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 3 Abs. 2 05.03.1989 06.06.1989 geändert AB 27.01.1989 Artikel 3 Abs. 4 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009 Artikel 4 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994 Artikel 9a 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009 Titel 1.4.1 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 14 Abs. 2 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 16 Abs. 1 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991 Artikel 18 12.03.2000 01.06.2000 aufgehoben AB 04.02.2000 Titel 1.4.2 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18b 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18c 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18d 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18e 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18f 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18g 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18h 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18i 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18k 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 18l 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 19 27.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 21.08.2009 Artikel 20 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994 Artikel 21 30.11.2003 01.07.2004 totalrevidiert AB 24.10.2003 Artikel 22 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994 Artikel 23 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994 Artikel 23 Abs. 2 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 23 Abs. 3 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009 Artikel 23a 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009 Artikel 24 04.12.1994 01.01.1995 aufgehoben AB 04.11.1994 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 24 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009 Artikel 25 Abs. 2 12.03.2000 01.06.2000 geändert AB 04.02.2000 Artikel 26 Abs. 2 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003 Artikel 27 30.11.2003 01.07.2004 totalrevidiert AB 24.10.2003 Artikel 30 Abs. 3 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991 Artikel 31 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994 Artikel 36 27.09.2009 01.01.2010 Titel geändert AB 21.08.2009 Artikel 36 Abs. 3 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 37 27.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 21.08.2009 Artikel 38 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 40 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 43 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994 Artikel 43 Abs. 1, a) 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003 Artikel 43 Abs. 1, b) 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003 Artikel 46 Abs. 4 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 50a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000 Artikel 54 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 55 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 57 03.03.1991 01.01.1992 totalrevidiert AB 11.01.1991 Artikel 58 Abs. 2, a) 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991 Artikel 68 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 80 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009 Artikel 83 27.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 21.08.2009 Artikel 84 Abs. 2 04.12.1994 01.01.1995 aufgehoben AB 04.11.1994 Artikel 85 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994 Artikel 85 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994

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