Artikel 1
Inhalt 1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Uri · 50.2211 · intercantonal agreement
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Inhalt 1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Interkantonale Schifffahrtskommission 1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV). 2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär. 3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.
Vollzugsorgane 1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.2211 Kanton Uri 2 Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission. 2 Verkehrszulassung
Grundsatz 1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.
Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren 1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8'000 beschränkt. 2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt: a) Luzern: 3'287 Standplätze b) Uri: 578 Standplätze c) Schwyz: 1'340 Standplätze d) Obwalden: 503 Standplätze
Ausnahmen 1 Von der Beschränkung gemäss Artikel 5 sind Standplätze ausgenommen für: a) Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken b) Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände
Zusatzbewilligung 1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Artikel 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.
Schiffe ohne Standplatz 1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. 2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1979 (SR 747.201.1). 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt. 3 Verkehrsvorschriften
Richtgeschwindigkeit 1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.
Längsfahrten 1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet. 2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot der inneren Uferzone ausgenommen. 4 Seerettung und Sturmwarnung
Organisation 1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst. 50.2211 Kanton Uri
Seerettungsdienst 1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen. 2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen. 3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung 1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt. 2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission. 3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone. 4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.
Auslösung der Signale 1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst. 2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen. 5 Schlussbestimmungen
Rücktritt 1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone1) auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). Sie ist zu veröffentlichen. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufgehoben. 1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 11. Februar 1998 (AB vom 20. Februar 1998). 2) Durch die Schifffahrtskommission auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt 50.2211 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung AB 20.02.1998 Kanton Uri 50.2211 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung AB 20.02.1998